Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 98 V 23 KI-generiert

Widow Denied AHV Helplessness Allowance Despite Severe Disability

Geschäftsnummer BGE 98 V 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Widow Denied AHV Helplessness Allowance Despite Severe Disability The case concerned an elderly, blind widow receiving an old-age pension and supplementary benefits who sought an AHV helplessness allowance due to severe disability, including blindness from childhood, hypertension, arthritis, and depression, requiring full or partial assistance with social contact and movement but only slight help with basic daily activities like dressing, eating, and hygiene. The Federal Insurance Court rejected the claim, confirming the lower instance's decision, based on the established jurisprudence (Art. 43bis AHVG, 66bis AHVV) that defined helplessness by reference to the need for third-party help with core daily activities—dressing, personal care, eating, and basic excretory functions—and concluding that since the claimant needed minimal or no assistance for these fundamental activities, the legally required severity level for an AHV helplessness allowance was not met; moreover, while difficulties with environmental contact and mobility due to blindness were acknowledged, blindness alone did not automatically establish a claim to the allowance, especially if not a late-onset condition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 43bis AHVG und 66bis AHVV. Voraussetzungen einer Hilflosenentschädigung der AHV (Zusammenfassung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Hilflosenentschädigung Invalidenversicherungsleistungen Witwenrente Altenpflege Ergänzungsleistungen zur AHV schwere depressive Episode

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43bis AHVG

The court rejected the appeal, implicitly confirming the lack of fulfillment of the requirements for receiving the benefit stipulated in this article.

Art. 66bis AHVV

The decision on the merits relies on the legal framework including this provision as referenced in the Regeste.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (36)

2024.OG.V.23.19.Hilf (2024-02-16) · ur
Insured vs. Disability Insurance Agency (Aid Allowance Appeal)
«…ungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht {BGE 146 V 322 E. 2.3, 133 V 450 E. 5, 133 V 472 E. 5.3.2, 98 V 23 E. 2; BGer 9(_381/2020 vom 15.02.2021 E. 5.2.1). 4.4 Im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen {BSV)…»
8C_744/2022 (2023-05-12)
«…ritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde ( BGE 146 V 322 E. 2.3; 133 V 450 E. 5, 472 E. 5.3.2; 98 V 23 E. 2; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29, 9C_410/2009 E. 5; Urteil 8C_241/2022 vom 5. August 2022). Diesbezüglich ist der Sachve…»
8C_724/2022 (2023-04-21)
«…ritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde ( BGE 146 V 322 E. 2.3; 133 V 450 E. 5, 472 E. 5.3.2; 98 V 23 E. 2; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29, 9C_410/2009 E. 5; Urteil 8C_241/2022 vom 5. August 2022). Demgegenüber ist die tatsäch…»
720.21.430.203 (2022-08-25) · bl
Disability Insurance Claim Re-evaluation for Lifelong Practical Assistance
«…h erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt (BGE 133 V 450 E. 5 und 472 E. 5.3.2, 98 V 23 E. 2; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29, 9C\_410/2009, E. 5.). **3.5** Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne des…»
8C_241/2022 (2022-08-05)
«…ritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde ( BGE 146 V 322 E. 2.3; 133 V 450 E. 5, 472 E. 5.3.2; 98 V 23 E. 2; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29, 9C_410/2009 E. 5). Dennoch ist als Frage der Schadenminderungspflicht in einem zweiten…»
2021.04.29.sv.1 (2021-04-29) · bl
Disability Allowance Cancellation Upheld Due to Improved Self-Care
«…aus- in die Spitalpflege stattfände (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2007, I 861/05, E. 8.1 [mit Hinweis auf BGE 98 V 23 E. 2] und des damaligen Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilunge…»
9C_381/2020 (2021-02-15)
«…st ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht ( BGE 133 V 450 E. 5 S. 460, 472 E. 5.3.2; 98 V 23 E. 2 S. 25; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29, 9C_410/2009 E. 5). 5.2.2. Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in R…»
9C_763/2019 (2020-08-17)
«…st ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht ( BGE 133 V 450 E. 5 S. 460, 472 E. 5.3.2; 98 V 23 E. 2 S. 25; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29, 9C_410/2009 E. 5.). 3. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass de…»
BGE 146 V 322
«…ngslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht ( BGE 133 V 450 E. 5 S. 460, BGE 133 V 472 E. 5.3.2; BGE 98 V 23 E. 2 S. 25; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29, 9C_410/2009 E. 5). 3. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass de…»
IV.2013.296 (2016-03-02) · sg
Disability Benefit Reduction Appeal Dismissed Over Third-Party Assistance Necessity
«…nzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn beispielsweise ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (BGE 98 V 23) oder sich die Familienverhältnisse änderten (Scheidung, Tod eines Ehegatten usw.; Bundesgerichtsentscheid i/S B. vom 1…»
IV.2013.296 (2016-03-02) · sg
Appeal Against Reduction of Disability Allowance Due to Paraplegia
«…nzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn beispielsweise ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (BGE 98 V 23) oder sich die Familienverhältnisse änderten (Scheidung, Tod eines Ehegatten usw.; Bundesgerichtsentscheid i/S B. vom 1…»
8C_225/2014 (2014-11-21)
«…n Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (Urteile I 861/05 vom 23. Juli 2007 E. 8.1 [mit Hinweis auf BGE 98 V 23 E. 2 S. 25] und [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 163/04 vom 7. Juni 2005 E. 4) oder sich die Familienverhältnisse ä…»
IV.2011.00726 (2012-11-26) · zh
Appeal Regarding Denial of Disability Helplessness Allowance Due to Insufficient Assessment of Need for Life-Practical Assistance
«…ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (Urteil I 861/05 vom 23. Juli 2007 E. 8.1 mit Hinweis auf BGE 98 V 23 E. 2 S. 25 und Urteil H 163/04 vom 7. Juni 2005 E. 4) oder sich die Familienverhältnisse änderten (Scheidung, Tod eine…»
IV.2011.00726 (2012-11-25) · zh
Appeal Regarding Denial of Disability Benefit for Helplessness Due to Multiple Sclerosis
«…ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (Urteil I 861/05 vom 23. Juli 2007 E. 8.1 mit Hinweis auf BGE 98 V 23 E. 2 S. 25 und Urteil H 163/04 vom 7. Juni 2005 E. 4) oder sich die Familienverhältnisse änderten (Scheidung, Tod eine…»
IV.2011.00829 (2012-09-27) · zh
Teacher v. Social Security Administration (Attendance Allowance Denial)
«…de (Urteile des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 861/05 vom 23. Juli 2007, E. 8.1 mit Hinweis auf BGE 98 V 23 E. 2 und H 163/04 vom 7. Juni 2005, E. 4) oder sich die Familienverhältnisse änderten (Scheidung, Tod eines Ehegatten u…»

Volltext

Urteilskopf

98 V 23

6. Urteil vom 20. Januar 1972 i.S. Tresch gegen Ausgleichskasse des Kantons Uri und Kantonale Rekurskommission Uri für die AHV

Regeste

Art. 43bis AHVG und 66bis AHVV.

Voraussetzungen einer Hilflosenentschädigung der AHV (Zusammenfassung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 23

BGE 98 V 23 S. 23

A.- Die 1906 geborene, verwitwete Ida Tresch, Bezügerin einer einfachen Altersrente und einer Ergänzungsleistung, ist seit ihrer Kindheit vollständig blind. Sie leidet ausserdem an Hypertonie, Arthritis beider Hüftgelenke und reaktiver Depression mit tagelang dauernden Kopfschmerzen. Die Versicherte bedarf vollständig oder grösstenteils der Hilfe Dritter und der persönlichen Überwachung bei der Kontaktaufnahme mit der Umwelt sowie beim Fortbewegen in der Wohnung und im Freien. Auf keine oder nur geringe Hilfe angewiesen ist sie dagegen beim An- und Auskleiden, Absitzen, Aufstehen und Abliegen, Essen, Baden, bei der täglichen Toilette, der Nahrungsaufnahme sowie beim Verrichten der Notdurft. Mit Verfügung vom 8. Januar 1971 lehnte die Ausgleichskasse ein Gesuch der Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der AHV ab.

B.- Die kantonale Rekurskommission Uri für die AHV wies mit Entscheid vom 28. Juli 1971 eine von der Versicherten gegen die Verfügung der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde ab.

C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Ida Tresch, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung der AHV zuzusprechen.

BGE 98 V 23 S. 24

Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. ...

2. Nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben in der Schweiz wohnhafte Männer und Frauen, denen eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grade hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren Grades ununterbrochen mindestens 360 Tage gedauert hat (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Begriff und Bemessung der Hilflosigkeit bestimmen sich sinngemäss nach den Normen des Invalidenversicherungsgesetzes. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Kommissionen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG und Art. 66bis Abs. 1 AHVV).

Laut Art. 42 Abs. 2 IVG gilt als hilflos, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Zu diesen Verrichtungen gehören nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie das An- und Auskleiden, die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme und das Verrichten der Notdurft (EVGE 1969 S. 112 f., 1966 S. 133 Erw. 1), ferner aber auch das normalmenschliche, der Gemeinschaft angepasste und an diese gewöhnte Verhalten, wie es der Alltag mit sich bringt. Wer zu solchem Verhalten nicht oder nicht mehr fähig ist, muss grundsätzlich als hilflos betrachtet werden (EVGE 1969 S. 112 Erw. 1). In diesem Zusammenhang ist ferner die Herstellung des K ontaktes zur Umwelt zu berücksichtigen. Es ist jedoch zu beachten, dass die notwendige Hilfe bei der Herstellung dieses Kontaktes in der Regel nur als zusätzliches Element, neben anderen nötigen Hilfeleistungen, einen Anspruch auf die Entschädigung zu begründen vermag (EVGE 1969 S. 113).

Art. 39 Abs. 2 IVV kennt drei Grade der Hilflosigkeit, nämlich den leichteren, den mittleren und den schweren Grad. Der leichtere Grad gilt als erfüllt, wenn der Versicherte weniger als zur Hälfte, aber mindestens zu einem Drittel hilflos ist. Eine Hilflosigkeit mittleren Grades liegt vor, falls der Versicherte mindestens zur Hälfte, jedoch weniger als zu zwei Dritteln hilflos

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ist. Bei einer Hilflosigkeit von mindestens zwei Dritteln ist der schwere Grad erreicht, der nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG den Altersrentnern Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV verleiht. Dabei ist die jeweils zu beurteilende Hilflosigkeit mit jener zu vergleichen, welche ein vollständig Hilfloser aufweist. Da unter den alltäglichen Lebensverrichtungen vor allem das An- und Auskleiden, die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme, das Verrichten der Notdurft und das normal-menschliche Verhalten zu verstehen sind, ist der Grad der Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit in erster Linie nach diesen Tätigkeiten zu schätzen. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv, nach dem Zustand des Versicherten zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich der Versicherte aufhält. Es darf hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit keinen Unterschied ausmachen, ob ein Versicherter allein oder in der eigenen Familie, in der offenen Gesellschaft oder in einem Spital bzw. in einer Anstalt lebt (EVGE 1966 S. 134 f. Erw. 2). Würde anders entschieden, d.h. die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die im Rahmen der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (EVGE 1969 S. 115 Erw. 3). Das Gericht hat wiederholt festgestellt, dass die gesetzliche Ordnung und die Natur der Sache dem Ermessen der Verwaltung bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalles für die Ermittlung des Grades der Hilflosigkeit einen weiten Spielraum lassen, sofern der massgebende Sachverhaltmit hinreichen der Zuverlässigkeit abgeklärt worden ist (EVGE 1969 S. 119; ferner EVGE 1966 S. 243 und dort zitierte Rechtsprechung und Literatur).

3. Auf den vorliegenden Fall angewendet, führen diese Grundsätze zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Hilflosenentschädigung der AHV bei Erlass der angefochtenen Verfügung (BGE 96 V 141, EVGE 1968 S. 16/17, 1965 S. 202) nicht erfüllt waren. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin für die alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Verrichten der Notdurft) nur in geringem Masse oder überhaupt nicht hilfsbedürftig ist, fehlt es im massgebenden Zeitpunkt andervom Gesetzgeforderten Schwere der Hilflosigkeit. Die Behinderungen der Versicherten bei der

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Kontaktaufnahme mit der Umwelt und beim Fortbewegen im Freien und in der Wohnung sind weitgehend auf ihre Blindheit zurückzuführen, welche indessen nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts noch keinen Anspruch auf die Hilflosenentschädigung zu begründen vermag. Denn der blinde Versicherte ist in der Regel nicht von vorneherein als selbst in leichtem Grade hilflos zu betrachten (EVGE 1969 S. 115; ZAK 1970 S. 36). Eine Späterblindung, der gebührend Rechnung zu tragen wäre (ZAK 1970 S. 39 Erw. 3 c), liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor.

Sollte der Grad der Hilflosigkeit in letzter Zeit erheblich zugenommen haben, so wird sich die Verwaltung auf neue Anmeldung hin erneut mit der Sache zu befassen haben; der Beschwerdeführerin bleiben daher auch nach Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde alle Rechte gewahrt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.