Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 98 V 220 KI-generiert

Company v. Federal Department of the Interior: Suspension of Product Deletion

Geschäftsnummer BGE 98 V 220
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Company v. Federal Department of the Interior: Suspension of Product Deletion A company challenged the interim decision by the Federal Department of the Interior to deny the restoration of the suspensive effect to its appeal against a provisional deletion of a product from the specialties list. The court admitted the appeal by ruling that the interim decision could cause irreversible harm, since the temporary economic consequences of being struck from the list could be significant during the potentially long duration of the main proceedings. The court reasoned that in such cases, the authority withdrawing the suspensive effect must present compelling reasons, typically related to the serious jeopardy of protected goods, as the general rule in administrative proceedings is that appeals have a suspensive effect, and the subject's situation should not be altered prematurely without objective necessity, even if they do not have a vested right in the existing status.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 55 VwG. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde: Voraussetzungen des Entzugs dieser Wirkung.

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung Verwaltungsbehörde konnexe Verfahren Nichtigkeitserklärung des Patents vorsorgliche Einstellung Wirtschaftliche Konsequenzen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 55 VwG
Es ist Aufgabe der nach Art. 55 VwG zuständigen Behörde, zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können.
Art. 128 OG
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidg.
Art. 97 OG
Hinsichtlich des Begriffes der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art.
Art. 5 Abs. 1 VwG
Nach Art. 5 Abs. 1 VwG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen).
Art. 5 VwG
Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen.
Art. 5 Abs. 2 VwG
Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art.
Art. 45 Abs. 1 VwG
2 VwG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes.
Art. 45 Abs. 2 VwG
2 VwG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes.

Zitierte Rechtsprechung

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C-3698/2011 (2013-09-04)
Pension Fund Management Dispute: Supervisory Authority's Intervention Overturned
«…neten Mass- nahmen im Hinblick auf das eingelegte Rechtsmittel bereits materiell rechtskräftig geworden wären (vgl. BGE 98 V 220 E. 4). Vorliegend er- folgte die Erklärung von Y._______ zu einem Zeitpunkt, in dem bereits ein beschwerdeweise gestell…»
AA.96.09.inc (2009-12-04) · vd
Appeal Against Accident Insurance Premium Invoice and Request for Suspensive Effect
«…nsif et le juge doit se fonder sur le dossier de la cause en l'état, sans procéder à de plus amples investigations (ATF 98 V 220). On peut toutefois déduire du recours que l'entreprise recourante conteste, en plus d'un problème de décompte de salai…»
AA.97.09.inc (2009-12-04) · vd
Insurance Premium Invoice Appeal and Stay of Execution Denial
«…nsif et le juge doit se fonder sur le dossier de la cause en l'état, sans procéder à de plus amples investigations (ATF 98 V 220). On peut toutefois déduire du recours que l'entreprise recourante conteste, en plus d'un problème de décompte de salai…»
2005.44 (2005-01-12) · bl
Supplementary Benefits Appeal Admissible Due to Irreparable Harm
«…verfügungen; vgl. BGE 117 V 187 E. 1a, 116 V 132 E. 1, 110 V 354 E. 1a, 109 V 231 E. 1, 105 V 267 E. 1, 104 V 176 E. 1, 98 V 220 f. mit Hinweisen). Dieses Erfordernis liegt mit Bezug auf das Verfahren der Beschwerde in Sozialversicherungssachen ind…»
745.2004.218 (2005-01-12) · bl
Irreparable Harm Justifies Appeal Against Procedural Suspension of Supplementary Benefits
«…verfügungen; vgl. BGE 117 V 187 E. 1a, 116 V 132 E. 1, 110 V 354 E. 1a, 109 V 231 E. 1, 105 V 267 E. 1, 104 V 176 E. 1, 98 V 220 f. mit Hinweisen). Dieses Erfordernis liegt mit Bezug auf das Verfahren der Beschwerde in Sozialversicherungssachen ind…»
K 114/99 (2000-03-06)
«…Verfügungsadressaten an der (vorläufigen) Belassung der fraglichen Präparate in der SL zum bisherigen Preis (vgl. BGE 98 V 220 , RSKV 1979 Nr. 380 S. 203; ferner nicht veröffentlichte Urteile D. AG vom 23. September 1983 [K 51/83] und W. AG vom 7…»
BGE 124 V 82
«…all&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F104-V-174%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page176) Erw. 1, [BGE 98 V 220](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 121 V 112
«…aclir=clir#page187) Erw. 1a, 116 V 132 Erw. 1, 110 V 354 Erw. 1a, 109 V 231 Erw. 1, 105 V 267 Erw. 1, 104 V 176 Erw. 1, 98 V 220 f. mit Hinweisen; GYGI, a.a.O., S. 140 ff.; KNAPP, Précis de droit administratif, 4. Aufl., S. 236 Nr. 1059); dass nac…»
BGE 109 V 229
«…ig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F104-V-174%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page176) Erw. 1, [BGE 98 V 220](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 104 V 174
«…verfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen ([BGE 98 V 220](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

98 V 220

54. Auszug aus dem Urteil vom 19. Oktober 1972 i.S. Boehringer gegen Bundesamt für Sozialversicherung und Eidgenössisches Departement des Innern

Regeste

Art. 55 VwG.

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde: Voraussetzungen des Entzugs dieser Wirkung.

Erwägungen ab Seite 220

BGE 98 V 220 S. 220

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidg. Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 lit. b-h OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffes der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. Nach Art. 5 Abs. 1 VwG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes. Diese Bestimmung enthält die weitere Einschränkung, dass nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

BGE 98 V 220 S. 221

(Art. 45 Abs. 1 VwG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen (BGE 97 V 248, BGE 97 I 478, 96 I 294/295; GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 90). Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht; dies trifft hier zu (Art. 98 lit. b OG).

Das Eidg. Versicherungsgericht hat daher auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur dann einzutreten, wenn die angefochtene Zwischenverfügung einen irreversiblen Nachteil bringen kann.

2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht behauptet werden, eine - auch nur vorübergehende - Streichung in der Spezialitätenliste (SL) sei für die betroffene Firma wirtschaftlich belanglos. Zwar könnte man sich auf den Standpunkt stellen, nach erfolgter Streichung komme es nicht mehr so sehr darauf an, ob diese gegebenenfalls vorzeitig oder erst durch den Entscheid in der materiellen Streitsache aufgehoben wird. Dabei wird indessen übersehen, dass bis zur Urteilsfällung wegen oft umfangreicher Beweiserhebungen viel Zeit verstreichen kann und die wirtschaftlichen Folgen unter Umständen bedeutend, ja sogar nicht wieder gutzumachend sein können. Es ist im vorliegenden Fall nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen, dass dies zutreffen würde. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

3. Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die Zwischenverfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern, worin das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wird. Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).

BGE 98 V 220 S. 222

4. Zu entscheiden ist, ob der Entzug der Suspensivwirkung rechtmässig erfolgte.

Es ist Aufgabe der nach Art. 55 VwG zuständigen Behörde, zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei verfügt die Behörde, wie das Bundesgericht im Urteil vom 23. Juli 1971 i.S. E.Z. (Erw. 3 am Schluss) erkannt hat, über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Im allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt gründen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Zweifelsfalle sind sie ausser acht zu lassen, da die Hauptsache selbst noch nicht abgeklärt zu werden braucht (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 1972 i.S. Milchgenossenschaft Schwadernau, Erw. 4). In einem bei IMBODEN (Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung II, Nr. 635, S. 686 f.) wiedergegebenen Fall stellte das zürcherische Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage, ob der Suspensiveffekt zu entziehen sei, auf die schwere Gefährdung der geschützten Güter ab; wo es an einer solchen fehle, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Standpunkt verdient Beachtung vor allem deswegen, weil der Entzug des Suspensiveffekts gegenüber den belastenden Gestaltungsverfügungen regelmässig eine vorzeitige Zustandsänderung für den Betroffenen eintreten lässt, ohne dass die verfügungsweise angeordnete Massnahme im Hinblick auf eingelegte Rechtsmittel bereits materiell rechtskräftig geworden wäre. Auch wenn der Betroffene keinen Anspruch auf die Beibehaltung des bisherigen Zustandes im Sinne eines wohlerworbenen Rechts besitzt, soll er ohne objektive Notwendigkeit durch die Verweigerung der Aufschubwirkung nicht vor Abschluss des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens in seiner Situation verändert werden. Diese Betrachtungsweise verhindert zudem, dass die Beurteilung der Frage, ob einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, vornehmlich unter dem Gesichtspunkt tangierter wirtschaftlicher Interessen vorgenommen wird. Sie ist insbesondere dann am Platz, wenn das Gesetz einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende

BGE 98 V 220 S. 223

Wirkung zuerkennt (Art. 55 Abs. 1 VwG). Die verfügende Behörde wird in einem solchen Fall überzeugende Gründe geltend machen müssen, um die aufschiebende Wirkung zu entziehen.