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BGE 98 V 165 KI-generiert

Art. 67 und 68 KUVG, Art. 3 der VO über Berufskrankheiten. Wann können Sonnenstich, Sonnenbrand und Hitzschlag als Berufskrankheit, wann als Unfall qualifiziert werden?

Geschäftsnummer BGE 98 V 165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Sunstroke, Sunburn, and Heatstroke Classification under Swiss Insurance Law The case addresses the classification of sunstroke, sunburn, and heatstroke under Swiss accident insurance law, specifically whether they constitute an occupational disease (Art. 68 KUVG, Art. 3 VO) or an accident (Art. 67 KUVG). The court ruled that although these conditions are equated with occupational diseases if caused "exclusively or predominantly" by work in an insured enterprise, they generally do not meet the legal definition of an accident—a sudden impact of a "more or less unusual" external factor—since heat exposure is typically neither sudden nor unusual. Therefore, these conditions are usually treated as occupational diseases if work-related, and classifying them as an accident is only permissible in exceptional circumstances, such as when they occur as a consequence of another insured event (e.g., being immobilized by an injury and subsequently exposed to the sun).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 67 und 68 KUVG, Art. 3 der VO über Berufskrankheiten. Wann können Sonnenstich, Sonnenbrand und Hitzschlag als Berufskrankheit, wann als Unfall qualifiziert werden?

Schlagwörter

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Arbeitsunfälle Versicherungsfall ausserordentliche Umstände gesundheitliche Risiken Kranken- und Unfallversicherung wetterbedingter Arbeitsausfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 68 Abs. 3 KUVG
Die Vorinstanz ist stillschweigend von der Annahme ausgegangen, der Beschwerdeführer leide an einer - nicht näher bezeichneten - Berufskrankheit im Sinn des Art. 68 Abs. 3 KUVG, die jedoch wegen ihrer wirtschaftlich bedeutungslosen Auswirkungen keinen Rentenanspruch zu begründen vermöchte.
Art. 67 Abs. 3 KUVG
Ist dagegen der Sonnenstich nicht während der Arbeit aufgetreten, so wäre er als Nichtbetriebsunfall gemäss Art. 67 Abs. 3 KUVG zu qualifizieren und von der SUVA stets zu übernehmen.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

605 2025 21 (2025-11-13) · fr
Blister Injury vs. Unusual External Factor in Accident Insurance
«…die zur gesundheitlichen Schädi- gung führt (Urteil BGer 8C_275/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 98 V 165). Damit genügt die Sonneneinstrahlung allein nicht, um die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu erfüllen, sondern e…»
8C_337/2024 (2024-11-29)
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Frostbite Claim Denied Due to Lack of Sudden, Extraordinary External Event
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Volltext

Urteilskopf

98 V 165

42. Auszug aus dem Urteil vom 8. September 1972 i.S. Bonaccio gegen Versicherungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 67 und 68 KUVG, Art. 3 der VO über Berufskrankheiten.

Wann können Sonnenstich, Sonnenbrand und Hitzschlag als Berufskrankheit, wann als Unfall qualifiziert werden?

Erwägungen ab Seite 165

BGE 98 V 165 S. 165

Aus den Erwägungen:

Die Vorinstanz ist stillschweigend von der Annahme ausgegangen, der Beschwerdeführer leide an einer - nicht näher bezeichneten - Berufskrankheit im Sinn des Art. 68 Abs. 3 KUVG, die jedoch wegen ihrer wirtschaftlich bedeutungslosen Auswirkungen keinen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Die SUVA ihrerseits verneint Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit. Aus diesen Gründen ist zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten überhaupt auf ein versichertes Ereignis zurückgeht.

Die SUVA versichert gegen (Betriebs- und Nichtbetriebs-) Unfälle sowie gegen Berufskrankheiten (Art. 67 und 68 KUVG). Gestützt auf Art. 68 Abs. 3 KUVG hat der Bundesrat in Art. 3 der Verordnung über Berufskrankheiten Sonnenstich, Sonnenbrand und Hitzschlag den Berufskrankheiten gleichgestellt, sofern sie "ausschliesslich oder vorwiegend" durch Arbeiten in einem die Versicherung bedingenden Betrieb verursacht worden sind. MAURER (Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 91, lit. b)

BGE 98 V 165 S. 166

vertritt die Auffassung, dass die erwähnten Wärmeeinwirkungen auch als Unfälle bewertet werden können (vgl. ferner DUBOIS/ZOLLINGER, Unfallmedizin, S. 380). Dies hätte wohl zu bedeuten, dass der während der Arbeit entstandene Sonnenstich als Berufskrankheit zu gelten hätte und die SUVA in diesem Fall nur unter der Voraussetzung der ausschliesslichen oder überwiegenden Entstehung in dem ihr unterstellten Betrieb haften würde. Ist dagegen der Sonnenstich nicht während der Arbeit aufgetreten, so wäre er als Nichtbetriebsunfall gemäss Art. 67 Abs. 3 KUVG zu qualifizieren und von der SUVA stets zu übernehmen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Unfall dann vor, wenn die Gesundheit eines Versicherten gegen dessen Willen durch die plötzliche Einwirkung eines mehr oder weniger ungewöhnlichen äussern Faktors geschädigt wird.

Indessen lässt sich nicht rechtfertigen, einen und denselben Gesundheitsschaden rechtlich als Berufskrankheit oder als Unfall zu behandeln, je nachdem, ob er während oder ausserhalb der Arbeit eintritt. Zudem entstehen Sonnenstich, Sonnenbrand und Hitzschlag nicht durch die Einwirkung eines "mehr oder weniger ungewöhnlichen" äusseren Faktors und erfüllen daher den Unfallbegriff in der Regel nicht. Anders verhält es sich, wenn diese schädigenden Einwirkungen sich im Gefolge ausserordentlicher Vorgänge einstellen; so beispielsweise, wenn ein Versicherter ein Bein bricht, sich deshalb nicht fortbewegen kann und der Sonnenbestrahlung ausgesetzt bleibt, die zur gesundheitlichen Schädigung führt (vgl. MAURER, a.a.O., S. 89, lit. c). Nur in derartigen Ausnahmefällen sind Sonnenstich, Sonnenbrand und Hitzschlag rechtlich als betrieblicher oder ausserbetrieblicher Unfall zu qualifizieren.