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BGE 98 V 121 KI-generiert

Im kantonalen Krankenversicherungsprozess gemäss Art

Geschäftsnummer BGE 98 V 121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

No Federal Right to Party Costs Reimbursement in Cantonal Sickness Insurance Appeals A litigant in a cantonal sickness insurance process, subject to review under Art. 30bis of the Federal Health Insurance Law (KUVG), appealed the refusal of the prior instance to award them party costs, arguing this decision was separately appealable. The Federal Insurance Court held that in cantonal disputes concerning sickness funds under KUVG, there is no federal legal right to the reimbursement of party costs, contrasting this with other social insurance laws (e.g., AHVG, IVG), which specifically mandate such compensation. Consequently, a cantonal decision regarding party costs in a KUVG case is not based on federal public law and thus does not constitute an "order" (Verfügung) according to Art. 5 VwG, meaning it cannot be independently contested with an administrative appeal (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) for violation of cantonal law under Art. 128 OG.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Im kantonalen Krankenversicherungsprozess gemäss Art. 30bis KUVG besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung. Ein entsprechender Kostenentscheid kann daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerdenichtwegen Verletzungdes kantonalen Rechtes selbständig angefochten werden (Art. 128 OG).

Schlagwörter

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Kostenvergütung im Versicherungsrecht Parteientschädigung Krankenversicherung Verletzung von Parteirechten öffentliche Versicherung Recht auf Gesundheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30bis KUVG
Im kantonalen Krankenversicherungsprozess gemäss Art. 30bis KUVG besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung.
Art. 128 OG
Ein entsprechender Kostenentscheid kann daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerdenichtwegen Verletzungdes kantonalen Rechtes selbständig angefochten werden (Art. 128 OG).
Art. 5 Abs. 1 VwG
Nach Art. 5 Abs. 1 VwG gelten als
Art. 101 lit. b OG
Aus Art. 101 lit. b OG ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen zulässig ist, wenn in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.
Art. 5 VwG
Der Entscheid in der Hauptsache entspricht dem Verfügungsbegriff des Art. 5 VwG.
Art. 98 lit. g OG
Er fällt unter Art. 98 lit. g OG und ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch keine Ausschlussbestimmung entzogen.
Art. 30bis Abs. 3 KUVG
Die Kantone haben gemäss Art. 30bis Abs. 3 KUVG das Rekursverfahren zu regeln.
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG
Im Gegensatz zu Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, anwendbar auch auf dem Gebiete der Invalidenversicherung (Art.
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Volltext

Urteilskopf

98 V 121

33. Auszug aus dem Urteil vom 10. Februar 1972 i.S. Leuch gegen Krankenkasse der Schweizerischen Bundesbahnen und Versicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Im kantonalen Krankenversicherungsprozess gemäss Art. 30bis KUVG besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung.

Ein entsprechender Kostenentscheid kann daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerdenichtwegen Verletzungdes kantonalen Rechtes selbständig angefochten werden (Art. 128 OG).

Erwägungen ab Seite 121

BGE 98 V 121 S. 121

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist. Zu prüfen ist daher, ob dieser Kostenentscheid mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbständig angefochten werden kann.

2. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidg. Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 lit. b bis h OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Für den Begriff der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97. OG auf Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. Nach Art. 5 Abs. 1 VwG gelten als

BGE 98 V 121 S. 122

Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auföffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, hinsichtlich ihres Gegenstandes näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen).

Aus Art. 101 lit. b OG ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen zulässig ist, wenn in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.

Der Entscheid in der Hauptsache entspricht dem Verfügungsbegriff des Art. 5 VwG. Er fällt unter Art. 98 lit. g OG und ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch keine Ausschlussbestimmung entzogen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat deshalb auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung über die Parteientschädigung einzutreten, wenn diese sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt.

3. Die Kantone haben gemäss Art. 30bis Abs. 3 KUVG das Rekursverfahren zu regeln.

Im Gegensatz zu Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, anwendbar auch auf dem Gebiete der Invalidenversicherung (Art. 69 IVG), der Ergänzungsleistungen (Art. 7 Abs. 2 ELG), der Erwerbsersatzordnung (Art. 24 Abs. 2 EOG) und der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (Art. 22 Abs. 3 FLG), sowie im Gegensatz zu Art. 56 Abs. 1 lit. e MVG schreibt das KUVG in Streitsachen weder gegen die Krankenkassen (Art. 30bis) noch gegen die SUVA (Art. 121) vor, dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden müsse (vgl. auch Art. 54 Abs. 2 AIVG). Diese Differenzierung innerhalb der eidgenössischen Sozialversicherungsgesetzgebung hat der Richter und haben die Parteien hinzunehmen (EVGE 1967 S. 64 Erw. 5 und S. 193 Erw. 5). Das Eidg. Versicherungsgericht hat aber wiederholt entschieden, dass es den Kantonen prinzipiell freisteht, dem obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zuzusprechen (EVGE 1967 S. 64 Erw. 5 und S. 193 Erw. 5, 1968 S. 173 Erw. 5).

4. Aus dem Gesagten folgt, dass in Krankenkassenstreitigkeiten kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Ein entsprechender kantonaler Kostenentscheid kann daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht selbständig angefochten werden, weil er sich nicht auf öffentliches

BGE 98 V 121 S. 123

Recht des Bundes stützt und somit den Verfügungsbegriff von Art. 5 VwG nicht erfüllt (Art. 97 Abs. 1 OG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht ein getreten.