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BGE 98 V 119 KI-generiert

Art. 102 lit. d OG. Unter "vorgängigen andern Beschwerden oder Einsprachen", deren Zulässigkeit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst, sind nur ordentliche Rechtsmittel zu verstehen.

Geschäftsnummer BGE 98 V 119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Insurance Court on Admissibility of Administrative Appeal Despite Potential Judicial Review The Federal Insurance Court addressed the admissibility of an administrative appeal against a cantonal decision regarding a social insurance claim, specifically where the appellant presented an amended birth certificate, which the Federal Office viewed as a ground for judicial review (*Revision*) that needed to be pursued first before the cantonal court under the law then applicable. The court ruled that the exclusion of an administrative appeal under Article 102 lit. d of the Federal Code of Judicial Procedure ("previous other complaints or objections") only applies to ordinary legal remedies, not extraordinary remedies like judicial review; relying on the systematic context of the law, the court reasoned that the administrative appeal could only be excluded by remedies that are generally and "preliminarily" admissible in every case. The court further argued that preemptively declining to hear the administrative appeal based on the potential availability of cantonal judicial review would create a risk that the cantonal court might subsequently reject the request for review on procedural grounds, leaving the appellant without a proper forum. Thus, the court found the administrative appeal admissible and proceeded to consider the matter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 102 lit. d OG. Unter "vorgängigen andern Beschwerden oder Einsprachen", deren Zulässigkeit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst, sind nur ordentliche Rechtsmittel zu verstehen.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Verwaltungsbeschwerde Verfahrensrügen Ausschlusskriterien Revisionsgrund Versicherungsausweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 102 lit. d OG
Versicherungsgericht anwendbaren Art. 102OG, derunterlit.
Art. 30bis Abs. 3 lit. h KUVG
Zur Begründung bringt das Bundesamt vor: Die Beschwerdeführerin verlange die Aufhebung des kantonalen Entscheides, weiles ihr nunmehr gelungen sei, einen berichtigten Geburtsschein beizubringen; dabei handle es sich um ein Revisionsbegehren im Sinn des Art. 30bis Abs.
Art. 98 lit. g OG
insbesondere Art. 98 lit. g OG) nur ein Rechtsmittel verstanden werden, das generell und in jedem Fall "vorgängig" zulässig ist, was bloss bei ordentlichen Rechtsmitteln zutrifft.
Art. 106 Abs. 1 OG
Es lässt sich auch nicht damit argumentieren, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei wenigstens dann unzulässig, wenn in einem konkreten Fall innerhalb der Verwaltungsgerichtsbeschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 OG) Gründe vorgebracht werden, die zur Revision des kantonalen Entscheides berechtigen würden.
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S 2022 55 (2022-11-15) · gr
Insolvency Compensation Denial and Grant of Legal Aid in Wage Dispute Appeal
«…rnsthaft bezeichnet werden können und die Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BGE 98 V 119). Angesichts der Komplexität der Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht…»
S 2022 56 (2022-11-15) · gr
Employee Appeal Against Denial of Unemployment Insolvency Compensation and Grant of Legal Aid
«…rnsthaft bezeichnet werden können und die Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BGE 98 V 119). Angesichts der Komplexität der Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht…»
S 2022 55 (2022-11-15) · gr
Former Employee Insolvency Compensation Claim Dismissed Due to Insufficient Proof of Wage Arrears and Lack of Consistent Legal Action; Appeal for Legal Aid Granted in Part
«…eines Verfah- - 19 - rens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BGE 98 V 119). Angesichts der Komplexität der Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht wird eine solche Aussichtslo…»
S 2022 56 (2022-11-15) · gr
Appeal Dismissed for Insufficient Proof of Wage Claims and Failure to Mitigate Damages; Free Legal Aid Partially Granted.
«…als ernsthaft bezeichnet werden können und die Anhebung eines Verfah- rens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BGE 98 V 119). Angesichts der Komplexität der Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht wird eine solche Aussichtslosigkeit nur zu…»
S 2021 8 (2022-05-23) · gr
Dismissal of Appeal Against Cessation of Accident Insurance Benefits Based on Stabilized Condition
«…rnsthaft bezeichnet werden können und die Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BGE 98 V 119). Angesichts der Komplexität der Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht…»
S 2021 8 (2022-05-23) · gr
Appeal Dismissed: Cessation of Accident Insurance Benefits Based on Consulting Physician's Status Quo Sine Finding
«…als ernsthaft bezeichnet werden können und die Anhebung eines Verfah- rens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BGE 98 V 119). Angesichts - 25 - der Komplexität der Fragestellungen im Sozialversicher…»
IV.2020.00176 (2020-10-29) · zh
Disability Pension Denial Upheld Despite Grant of Legal Aid
«…von vornherein unbegründet erscheint (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 192 zu Art. 61 ATSG mit Hinweis auf BGE 98 V 119 und Urteil des Bundesgerichtes 9C\_250/2016 E. 2.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin war eine Aussicht…»
7H 17 95 (2018-11-26) · lu
Appealability of Building Permit for Stairlift Based on Lack of Standing
«…ise auf solche Konstellationen kann unter anderem eine offensichtlich aussichtslose Beschwerdeführung liefern (vgl. BGE 98 V 119 E. 4; Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 176 vom 27.5.2013 E. 3d und V 11 156 vom 24.11.2011 E. 4, je mit weit…»
7H 15 309 (2016-11-15) · lu
Abuse of Administrative Appeal by Third-Party Proxy
«…ise auf solche Konstellationen kann unter anderem eine offensichtlich aussichtslose Beschwerdeführung liefern (vgl. BGE 98 V 119 E. 4; Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 176 vom 27.5.2013 E. 3d und V 11 156 vom 24.11.2011 E. 4, je mit weit…»
UV.2012.41 (2013-04-22) · sg
Appeal Regarding Denial of Increased Accident Insurance Benefits and Grant of Legal Aid
«…nes Verfahrens geradezu als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen wäre (Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz 107 mit Hinweis auf BGE 98 V 119). Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr di…»
UV.2012.41 (2013-04-22) · sg
Appeal Regarding Denial of Further Disability Benefits Post-2006 Ruling Based on Alleged Worsening Condition (CRPS)
«…nes Verfahrens geradezu als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen wäre (Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz 107 mit Hinweis auf BGE 98 V 119). Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr di…»
IV.2011.00527 (2012-06-07) · zh
Claimant v. Disability Insurance Agency: Disability Benefits Denial Upheld on Mixed Method Calculation
«…mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (BGE 98 V 119). 6.3 Im vorliegenden Verfahren waren im Wesentlichen die Qualifizierung der Beschwerdeführerin und die Berechnun…»
IV.2011.00527 (2012-06-06) · zh
Claimant Denied Disability Pension Based on Mixed Assessment of Work and Household Capacity
«…mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (BGE 98 V 119). 6.3 Im vorliegenden Verfahren waren im Wesentlichen die Qualifizierung der Beschwerdeführerin und die Berechnun…»
IV.2011.00718 (2012-02-15) · zh
Claimant Appeals Denial of Disability Benefits Based on Employment Capacity and Household Duties
«…mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (BGE 98 V 119). 9.2 Im vorliegenden Verfahren waren im Wesentlichen die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführ…»
IV.2011.00718 (2012-02-14) · zh
Disability Benefits Appeal Dismissed Despite Grant of Free Legal Aid for Appeal
«…mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (BGE 98 V 119). 9.2 Im vorliegenden Verfahren waren im Wesentlichen die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführ…»

Volltext

Urteilskopf

98 V 119

32. Auszug aus dem Urteil vom 20. April 1972 i.S. Conte gegen Krankenkasse Helvetia und Obergericht des Kantons Schaffhausen

Regeste

Art. 102 lit. d OG.

Unter "vorgängigen andern Beschwerden oder Einsprachen", deren Zulässigkeit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst, sind nur ordentliche Rechtsmittel zu verstehen.

Erwägungen ab Seite 120

BGE 98 V 119 S. 120

Aus den Erwägungen:

Das Bundesamt erhebt gegenüber der Verwaltungsgerichtsbeschwerde den formellen Einwand der Unzulässigkeit. Dabei stützt es sich auf den auch im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht anwendbaren Art. 102OG, derunterlit. d bestimmt, d.ass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, wenn offensteht: "jede vorgängige andere Beschwerde oder Einsprache". Zur Begründung bringt das Bundesamt vor: Die Beschwerdeführerin verlange die Aufhebung des kantonalen Entscheides, weiles ihr nunmehr gelungen sei, einen berichtigten Geburtsschein beizubringen; dabei handle es sich um ein Revisionsbegehren im Sinn des Art. 30bis Abs. 3 lit. h KUVG, das beim kantonalen Gericht geltend gemacht werden müsse.

Unter einer "vorgängigen andern Beschwerde oder Einsprache" kann - gerade im Hinblick auf letztinstanzliche kantonale Entscheide, gegen die sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht in der Regel richtet - nach der Systematik und dem Sinn der Bestimmungen des OG über die Verwaltungsrechtspflege (s. insbesondere Art. 98 lit. g OG) nur ein Rechtsmittel verstanden werden, das generell und in jedem Fall "vorgängig" zulässig ist, was bloss bei ordentlichen Rechtsmitteln zutrifft. Es lässt sich auch nicht damit argumentieren, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei wenigstens dann unzulässig, wenn in einem konkreten Fall innerhalb der Verwaltungsgerichtsbeschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 OG) Gründe vorgebracht werden, die zur Revision des kantonalen Entscheides berechtigen würden. Solange nämlich der kantonale Richter ein Revisionsbegehren nicht behandelt hat, kann das Eidg. Versicherungsgericht nicht von sich aus verbindlich feststellen, ob die Prozessvoraussetzungen für das Eintreten auf das Revisionsgesuch gegeben seien. Würde also beispielsweise das Eidg. Versicherungsgericht - im Sinn des Bundesamtes - vorfrageweise die Zulässigkeit der kantonalen Revision bejahen und damit die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verneinen, so bestande das Risiko, dass

BGE 98 V 119 S. 121

nachher der kantonale Richter das Fehlen einer Prozessvoraussetzung feststellen und auf Nichteintreten erkennen würde.

Aus allem ergibt sich, dass der vom Bundesamt erhobene Einwand der Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Fall nicht stichhaltig ist. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge einzutreten.