Art. 102 lit. d OG. Unter "vorgängigen andern Beschwerden oder Einsprachen", deren Zulässigkeit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst, sind nur ordentliche Rechtsmittel zu verstehen.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Insurance Court on Admissibility of Administrative Appeal Despite Potential Judicial Review The Federal Insurance Court addressed the admissibility of an administrative appeal against a cantonal decision regarding a social insurance claim, specifically where the appellant presented an amended birth certificate, which the Federal Office viewed as a ground for judicial review (*Revision*) that needed to be pursued first before the cantonal court under the law then applicable. The court ruled that the exclusion of an administrative appeal under Article 102 lit. d of the Federal Code of Judicial Procedure ("previous other complaints or objections") only applies to ordinary legal remedies, not extraordinary remedies like judicial review; relying on the systematic context of the law, the court reasoned that the administrative appeal could only be excluded by remedies that are generally and "preliminarily" admissible in every case. The court further argued that preemptively declining to hear the administrative appeal based on the potential availability of cantonal judicial review would create a risk that the cantonal court might subsequently reject the request for review on procedural grounds, leaving the appellant without a proper forum. Thus, the court found the administrative appeal admissible and proceeded to consider the matter.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 102 lit. d OG. Unter "vorgängigen andern Beschwerden oder Einsprachen", deren Zulässigkeit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst, sind nur ordentliche Rechtsmittel zu verstehen.
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Volltext
Urteilskopf
98 V 119
32. Auszug aus dem Urteil vom 20. April 1972 i.S. Conte gegen Krankenkasse Helvetia und Obergericht des Kantons Schaffhausen
Regeste
Art. 102 lit. d OG.
Unter "vorgängigen andern Beschwerden oder Einsprachen", deren Zulässigkeit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst, sind nur ordentliche Rechtsmittel zu verstehen.
Erwägungen ab Seite 120
BGE 98 V 119 S. 120
Aus den Erwägungen:
Das Bundesamt erhebt gegenüber der Verwaltungsgerichtsbeschwerde den formellen Einwand der Unzulässigkeit. Dabei stützt es sich auf den auch im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht anwendbaren Art. 102OG, derunterlit. d bestimmt, d.ass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, wenn offensteht: "jede vorgängige andere Beschwerde oder Einsprache". Zur Begründung bringt das Bundesamt vor: Die Beschwerdeführerin verlange die Aufhebung des kantonalen Entscheides, weiles ihr nunmehr gelungen sei, einen berichtigten Geburtsschein beizubringen; dabei handle es sich um ein Revisionsbegehren im Sinn des Art. 30bis Abs. 3 lit. h KUVG, das beim kantonalen Gericht geltend gemacht werden müsse.
Unter einer "vorgängigen andern Beschwerde oder Einsprache" kann - gerade im Hinblick auf letztinstanzliche kantonale Entscheide, gegen die sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht in der Regel richtet - nach der Systematik und dem Sinn der Bestimmungen des OG über die Verwaltungsrechtspflege (s. insbesondere Art. 98 lit. g OG) nur ein Rechtsmittel verstanden werden, das generell und in jedem Fall "vorgängig" zulässig ist, was bloss bei ordentlichen Rechtsmitteln zutrifft. Es lässt sich auch nicht damit argumentieren, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei wenigstens dann unzulässig, wenn in einem konkreten Fall innerhalb der Verwaltungsgerichtsbeschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 OG) Gründe vorgebracht werden, die zur Revision des kantonalen Entscheides berechtigen würden. Solange nämlich der kantonale Richter ein Revisionsbegehren nicht behandelt hat, kann das Eidg. Versicherungsgericht nicht von sich aus verbindlich feststellen, ob die Prozessvoraussetzungen für das Eintreten auf das Revisionsgesuch gegeben seien. Würde also beispielsweise das Eidg. Versicherungsgericht - im Sinn des Bundesamtes - vorfrageweise die Zulässigkeit der kantonalen Revision bejahen und damit die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verneinen, so bestande das Risiko, dass
BGE 98 V 119 S. 121
nachher der kantonale Richter das Fehlen einer Prozessvoraussetzung feststellen und auf Nichteintreten erkennen würde.
Aus allem ergibt sich, dass der vom Bundesamt erhobene Einwand der Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Fall nicht stichhaltig ist. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge einzutreten.