Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 98 V 115 KI-generiert

Federal Insurance Court Ruling on Appealability of Denial of Free Legal Aid in AHV Disputes

Geschäftsnummer BGE 98 V 115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Insurance Court Ruling on Appealability of Denial of Free Legal Aid in AHV Disputes The Swiss Federal Insurance Court addressed the denial of free legal aid in an AHV (Old Age and Survivors' Insurance) dispute, ruling that a cantonal decision refusing such aid is an independently appealable interlocutory order if it causes irreparable harm. The Court held that the Federal Social Insurance Office is entitled to appeal such a ruling and clarified the conditions for granting free legal counsel in social insurance procedures: the process must not be clearly without prospect of success, the party must be indigent, and legal representation must be necessary or justified, even if the legal claims are not exceedingly complex, provided the party's individual circumstances (such as significant interests at stake, difficulty understanding the legal questions regarding an annuity claim, and ineptitude in dealing with authorities) objectively justify professional assistance. The Court thus overturned the cantonal commission's denial, compelling it to grant the claimant free legal representation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 97 und 128 OG, 5 und 45 VwG. Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Zwischenverfügung. Art. 103 OG. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen solche Zwischenverfügungen berechtigt. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, 30bis Abs. 3 lit. f und 121 Abs. 1 KUVG, 56 Abs. 1 lit. d MVG. Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid unentgeltliche Rechtspflege Sozialhilfe Altersversicherung gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 103 OG
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 103 lit.
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG
Cited as the legal basis defining the criteria for granting free legal assistance in social insurance cases (specifically mentioned in the reasoning regarding the standard for free legal aid).
Art. 103 lit. b OG
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 103 lit. b OG berechtigt "das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung gegen die Verfügung ...
Art. 86 Abs. 1 AHVG
Gestützt auf Art. 86 Abs. 1 AHVG hat der Bundesrat das Bundesamt für Sozialversicherung ermächtigt, die Entscheide der kantonalen Rekursbehörden an das Eidg.
Art. 202 AHVV
Versicherungsgericht weiterzuziehen (Art. 202 AHVV).
Art. 201 AHVV
Zu diesem Zweck sind jene Entscheide gemäss Art. 201 AHVV (vgl.
Art. 103 lit. b i.f
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 103 lit.
Art. 1 Abs. 3 VwG
Gemäss Art. 1 Abs. 3 VwG ist Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Although the text uses older codes (OG/VwG), the dispositive orders the granting of free legal assistance (unentgeltliche Verbeiständung), which corresponds to the function of Art. 64 LTF (Provisions on costs/legal aid).

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG

Cited as the legal basis defining the criteria for granting free legal assistance in social insurance cases (specifically mentioned in the reasoning regarding the standard for free legal aid).

Art. 56 Abs. 1 lit. d MVG

Cited as the legal basis defining the criteria for granting free legal assistance in social insurance cases (specifically mentioned in the reasoning regarding the standard for free legal aid).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (656)

IV.2025.00332 (2025-06-30) · zh
Dismissal of Disability Benefits Appeal for Procedural Deficiency
«…tslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als auss…»
A/2888/2024 (2025-06-25) · ge
Appeal for Free Legal Aid in Disability Benefit Aggravation Case Denied
«…et que l'intérêt au prononcé d'un jugement justifierait la charge des frais qui en découlent (ATF 103 V 46 consid. b ; 98 V 115 consid. 3a ; cf. aussi 130 I 180 consid. 2.2 et les références). Une partie est dans le besoin lorsque ses ressources n…»
A/4172/2024 (2025-05-19) · ge
Applicant v. State (Free Legal Aid for Complex Disability Case)
«…t justifierait la charge des frais qui en découlent (ATF 130 I 180 consid. 2.2 et les références ; 103 V 46 consid. b ; 98 V 115 consid. 3a). Une partie est dans le besoin lorsque ses ressources ne lui permettent pas de supporter les frais de proc…»
IV.2024.00227 (2025-04-02) · zh
Disability Pension for Psychiatric Condition Upheld
«…tslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 4); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt…»
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«…tslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2 Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe (Urk. 3/3-5). Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren b…»
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«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F103-V-46%3Ade&number_of_ranks=0#page46) consid. b, 98 V 115 consid. 3a et les références). Le fait que la partie adverse est assistée d'un avocat ne suffit dès lors pas en tant qu…»
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«…weil sie selber zu we- nig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2). 3.3 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relev…»
A/4056/2023 (2024-10-30) · ge
Appeal of Disability Denial Over Lack of Specialized ENT Evaluation
«…'intérêt au prononcé d'un jugement justifierait la charge des frais qui en découlent (ATF 103 V 46 consid. B ; ATF 98 V 115 consid. 3a ; cf. aussi ATF 130 I 180 consid. 2.2 et les références). A/4…»
745.23.388.141 (2024-06-20) · bl
Intellectual Disability and Good Faith Repayment of Benefits
«…selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46 E. II.1.b; 98 V 115 E. 3b; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). Dabei gilt, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertret…»
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«…en (Urk. 3). Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der…»
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«…hrers ist ausgewiesen (Urk. 3). Ihm ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Besch…»
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«…, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2). Zudem gilt, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung pr…»
IV.2023.00252 (2023-11-23) · zh
Disability Benefits Denied for Pre-Existing Conditions
«…Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie d…»
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«…bl.ch/kantonsgericht wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115, 130 I 180 E. 2.2). Zudem gilt, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Ver- tretung prospektiv zu beurteilen ist (Urte…»

Volltext

Urteilskopf

98 V 115

31. Auszug aus dem Urteil vom 31. Mai 1972 i.S. Bruderer gegen AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Art. 97 und 128 OG, 5 und 45 VwG.

Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Zwischenverfügung.

Art. 103 OG.

Das Bundesamt für Sozialversicherung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen solche Zwischenverfügungen berechtigt.

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, 30bis Abs. 3 lit. f und 121 Abs. 1 KUVG, 56 Abs. 1 lit. d MVG. Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen ab Seite 116

BGE 98 V 115 S. 116

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, "die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können", und kann daher selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG).

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 103 lit. b OG berechtigt "das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung gegen die Verfügung ... einer Vorinstanz im Sinne von Artikel 98, Buchstabe h...". Gestützt auf Art. 86 Abs. 1 AHVG hat der Bundesrat das Bundesamt für Sozialversicherung ermächtigt, die Entscheide der kantonalen Rekursbehörden an das Eidg. Versicherungsgericht weiterzuziehen (Art. 202 AHVV). Zu diesem Zweck sind jene Entscheide gemäss Art. 201 AHVV (vgl. Art. 103 lit. b i.f. OG) dem Bundesamt zuzustellen. Dieses beanstandet daher mit Recht, dass die AHV-Rekurskommission ihm den Präsidialentscheid vom 15. Januar 1972 über die unentgeltliche Rechtspflege nicht eröffnet habe.

2. Gemäss Art. 1 Abs. 3 VwG ist Art. 65 Abs. 2 VwG über die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht anwendbar. Deshalb ist nach den besondern Bestimmungen der einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes und - im Rahmen dieses Bundesrechts - der Kantone zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen einer Partei im kantonalen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere die unentgeltliche Verbeiständung, bewilligt werden muss. Immerhin rechtfertigt es sich, die unentgeltliche Rechtspflege in allen Sozialversicherungszweigen auf der jeweils gleichen Verfahrensstufe unter gleichen Voraussetzungen zu gewähren. Darauf weisen auch die weitgehend identischen gesetzlichen Formulierungen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen hin. Nach dem auch in Invalidenversicherungssachen anwendbaren Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG besteht der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung dort, "wo

BGE 98 V 115 S. 117

die Verhältnisse es rechtfertigen" (ebenso Art. 56 Abs. 1 lit. d MVG und Art. 30bis Abs. 3 lit. f KUVG; vgl. Art. 121 Abs. 1 KUVG).

Nach Gesetz und Praxis müssen in der Regel für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) der Prozess darf nicht offensichtlich aussichtslos,

b) die Partei muss bedürftig und

c) die Verbeiständung durch einen Anwalt muss notwendig oder doch geboten sein (vgl. Art. 152 OG und Art. 65 VwG).

3. a) Zur Notwendigkeit der Verbeiständung hat das Eidg. Versicherungsgericht in einer Militärversicherungsstreitigkeit erklärt, dass "nicht etwa gesagt werden kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Hinblick auf die Natur des Rechtsstreites überflüssig" (EVGE 1952 S. 101 Erw. 5), dies unter Hinweis auf EVGE 1946 S. 85 i.S. Bernold, wo über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in Streitigkeiten der obligatorischen Unfallversicherung ausgeführt wurde:

"Es erhebt sich nun die Frage, ob zu den in Betracht fallenden Verhältnissen, soweit sie die unentgeltliche Verbeiständung rechtfertigen sollen, auch die grössere oder geringere Schwierigkeit der Führung des betreffenden Prozesses zu zählen sei, so dass unter Umständen die Mitwirkung eines Rechtskundigen als überflüssig erachtet und daher die unentgeltliche Verbeiständung verweigert werden könne. Richtunggebend muss stets sein die in Art. 121 KUVG enthaltene Anweisung an die Kantone"dafür zu sorgen, dass einer bedürftigen Prozesspartei auf ihr Verlangen die Wohltat des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gewährt'werde. Gewiss würde es zu weit führen, diese Anweisung dahin zu interpretieren, dass eine Prozesspartei in jedem Fall einen Anspruch auf den unentgeltlichen Rechtsbeistand schon bloss aus der Tatsache ihrer Bedürftigkeit ableiten könne; lag es doch bei den Kantonen, das Recht auf Unentgeltlichkeit näher zu umschreiben, und bedurften die betreffenden Bestimmungen nur noch der Genehmigung durch den Bundesrat (vgl. Abs. 2 von Art. 121). Wenn aber ein Kanton vorschreibt, dass die Unentgeltlichkeit gewährt werden könne "wenn die Verhältnisse es rechtfertigen", so darf diese Präzisierung keinen weitergehenden Effekt haben als gerade nur den, einer missbräuchlichen Inanspruchnahme zu steuern. Das Eidgenössische Versicherungsgericht selber, für dessen Verfahren eine gleiche Bestimmung gilt (...), hat unter den Verhältnissen, auf welche für die Gewährung der Unentgeltlichkeit abzustellen ist, ausser der Vermögenslage des Gesuchstellers noch die Prozessaussichten verstanden, mit der Einschränkung aber, dass nur

BGE 98 V 115 S. 118

bei offenbarer Aussichtslosigkeit der Begehren die unentgeltliche Prozessführung abgelehnt werden darf, was andrerseits ein gerechtes Korrektiv findet darin, dass die erteilte Unentgeltlichkeit bei nachträglichem Eintritt von offenbarer Aussichtslosigkeit für das weitere Verfahren entzogen werden kann. Dem entspricht übrigens auch die Praxis der kantonalen Versicherungsgerichte. Insoweit nun ausserdem noch das Moment berücksichtigt werden soll, ob der Gesuchsteller für die Führung seines Prozesses einen Rechtsbeistand nötig habe, so kann das wiederum nur aus dem Gesichtspunkt bzw. im Rahmen der Verhütung eines Missbrauchs zugelassen und muss stets im Auge behalten werden, dass das Gesetz ganz offenkundig ein Bedürfnis des Versicherten für einen Rechtsbeistand vermutet."

Demgegenüber hat das Eidg. Versicherungsgericht unter Berufung auf die bereits bestehende Rechtsprechung in AHV-Streitigkeiten eine restriktive Auffassung vertreten und erklärt, die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sei "überall dort durch die Verhältnisse gerechtfertigt, wo es sich um Streitfälle mit besonders schwierigen Rechtsfragen handelt, die den Beizug eines Rechtsanwaltes wirklich notwendig machen" (ZAK 1961 S. 361).

In den beiden nicht publizierten Urteilen vom 4. März 1971 i.S. Werffeli betreffend Militärversicherung und vom 15. Dezember 1971 i.S. Michel betreffend Invalidenversicherung ist das Eidg. Versicherungsgericht im wesentlichen seiner im Urteil Bernold dargelegten Argumentation gefolgt. Jene Rechtsprechung ist heute in dem Sinn zu bestätigen, dass die unentgeltliche Verbeiständung - unter der gleichzeitigen Voraussetzung, dass die Partei bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos ist - grundsätzlich gewährt werden muss, sofern sie nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen nicht als unnötig erscheint. Praktisch wird man sich im Einzelfall fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt.

b) Im vorliegenden Fall stehen für den Beschwerdeführer erhebliche Interessen im Spiel. Er ist ausserstande, die im Zusammenhang mit einem allfälligen Rentenanspruch sich stellenden Rechtsfragen zu verstehen und deren Beantwortung durch Verwaltung und Rekursinstanz selber zu würdigen. Mindestens aus dieser subjektiven Sicht handelt es sich um

BGE 98 V 115 S. 119

schwierige Rechtsfragen, welche die Verbeiständung Ulrich Bruderers durch einen Rechtsanwalt als geboten erscheinen lassen. Aber auch die Schwierigkeiten der Sachverhaltsfeststellung und die Unbeholfenheit des Beschwerdeführers im Verkehr mit Behörden rechtfertigen seine Verbeiständung.

4. Die unentgeltliche Verbeiständung kann aber nur bewilligt werden, wenn überdies der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführer bedürftig ist.

Offensichtlich aussichtslos ist ein Prozess nur dann, wenn ausgeschlossen erscheint, dass der Beschwerdeführer auch nur teilweise im Hauptprozess obsiegen könnte, so dass dessen Anhebung geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (EVGE 1968 S. 32). - Von rechtsmissbräuchlicher Prozessführung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Auf Grund der gegenwärtigen Aktenlage lässt sich nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit feststellen, dass das vor der AHV-Rekurskommission hängige Rentenbegehren des Beschwerdeführers zum vornherein offensichtlich aussichtslos sei.

Ulrich Bruderer erfüllt auch die Voraussetzung der Bedürftigkeit...

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, die Präsidialverfügung der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 15. Januar 1972 - soweit angefochten - aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, Ulrich Bruderer fürdas Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.