Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 98 IV 60 KI-generiert

Watch Fraud Venue Dispute: Canton of Bern vs. St. Gallen

Geschäftsnummer BGE 98 IV 60
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Watch Fraud Venue Dispute: Canton of Bern vs. St. Gallen A watch manufacturer in Bern canton accused an individual of fraud for purchasing watches with worthless bills of exchange drawn on an insolvent Londoner, asserting that the first executory acts of fraud occurred during discussions in Herzogenbuchsee (Bern canton). The accused disputed the Bern jurisdiction, claiming that the relevant discussions were telephonic from St. Gallen canton and challenging the local jurisdiction defined by the place of execution, where the law specifies it is where the act originated (for written or telephonic communications), or where one of multiple acts occurred if the investigation started there first. The court ruled that the Bern authorities were competent because the accusation, which included an alleged visit to Herzogenbuchsee, was not patently unfounded, as the determination of venue depends on the acts being investigated and not solely on what is ultimately proven, thus requiring the Bern authorities to clarify the factual details of the alleged act within their jurisdiction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Bestimmung des Gerichtsstandes. 1. Art. 346 Abs. 1 StGB. Gerichtsstand bei schriftlicher oder telephonischer Begehung der Tat (Erw. 1). 2. Der Gerichtsstand richtet sich nach den strafbaren Handlungen, die Gegenstand der Untersuchung bilden und nicht auf einer offensichtlich haltlosen oder widerlegten Beschuldigung beruhen (Erw. 2).

Schlagwörter

KI-generiert
Zuständigkeitsbestimmung Betrugsermittlung bestrittene Forderung gezogener Wechsel Geldfälschung vermögensrechtliche Streitigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 68 IV 54
Der Gerichtsstand befindet sich nicht am Empfangsorte, sondern dort, wo der Beschuldigte gehandelt hat (BGE 68 IV 54,BGE 74 IV 189Erw.
BGE 86 IV 225
BGE 97 IV 149
Er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen, es wäre denn, dass sich die massgebende Beschuldigung von vornherein als haltlos erweise (BGE 97 IV 149 und dort erwähnte Entscheide).
BGE 81 IV 72
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 346 Abs. 1 StGB

Cited in Erwägung 1 as the primary rule governing jurisdiction for where a criminal act was executed.

Art. 346 Abs. 2 StGB

Cited in Erwägung 1 to confirm jurisdiction when an act was committed in multiple places, prioritizing the jurisdiction where the investigation began (Bern).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (44)

BG.2025.2 (2025-05-09)
Bern vs. Fribourg: Jurisdiction over Criminal Offenses
«…ändig (Art. 31 Abs. 1 2. Satz StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGAR…»
BG.2025.18 (2025-05-06)
Jurisdiction for Lease-Purchase Fraud Case: Bern vs. Zurich
«…Der Ausführungsort gemäss Art. 31 Abs. 1 1. Satz StPO befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUM-…»
BG.2024.68 (2025-03-04)
Basel-Stadt v. Basel-Landschaft: Jurisdictional Dispute Over Fraud and Forgery
«…s zuständig (Art. 31 Abs. 1 2. Satz StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGAR…»
BG.2024.44 (2024-11-12)
Jurisdiction for Car Sale Fraud Case Ruled in Aargau
«…atz 1 StPO). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist, befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1; 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2; TPF 2021 167 E. 2.1). 4.2 Gegenstand der Untersuchung bildet ein mu…»
BG.2024.18 (2024-06-17)
Jurisdiction over fraud and forgery charges: Canton of Schwyz deemed responsible
«…atz 1 StPO). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist, befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2; TPF 2021 167 E. 2.1). -5-…»
BG.2023.44 (2024-01-23)
Zurich v. Geneva: Jurisdiction Dispute Over Extortion and Data Leak Investigation
«…. 1 StPO). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist, befindet sich dort, wo der Täter ge- handelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1; 86 IV 222 E. 1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im…»
BG.2023.24 (2023-07-06)
Jurisdiction for Fraud Investigation: Basel-Stadt vs. Glarus
«…d des Tatortes). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist, befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; siehe zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28.…»
BG.2023.23 (2023-07-05)
Valais Competent to Investigate Negligent Homicide Despite Out-of-Canton Medical Interventions
«…31 al. 2 CPP). Le lieu où l’infraction a été commise (voir art. 31 al. 1 CPP) se trouve là où l’auteur a agi (ATF 98 IV 60 consid. 1 p. 62; 86 IV 222 consid. 1; voir également, entre autres, l’arrêt du Tribunal pénal fédéral BG.20…»
BG.2023.20 (2023-07-03)
Aargau's Jurisdiction in Embezzlement Case
«…werden sollen und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht zum Vorneherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach…»
BG.2023.10 (2023-06-22)
Jurisdiction for Car Embezzlement: Location of Intent Prevails
«…and des Tatortes). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist, befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; siehe zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. Sep…»
BG.2023.16 (2023-05-04)
Jurisdiction over Extortion: Aargau Cantonal Authorities Responsible
«…die Tat verübt worden ist (siehe Art. 31 Abs. 1 StPO), befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; siehe zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. Septem-…»
BG.2022.49 (2023-03-23)
Graubünden v. Zug: Jurisdiction over Document Forgery
«…. 1 StPO). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist, befindet sich dort, wo der Täter ge- handelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. September 2022 E. 2.1). In der…»
BG.2022.34 (2022-11-17)
Jurisdiction for Transmitted Threats
«…dem die Tat verübt worden ist (siehe Art. 31 Abs. 1 StPO), befin- det sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; siehe zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. Sep…»
BG.2021.3 (2021-03-05)
Jurisdiction dispute: Zug prevails over Solothurn in criminal proceedings
«…it bestünde, die Bandenmässigkeit durch (weitere) Einvernahmen oder Sachbeweise zu ermitteln (vgl. auch BGE 98 IV 60 E. 2), lässt sich selbst unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore ein entsprechender Verdacht nicht b…»
BG.2020.57 (2021-03-02)
Jurisdiction Conflict Between Schaffhausen and Zurich Over Criminal Proceedings
«…stünde, die Weg- nahme von Bargeld durch (weitere) Einvernahmen oder sonst wie zu bewei- sen (vgl. auch BGE 98 IV 60 E. 2). Mangels Verkehrsfähigkeit des Marihua- nas sowie des Schmetterlingsmessers fällt für die Gerichtsstandsbes…»

Volltext

Urteilskopf

98 IV 60

11. Entscheid der Anklagekammer vom 28. Januar 1972 i.S. Rohner gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste

Bestimmung des Gerichtsstandes.

1. Art. 346 Abs. 1 StGB. Gerichtsstand bei schriftlicher oder telephonischer Begehung der Tat (Erw. 1).

2. Der Gerichtsstand richtet sich nach den strafbaren Handlungen, die Gegenstand der Untersuchung bilden und nicht auf einer offensichtlich haltlosen oder widerlegten Beschuldigung beruhen (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 61

BGE 98 IV 60 S. 61

A.- Die Wilson Watch Uhrenfabrik W. Tschudin AG in Herzogenbuchsee zeigte den Verwaltungsratspräsidenten Karl Rohner der Neoinvest Holding AG St. Margrethen am 13. November 1971 beim Untersuchungsrichter des Bezirkes Wangen (Bern) wegen Betruges an. Sie warf ihm vor, er habe von ihr im Jahre 1968 unter arglistiger Irreführung und arglistiger Ausnützung ihres Irrtums Uhren gekauft und ihr zur Deckung des Preises von Fr. 129'293.-- zwei auf den zahlungsunfähigen John Donald Bell in London gezogene und von diesem akzeptierte aber in der Folge nicht bezahlte Wechsel über DM 121'000.-- übergeben.

Die Anzeigerin legte ein Doppel einer Klage bei, die sie am 1. Oktober 1970 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag auf Verurteilung der Neoinvest Holding AG zur Zahlung der Fr. 129'293.-- eingereicht hatte. Die Zivilklage wurde vom Handelsgericht am 18. November 1971 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Bell-Wechsel an Zahlungsstatt angenommen und es sei mit den von ihr angerufenen Mitteln nicht beweisbar, dass die Beklagte von der Wertlosigkeit der Wechsel überzeugt war. Gegen dieses Urteil ist beim Kassationsgericht des Kantons St. Gallen eine Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin hängig.

B.- Der Untersuchungsrichter von Wangen beantragte dem Generalprokurator des Kantons Bern am 18. November 1971, das Gerichtsstandsverfahren durchzuführen, weil im Kanton Bern einzig der Erfolg allfälliger Betrügereien eingetreten zu sein scheine.

Am 17. Dezember 1971 liess sich die Anzeigerin zur Gerichtsstandsfrage vernehmen. Sie behauptete, die ersten Ausführungshandlungen des Betruges seien in Herzogenbuchsee vorgenommen worden; der Beschuldigte habe dort am 17. September 1968 mit ihren Verwaltungsräten Tschudin und Ullmann die Möglichkeit

BGE 98 IV 60 S. 62

des Einsetzens der Bell-Wechsel besprochen, die er ihr dann am 19. September 1968 zugeschickt habe.

Mit Rücksicht auf diese Behauptung beschloss der Generalprokurator des Kantons Bern am 29. Dezember 1971, die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern unter dem Vorbehalt anzuerkennen, dass nicht die Abklärung des Sachverhaltes eine andere örtliche Zuständigkeit ergebe.

Am 7. Januar 1972 wurde der Beschuldigte auf Ersuchen des Untersuchungsrichters von Wangen durch das Bezirksamt Unterrheintal einvernommen. Rohner bestritt die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern. Er behauptete, er habe nie die Anzeigerin in Herzogenbuchsee aufgesucht.

C.- Mit Beschwerde vom 20./21. Januar 1972 beantragt Rohner der Anklagekammer des Bundesgerichts, den Beschluss des Generalprokurators des Kantons Bern aufzuheben und die Behörden des Kantons St. Gallen zuständig zu erklären. Er bestreitet, jemals im Kanton Bern mit Vertretern der Anzeigerin gesprochen oder sonstwie im Zusammenhang mit der Abwicklung des umstrittenen Geschäftes eine Handlung begangen zu haben. Er macht geltend, aus dem Schreiben der Neoinvest Holding AG vom 19. September 1968 ergebe sich, dass die der Zusendung der Wechsel vorausgegangene Besprechung telephonisch erfolgt sei.

D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern antwortet, wenn sich die Darstellung des Beschwerdeführers, die vorläufig nur eine gegenteilige Behauptung sei, als richtig erweisen sollte, würde er die Behörden des Kantons St. Gallen für zuständig halten.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. Eine strafbare Handlung ist von den Behörden des Ortes zu verfolgen, wo sie ausgeführt worden ist (Art. 346 Abs. 1 StGB). Das gilt auch, wenn sie in der Abfassung und Versendung eines Schriftstückes bestanden hat. Der Gerichtsstand befindet sich nicht am Empfangsorte, sondern dort, wo der Beschuldigte gehandelt hat (BGE 68 IV 54,BGE 74 IV 189Erw. 2, BGE 86 IV 225). Gleich verhält es sich bei telephonischer Begehung; Ausführungsort ist der Ort, von dem aus der Täter telephoniert.

Der Kanton Bern ist daher in der vorliegenden Sache nur zuständig, wenn der Beschwerdeführer eine zur Ausführung

BGE 98 IV 60 S. 63

des Betruges gehörende Handlung im Kanton Bern vorgenommen hat. Wenn dies zutrifft, entfällt die Gerichtsbarkeit dieses Kantons nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer unbestrittenermassen auch im Kanton St. Gallen tätig geworden ist, von dem aus er der Geschädigten telephoniert haben will und die Bell-Wechsel hat zusenden lassen. Denn wenn die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden ist, sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst eingeleitet wurde (Art. 346 Abs. 2 StGB), was im vorliegenden Falle im Kanton Bern geschehen ist.

2. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann. Er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen, es wäre denn, dass sich die massgebende Beschuldigung von vornherein als haltlos erweise (BGE 97 IV 149 und dort erwähnte Entscheide). Daher genügt der Vorwurf der Anzeigerin, der Beschwerdeführer habe die Ausführungshandlungen des Betruges unter anderem anlässlich eines Besuches vom 17. September 1968 bei ihren Verwaltungsräten Tschudin und Ullmann in Herzogenbuchsee begangen, um den Gerichtsstand Bern zu begründen. Diese Behauptung erweist sich nicht offensichtlich als haltlos. Sie wird durch das Schreiben der Neoinvest Holding AG vom 19. September 1968, das eine telephonische Besprechung erwähnt, nicht widerlegt, denn der Beschwerdeführer kann die Anzeigerin besucht und nachher noch telephonisch mit ihr verhandelt haben. Seine Bestreitung genügt ebenfalls nicht, solange die Möglichkeit, den Besuch durch Einvernahme von Personen aus dem Betrieb der Anzeigerin oder sonstwie zu beweisen, nicht einwandfrei widerlegt ist. Es steht nicht der Anklagekammer, sondern den Behörden des Kantons Bern zu, die erforderliche Abklärung zu schaffen (BGE 73 IV 62Erw. 2, BGE 81 IV 72 f. Erw. 3 und 4).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Sollte nach weiteren Erhebungen sicher sein, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Betrugshandlungen in keiner Weise vom Gebiet des Kantons Bern aus gefördert hat, so stände es den Behörden dieses Kantons frei, die Weiterverfolgung einem zuständigen anderen Kanton, besonders dem Kanton St. Gallen, zu überlassen.

BGE 98 IV 60 S. 64

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Behörden des Kantons Bern werden im Sinne der Erwägungen zuständig erklärt, Karl Rohner für den ihm zur Last gelegten Betrug zu verfolgen und zu beurteilen.