Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, bedingter Strafvollzug. Voraussage über das künftige Verhalten.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDenial of Conditional Sentence Suspension Based on Extensive Recidivism Despite Recent Minor Sentences The case concerns the denial of a conditional sentence suspension ($Art. 41 para. 1 SCC$) to an offender despite the objective criteria being technically met under the revised law, which extended the application of conditional sentences by excluding suspension only if a previous sentence exceeding three months had been served in the last five years. The lower court based its negative prognosis on the offender's continuous and repeated criminal history from 1950 to 1969, including multiple convictions for theft, fraud, and other offenses, and the fact that he incurred three judicial sentences within the five years preceding the current offense, even though these recent sentences did not individually exceed the three-month threshold. The Federal Supreme Court affirmed the lower court's decision, holding that while it is impermissible to circumvent the intent of the revised law by basing a negative prognosis solely on sentences below the three-month threshold, the extensive record of recidivism and the repeated nature of similar offenses strongly justified the conclusion that the offender’s future good conduct was unlikely, thereby validating the discretionary judgment to deny the conditional suspension.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, bedingter Strafvollzug. Voraussage über das künftige Verhalten.
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Volltext
Urteilskopf
98 IV 313
60. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Dezember 1972 i.S. Bräm gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Regeste
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, bedingter Strafvollzug.
Voraussage über das künftige Verhalten.
Erwägungen ab Seite 313
BGE 98 IV 313 S. 313
Aus den Erwägungen:
3. Subsidiär rügt die Beschwerde eine Verletzung von Art. 41 StGB. Es gehe nicht an, einerseits festzustellen, dass die objektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges trotz der in den letzten fünf Jahren erlittenen Freiheitsstrafen erfüllt seien, diese gleichen Freiheitsstrafen dann aber bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs dem Angeklagten entscheidend zur Last zu legen.
Nach der früheren Fassung des Art. 41 StGB konnte der bedingte Vollzug nicht gewährt werden, wenn der Täter in den letzten fünf Jahren vor Verübung der Tat wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hatte. Nach der Novelle vom 18. März 1971, die im vorliegenden Falle Anwendung findet, ist der Aufschub nur ausgeschlossen, wenn der Täter unter sonst gleichen Voraussetzungen eine Strafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Der Gesetzgeber wollte damit bewusst den Anwendungsbereich des bedingten Strafvollzugs erweitern.
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass es jedenfalls nicht zulässig wäre, die von der Revision angestrebte Neuerung dadurch zu vereiteln, dass die Straftaten, für welche der Täter zusammen weniger als drei Monate Freiheitsstrafe erlitten hat, einfach als Begründung einer negativen Prognose für sein künftiges Wohlverhalten herangezogen würden. Das Obergericht hat sich jedoch nicht mit dem Hinweis auf die Freiheitsstrafen von
BGE 98 IV 313 S. 314
über zwei Monaten begnügt. Es legt ebenso viel Gewicht auf den Umstand, dass der Angeklagte innert der letzten fünf Jahre dreimal bestraft werden musste und führt ergänzend aus, seine Bedenken gründeten "namentlich auf die zahlreichen bisherigen Verurteilungen". In der Tat wurde Bräm von 1950 bis 1969 häufig gerichtlich verurteilt, und zwar jeweils mehrmals wegen Diebstahl, Zechprellerei, Urkundenfälschung,Veruntreuung, Betrug, Betrugsversuch und Fahren in angetrunkenem Zustand. Bräm ist also immer wieder in die Kriminalität zurückgefallen, hat trotz erlittener Freiheitsstrafen wieder gleichartige Delikte begangen und musste auch in den letzten fünf Jahren vor der neuen Tat wieder dreimal gerichtlich verurteilt werden. Das rechtfertigt durchaus eine schlechte Prognose. Von einer Überschreitung des der Vorinstanz insoweit zustehenden Ermessens, was ein Einschreiten des Kassationshofes erlauben würde, ist keine Rede (BGE 96 IV 103, BGE 91 IV 114).