Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 98 IV 273 KI-generiert

Priority Driver's Failure to Reduce Speed Near Obstructed Left Turn Leading to Fatal Collision

Geschäftsnummer BGE 98 IV 273
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Priority Driver's Failure to Reduce Speed Near Obstructed Left Turn Leading to Fatal Collision A driver proceeding straight on a priority lane collided with a vehicle making a left turn into an intersecting street, resulting in two fatalities, where the visibility of the turning vehicle was obstructed by a stationary column of cars on the adjacent priority lane, which had stopped near a pedestrian crossing. The lower court cleared the driver, but the Federal Court overturned this decision, asserting that a driver with priority is obliged to reduce speed when an unclear or uncertain traffic situation, which based on general experience strongly suggests the possibility of another driver's failure to respect traffic rules, could lead to obstruction of their path (Art. 26 para. 2 SVG); since the driver was aware of the local hazards and did not know why the column was stopped—given potential reasons like waiting for pedestrians or left-turning vehicles—the driver's failure to reduce speed passing the obstruction constituted a lack of due care, thus requiring the appellate court to reassess causality for possible negligent homicide.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 26 Abs. 2 SVG. Der vortrittsberechtigte Fahrzeugführer ist dann zur Herabsetzung einer an sich zulässigen Geschwindigkeit verpflichtet, wenn sich aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage (die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt) ergibt, dass er durch einen andern Strassenbenützer in seiner Fahrt behindert werden könnte.

Schlagwörter

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tödlicher Verkehrsunfall gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr gefährliches Überholen Vortrittsverletzung Strassenabstand Strassenverkehrssanktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 93 IV 33
Gleich wie im Falle BGE 93 IV 33 habe der Beschwerdegegner das Fahrzeug, dessen Lenker sein Vortrittsrecht zu missachten im Begriff gewesen sei, auch bei ausreichender Sorgfalt nicht wahrnehmen können.
BGE 93 IV 34
Zur Verminderung einer an sich zulässigen Geschwindigkeit ist deshalb der Vortrittsberechtigte erst gehalten, wenn bestimmte konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass er durch einen anderen Strassenbenützer in seiner Fahrt behindert werden könnte (BGE 93 IV 34 /5; BGE 96 IV 38 E.
BGE 96 IV 38
Zur Verminderung einer an sich zulässigen Geschwindigkeit ist deshalb der Vortrittsberechtigte erst gehalten, wenn bestimmte konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass er durch einen anderen Strassenbenützer in seiner Fahrt behindert werden könnte (BGE 93 IV 34 /5; BGE 96 IV 38 E.
BGE 97 IV 127
BGE 97 IV 244
Solche Anzeichen können sich entweder aus einem sichtbaren Verhalten eines andern oder aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt (BGE 97 IV 244).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 StGB

The Court instructed the lower court to potentially punish the defendant under this article depending on the causal link found in the new decision.

Art. 26 Abs. 2 SVG

The appeal was allowed because the defendant failed to adhere to the required caution stipulated by this provision regarding traffic situations.

Art. 90 SVG

The Court instructed the lower court to potentially punish the defendant under this article depending on the causal link found in the new decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

BGE 114 II 175
Parallel-column driving on an unmarked wide half-carriageway and the scope of a right-turn driver's precedence when approaching a left-turning vehicle from a stationary queue.
«…re appare imminente), chi ha il diritto di precedenza deve ridurre la sua velocità anche se di principio adeguata ([DTF 98 IV 273](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
6B_398/2024 (2025-07-22)
«….4.7 zu Art. 36 SVG ). Die Pflichten, die sich aus schlechten Sichtverhältnissen ergeben, gehen zu seinen Lasten ( [BGE 98 IV 273](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
BK 2024 10 (2024-08-30) · be
Cantonal High Court Reinstates Proceedings Against Juvenile for Negligent Bodily Harm in Traffic Accident
«…8 Kollision zu verantworten hat (vgl. auch BGE 98 IV 273 E. 2 mit Hinweisen, wonach sich der vortrittsberechtigte Führer darauf verlassen darf, dass andere Strassen- benützer s…»
P/9484/2022 (2024-07-29) · ge
Appeal of Negligent Bodily Injury Acquittal in Traffic Collision
«…la route prioritaire et cela des deux côtés. Les obligations découlant d'une mauvaise visibilité sont à sa charge (ATF 98 IV 273 consid. 2). En cas d'absence de visibilité, le débiteur de la priorité doit s'avancer très lentement et très prudemment…»
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Yield Sign Violation and Duty of Care in Low-Visibility Intersection Collision
«…tà ridotta gravano sul conducente tenuto a dare la precedenza (STF 6B\_573/2010 del 5 novembre 2010, consid. 3.3.1; DTF 98 IV 273, consid. 2b; 93 IV 32, consid. 2; Bussy/Rusconi, op.cit., n. 3.4.7 ad art. 36 LCStr). Una severa applicazione della reg…»
6B_1300/2016 (2017-12-05)
«…re, 4e éd. 2015, n° 3.4.7 ad art. 36 LCR ). Les obligations découlant d'une mauvaise visibilité sont à sa charge ( ATF 98 IV 273 consid. 2 p. 275). En cas d'absence de visibilité, le débiteur de la priorité doit s'avancer très lentement et très pr…»
SK1 2015 34 (2017-01-17) · gr
Bus Driver Acquittal Upheld in Pedestrian Injury Case
«…ch allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmit- telbar in die Nähe rücken würde (vgl. hierzu BGE 98 IV 273 E. 2). Solches wird aber weder geltend gemacht noch wäre es ersichtlich. Der Strassenabschnitt er- weist sich damit nic…»
BGE 143 IV 500
«…4.7 ad art. 36 LCR ). Les obligations BGE 143 IV 500 S. 505 découlant d'une mauvaise visibilité sont à sa charge ( ATF 98 IV 273 consid. 2 p. 275). En cas d'absence de visibilité, le débiteur de la priorité doit s'avancer très lentement et très pr…»
17.2013.142 (2013-12-16) · ti
Driver Fails to Yield Right-of-Way Appeal Rejected
«…tà ridotta gravano sul conducente tenuto a dare la precedenza (STF 6B\_573/2010 del 5 novembre 2010, consid. 3.3.1; DTF 98 IV 273, consid. 2b; 93 IV 32, consid. 2; Bussy/Rusconi, op.cit., n. 3.4.7 ad art. 36 LCStr). Al riguardo, la giurisprudenza de…»
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Cyclist v. Prosecutor's Office (Negligent Bodily Harm)
«…erade nicht tun (vgl. Art. 26 Abs. 2 SVG; BGE 129 IV 39 Erw. 2.2; BGE 129 IV 282 Erw. 2.2.1; BGE 125 IV 83 Erw. 2b; BGE 98 IV 273 Erw. 2). Damit stellt sich die Frage, ob sich, nachdem der Poller gesetzt worden war, Anhaltspunkte dafür ergaben, die…»
6B_573/2010 (2010-11-05)
«…sonderen Gefahrenträchtigkeit solcher Situationen ist risikoarmes Verhalten gefordert ( BGE 125 IV 83 E. 2b S. 87 f.; 98 IV 273 E. 2b S. 277; je mit Hinweisen). 3.3.2 Die Vorinstanz bezeichnet die örtliche Verkehrssituation zutreffend als recht…»
P/15886/2003 (2008-11-24) · ge
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«…u incertaine qui, selon l'expérience générale, cache la possibilité imminente d'un comportement fautif d'un tiers (ATF [98 IV 273](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=98%20IV%20273), JT [1973 I 443](https://justice.ge.ch/apps/deci…»
17.2013.142 · ti
Driver Fails to Yield, Appeal on Speeding Rejected
«…tà ridotta gravano sul conducente tenuto a dare la precedenza (STF 6B\_573/2010 del 5 novembre 2010, consid. 3.3.1; DTF 98 IV 273, consid. 2b; 93 IV 32, consid. 2; Bussy/Rusconi, op.cit., n. 3.4.7 ad art. 36 LCStr). Al riguardo, la giurisprudenza de…»
17.2020.174 · ti
Traffic Violation Leading to Collision: Driver's Failure to Exercise Heightened Caution at Reduced Visibility Intersection
«…tà ridotta gravano sul conducente tenuto a dare la precedenza (STF 6B\_573/2010 del 5 novembre 2010, consid. 3.3.1; DTF 98 IV 273, consid. 2b; 93 IV 32, consid. 2; Bussy/Rusconi, op.cit., n. 3.4.7 ad art. 36 LCStr). Una severa applicazione della reg…»
UE120283 · zh
Cycling Injury from Traffic Bollard: Affirmation of Dismissal for Negligence
«…erade nicht tun (vgl. Art. 26 Abs. 2 SVG; BGE 129 IV 39 Erw. 2.2; BGE 129 IV 282 Erw. 2.2.1; BGE 125 IV 83 Erw. 2b; BGE 98 IV 273 Erw. 2). Damit stellt sich die Frage, ob sich, nachdem der Poller gesetzt worden war, Anhaltspunkte dafür ergaben, die…»

Volltext

Urteilskopf

98 IV 273

55. Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezember 1972 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Hauser.

Regeste

Art. 26 Abs. 2 SVG.

Der vortrittsberechtigte Fahrzeugführer ist dann zur Herabsetzung einer an sich zulässigen Geschwindigkeit verpflichtet, wenn sich aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage (die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt) ergibt, dass er durch einen andern Strassenbenützer in seiner Fahrt behindert werden könnte.

Sachverhalt ab Seite 274

BGE 98 IV 273 S. 274

A.- 1) Die Europabrücke in Zürich ist in vier Fahrspuren aufgeteilt, von denen zwei dem Verkehr in Richtung Höngg, zwei dem Gegenverkehr in Richtung Altstetten dienen. Die Mitte der Europabrücke hält eine einen langen Streifen bildende Verkehrsinsel. Auf der Höhe der Würzgrabenstrasse, die in Richtung Höngg gesehen nach rechts abzweigt, ist die genannte Verkehrsinsel unterbrochen, so dass in Richtung Altstetten verkehrende Fahrzeuge nach links über die Fahrspuren des nach Höngg fliessenden Verkehrs in die Würzgrabenstrasse abbiegen können.

2) Am 24. Mai 1971, um 16.40 Uhr, führte Hauser seinen Personenwagen auf der äusseren rechten Fahrspur in Richtung Höngg. Während er sich der Abzweigung der Würzgrabenstrasse näherte, vor welcher ein Fussgängerstreifen die Europabrücke überquert, hielt vor diesem Streifen auf der Spur zu seiner Linken eine Fahrzeugkolonne. Er fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit an dieser vorbei und stiess in die Einmündungszone der Würzgrabenstrasse vor, um die Fahrt geradeaus fortzusetzen. Im gleichen Augenblick bog Stöcklin am Steuer seines Personenwagens aus der Gegenfahrbahn vor ihm in Richtung Würzgrabenstrasse ab. Obschon Hauser sogleich bremste, konnte er den Zusammenstoss nicht mehr vermeiden. Stöcklin und seine Mitfahrerin Marie Nikles wurden infolge des heftigen Aufpralls tödlich verletzt.

B.- Am 18. April 1972 verurteilte das Bezirksgericht Zürich Hauser wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 3 Monaten und zu einer Busse von Fr. 800.--.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Hauser am 19. September 1972 von Schuld und Strafe frei.

C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Verurteilung des Beschwerdegegners wegen fahrlässiger Tötung.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass Hauser gegenüber Stöcklin vortrittsberechtigt gewesen ist. Des weitern hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht und daher für den Kassationshof verbindlich festgestellt (Art. 277 bis Abs. 1 BStP), dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen oder in der

BGE 98 IV 273 S. 275

Anklage geltend gemacht seien, dass der Beschwerdegegner das entgegenkommende, im Linksabbiegen begriffene Fahrzeug Stöcklins innert der für ein Anhalten notwendigen Zeit gesehen habe oder hätte sehen können. Die Sicht nach links sei für Hauser durch die stehende Kolonne auf der Nebenfahrbahn wesentlich beeinträchtigt gewesen. Gleich wie im Falle BGE 93 IV 33 habe der Beschwerdegegner das Fahrzeug, dessen Lenker sein Vortrittsrecht zu missachten im Begriff gewesen sei, auch bei ausreichender Sorgfalt nicht wahrnehmen können. Im übrigen dürfe von der nur in einer Richtung befahrbaren Würzgrabenstrasse nicht in die Europabrücke eingebogen werden, so dass Hauser auch nicht mit einem ihm gegenüber vortrittsberechtigten Fahrzeug von dieser Seite her habe rechnen müssen.

Danach steht fest, dass Hauser es nicht an der gebotenen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen, noch dass er wegen eines einem anderen Fahrzeuglenker zustehenden Vortrittsrechtes anders hätte fahren müssen, als er es tatsächlich getan hat. Etwas Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Für die Staatsanwaltschaft steht denn auch einzig die Frage zur Entscheidung, ob nicht die auf der linken Fahrspur haltende Fahrzeugkolonne vom Beschwerdegegner als ein konkretes Indiz dafür hätte gewertet werden müssen, dass sein Vortrittsrecht missachtet werden konnte.

2. Nach ständiger Rechtsprechung darf der sich ordnungsgemäss verhaltende vortrittsberechtigte Führer sich darauf verlassen, dass andere Strassenbenützer sein Recht achten werden. Er hat deshalb seine Fahrt nicht zum vorneherein zugunsten Nichtberechtigter zu verlangsamen, und dies selbst bei unübersichtlichen Verzweigungen nicht. Denn die Unübersichtlichkeit geht zu Lasten des Wartepflichtigen. Zur Verminderung einer an sich zulässigen Geschwindigkeit ist deshalb der Vortrittsberechtigte erst gehalten, wenn bestimmte konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass er durch einen anderen Strassenbenützer in seiner Fahrt behindert werden könnte (BGE 93 IV 34 /5; BGE 96 IV 38 E. 3, 132; BGE 97 IV 127). Solche Anzeichen können sich entweder aus einem sichtbaren Verhalten eines andern oder aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt (BGE 97 IV 244).

BGE 98 IV 273 S. 276

Ein auf eine mögliche Missachtung des Vortrittsrechtes des Beschwerdegegners hinweisendes erkennbares Verhalten eines anderen Strassenbenützers steht hier nicht in Frage. Wie bereits oben ausgeführt, ist einzig zu prüfen, ob im Umstand, dass vor dem die Europabrücke querenden Fussgängerstreifen eine Wagenkolonne anhielt, als Hauser sich diesem näherte, ein Anzeichen im Sinne des Art. 26 Abs. 2 SVG gelegen habe, das dem Beschwerdegegner den Gedanken an eine mögliche Missachtung seines Vortrittsrechtes durch einen (noch) nicht sichtbaren Strassenbenützer hätte aufdrängen müssen.

a) Die Vorinstanz hat die Frage verneint, weil Hauser lediglich durch logische Überlegungen auf die Möglichkeit einer solchen Gefährdung hätte schliessen können. "Kombinationen" solcher Art dürften jedoch einem vortrittsberechtigten Automobilisten nicht zugemutet werden, ansonst das Vortrittsrecht entwertet und ein zusätzliches Unsicherheitsmoment in den Verkehr hineingetragen werde. Im übrigen habe das Stocken der Kolonne auf der Nebenspur seinen Grund nicht nur in der Rücksichtnahme auf Fussgänger oder auf linksabbiegende Automobilisten haben können. Vielmehr komme es verhältnismässig oft vor, dass Kolonnen zum Anhalten gezwungen seien, wobei die verschiedensten Gründe (z.B. Motorpanne des ersten Wagens usw.) im Spiele sein könnten.

Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschwerdegegner habe die stillstehende Kolonne gesehen, und er habe selber anerkannt, nicht gewusst zu haben, "ob die Gefahr, deretwegen die Kolonne anhielt, schon vorbei war oder nicht". Er habe also mit der Möglichkeit einer konkreten Gefahrenlage gerechnet, daraus aber nicht die sich aufdrängenden Schlussfolgerungen gezogen, habe er doch seine Fahrt unvermindert fortgesetzt und nicht einmal Bremsbereitschaft erstellt. Er habe es deshalb an der Vorsicht fehlen lassen, die am Platze sei, wenn Anzeichen dafür bestünden, dass sich ein anderer Strassenbenützer nicht richtig verhalten werde.

b) Dem Obergericht ist insoweit beizupflichten, als die in Art. 26 Abs. 2 SVG für den Vortrittsberechtigten geforderte Vorsichtspflicht nicht überspannt werden darf, soll das Vortrittsrecht seinen vollen Sinn bewahren. Aus diesem Grunde hat denn auch die Rechtsprechung zu Art. 26 Abs. 2 SVG verlangt, dass konkrete Anzeichen auf das mögliche Fehlverhalten eines andern hinweisen müssen, und sie hat insbesondere erklärt,

BGE 98 IV 273 S. 277

dass dort, wo nicht ein sichtbares Verhalten eines andern auf die Gefahr hinweist, sondern eine unklare und ungewisse Verkehrslage in Frage steht, dieser Unsicherheitsfaktor dem Erfordernis des konkreten Anzeichens nur genügt, wenn er nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt (BGE 97 IV 244). Wo das zutrifft, bedarf es seitens des Führers keiner komplizierten logischen Ueberlegungen, um die Gefahr zu erkennen und sich darauf einzurichten. Dass aber der Fahrzeuglenker mit einiger Ueberlegung reagiere, ist ihm als eine selbstverständliche Vorsichtspflicht zuzumuten.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdegegners im kantonalen Verfahren, dass ihm die Verhältnisse auf der Europabrücke geläufig waren. Vor der Bezirksanwaltschaft hatte Hauser erklärt, die fragliche Stelle auf der Höhe der Würzgrabenstrasse sei ihm als gefährlich bekannt. Weiter steht fest, dass er die auf der Nebenspur vor dem Fussgängerstreifen haltende Kolonne schon von weitem gesehen hat. Auch ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen im kantonalen Verfahren, dass er sich wegen dieser Kolonne, die aus acht bis zehn Fahrzeugen bestanden haben soll, "stark darauf konzentriert" hatte, ob wohl irgendein Fahrzeug seine Fahrbahn überqueren wolle; er habe deshalb nach links geschaut, wo der vorderste Wagen der Kolonne stand, dabei jedoch nichts gesehen. Vor Bezirksgericht hat Hauser zudem erklärt, er habe, weil er nichts gesehen habe, nicht wissen können, ob die Gefahr, deretwegen die Kolonne angehalten habe, vorbei gewesen sei oder nicht. Aus diesen Aussagen erhellt, dass der Beschwerdegegner sich darüber Rechenschaft gegeben hat, dass aus dem durch die Kolonne seinem Blick entzogenen Bereich ein anderer Strassenbenützer auftauchen und ihm die Fahrbahn abschneiden könnte. Damit ist aber auch gesagt, dass Hauser die haltende Wagenkolonne tatsächlich als konkretes Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten eines Dritten verstanden hatte. Die durch jene Aussagen belegte Ungewissheit der Verkehrslage hätte ihm überdies eine solche Möglichkeit nach allgemeiner Erfahrung unmittelbar nahelegen müssen. Das ergibt sich einerseits daraus, dass der mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Beschwerdegegner wusste, dass sich in der Einmündungszone der Würzgrabenstrasse keine optische Signalanlage befindet, welche die auf der

BGE 98 IV 273 S. 278

Nebenspur stehende Kolonne allenfalls durch ein Rotlicht zum Halten gezwungen hätte. Anderseits fehlte ihm die Gewissheit, dass der Grund des Haltens der Kolonne bloss in einer Motorpanne des vordersten Fahrzeuges zu suchen war. Unter diesen Umständen war die Verkehrslage für ihn völlig unklar und die Möglichkeit des Fehlverhaltens eines linksabbiegenden Fahrzeugführers nach allgemeiner Erfahrung in unmittelbare Nähe gerückt.

Im übrigen wäre der Beschwerdegegner auch deswegen zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen, weil die Wagenkolonne vor einem Fussgängerstreifen angehalten hatte. Er hätte unter solchen Umständen auch mit einem den Uebergang benützenden und unvorsichtig in seine Fahrbahn heraustretenden Fussgänger rechnen müssen. Indem er mit unverminderter Geschwindigkeit an der auf der Nebenspur haltenden Kolonne vorbeifuhr und in die Einmündungszone der Würzgrabenstrasse vorstiess, hat er es damit an der gebotenen Sorgfalt fehlen lassen. Solange er nämlich nicht sicher war, dass der Halt der Kolonne durch einen andern Grund als die Rücksichtnahme auf ein linksabbiegendes Fahrzeug oder auf einen Fussgänger bedingt war (z.B. durch eine Panne), durfte er nicht sehenden Auges in die ungewisse Verkehrslage hineinfahren, darauf vertrauend, dass die andern ihre Sorgfaltspflicht gewissenhaft erfüllen und damit die Verkehrssicherheit ausreichend gewährleisten würden. Vielmehr hätte er sich durch entsprechende Mässigung der Geschwindigkeit seines Fahrzeuges darauf einrichten müssen, dass er den Gefahren, welche bei jenen Verkehrsverhältnissen nach allgemeiner Erfahrung nahelagen, nach Möglichkeit wirksam begegnen konnte. Das hat Hauser nicht getan, weshalb ihm der Vorwurf einer Übertretung von Art. 26 Abs. 2 SVG nicht erspart werden kann.

Fällt aber dem Beschwerdegegner nach dem Gesagten ein Verstoss gegen die Verkehrsordnung zur Last, so ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da diese sich zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen jener Hauser zur Last fallenden Übertretung einerseits und dem Tod Stöcklins und der Marie Nikles anderseits im angefochtenen Urteil nicht ausgesprochen hat, wird sie dies nachholen und je nach dem Ausgang der Sache in diesem Punkte Hauser nach Art. 117 StGB oder nach Art. 90 SVG bestrafen müssen.

BGE 98 IV 273 S. 279

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes - II. Strafkammer - des Kantons Zürich vom 19. September 1972 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.