Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 98 IV 204 KI-generiert

Art. 234 StGB, Verunreinigung von Trinkwasser. Begriff des Trinkwassers.

Geschäftsnummer BGE 98 IV 204
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Court Ruling on Scope of Negligent Contamination of Groundwater Under Art. 234 Swiss Criminal Code The defendant was charged with negligent contamination of drinking water under Art. 234 para. 2 Swiss Criminal Code after heating oil leaked from their tank, seeped into the groundwater, and affected a public water supply well located about 110 meters away, forcing the pumping station to cease operation for over a month. The defendant contested that "drinking water" had been contaminated, arguing the term should only cover already-captured water, not general groundwater lacking a direct connection to a water catchment. The Federal Court ruled that the scope of Art. 234 StGB extends beyond already-captured drinking water to include any water connected to a drinking water catchment or any groundwater that may foreseeably be used as drinking water, reasoning that the provision aims to protect humans and animals from ingesting health-damaging substances, and found a clear link, where the contaminated groundwater stream was demonstrably flowing towards and subsequently forced the shutdown of the nearby public well.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 234 StGB, Verunreinigung von Trinkwasser. Begriff des Trinkwassers.

Schlagwörter

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Verunreinigung von Trinkwasser Wasserversorgung Haftung für Wasserschaden Bodenverseuchung Abwasserbeseitigung Umweltdelikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Urteilskopf

98 IV 204

38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1972 i.S. Schindler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 234 StGB, Verunreinigung von Trinkwasser.

Begriff des Trinkwassers.

Erwägungen ab Seite 204

BGE 98 IV 204 S. 204

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 234 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer fahrlässig Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt.

a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass Trinkwasser verschmutzt worden sei. Das Obergericht dehne den Begriff des Trinkwassers in unzulässiger Weise aus, indem es alles Grundwasser dazu rechne. Es müsse ein direkter Zusammenhang mit einer Trinkwasserfassung bestehen, damit Grundwasser als Trinkwasser gelten könne. An einem solchen Zusammenhang fehle es hier.

Da indessen Art. 234 Mensch und Haustier vor dem Einnehmen von gesundheitsschädliche Stoffe enthaltendem Trinkwasser

BGE 98 IV 204 S. 205

bewahren will, kann keine Rede davon sein, dass als Trinkwasser nur das bereits als solches gefasste Wasser zu gelten hätte. Schutzobjekt des Art. 234 ist vielmehr auch alles Wasser, das mit einer Trinkwasser-Fassung in Verbindung steht, und darüber hinaus jedes (Grund-)Wasser, von dem vorausgesehen werden kann, dass es in absehbarer Zeit als Trinkwasser verwendet werden könnte.

Im vorliegenden Fall ist der Zusammenhang zwischen dem verschmutzten Grundwasser und dem Trinkwasser ohne weiteres gegeben. Nach den Feststellungen der Vorinstanz sickerte das aus dem Tank des Beschwerdeführers ausgelaufene Heizöl durch das umliegende Sandbett auf den Grundwasserspiegel und wurde vom Grundwasserstrom in Richtung des nur rund 110 m weiter östlich liegenden Brunnens der Wasserversorgung Kriens getragen, was zur Folge hatte, dass dort das Pumpwerk für mehr als einen Monat ausser Betrieb gesetzt werden musste.