Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 98 IV 156 KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Mandatory Psychiatric Evaluation for Diminished Responsibility

Geschäftsnummer BGE 98 IV 156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Ruling on Mandatory Psychiatric Evaluation for Diminished Responsibility A defendant was convicted of theft, with the lower court assuming slightly to moderately diminished responsibility, which the appellate court rejected, leading the defendant to seek nullification for failure to order a psychiatric evaluation. The Federal Supreme Court allowed the appeal, modifying its prior restrictive interpretation of Article 13 of the Swiss Penal Code, holding that a psychiatric examination is mandated whenever there is a "serious reason to doubt" the accused's criminal responsibility, rather than requiring doubts that are so imperious they cannot be suppressed. The Court found a serious reason for doubt, noting the defendant's prolonged severe emotional distress due to supporting her schizophrenic daughter, which a specialist linked to her alleged shoplifting, necessitating an expert assessment of her mental state.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 13 StGB. Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung genügt es, dass ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten besteht (Praxisänderung).

Schlagwörter

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verminderte Zurechnungsfähigkeit psychiatrisches Zusatzgutachten Veranlagung nach Ermessen psychische Erkrankung Justizirrtum Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 69 IV 53
Der Kassationshof hat das zunächst so umschrieben, dass der Richter die Zweifel nicht unterdrücken dürfe, wenn Umstände vorliegen, die sie normalerweise aufdrängen (BGE 69 IV 53 E 3, BGE 71 IV 193 E 7, BGE 72 IV 62 E 3).
BGE 71 IV 193
Der Kassationshof hat das zunächst so umschrieben, dass der Richter die Zweifel nicht unterdrücken dürfe, wenn Umstände vorliegen, die sie normalerweise aufdrängen (BGE 69 IV 53 E 3, BGE 71 IV 193 E 7, BGE 72 IV 62 E 3).
BGE 72 IV 62
Der Kassationshof hat das zunächst so umschrieben, dass der Richter die Zweifel nicht unterdrücken dürfe, wenn Umstände vorliegen, die sie normalerweise aufdrängen (BGE 69 IV 53 E 3, BGE 71 IV 193 E 7, BGE 72 IV 62 E 3).
BGE 78 IV 55
In BGE 78 IV 55, 211 und BGE 88 IV 51 hat er dann ohne nähere Begründung das Erfordernis aufgestellt, dass sich dem Richter Zweifel über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten so gebieterisch aufdrängen müssen, dass er sie schlechterdings nicht unterdrücken darf.
BGE 88 IV 51
In BGE 78 IV 55, 211 und BGE 88 IV 51 hat er dann ohne nähere Begründung das Erfordernis aufgestellt, dass sich dem Richter Zweifel über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten so gebieterisch aufdrängen müssen, dass er sie schlechterdings nicht unterdrücken darf.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning as the basis for ordering an expert examination when doubts about capacity exist, which triggered the reversal and remand.

Art. 13 StGB

The appeal was allowed and the case was remanded for an order of psychiatric assessment, which is the core application of this article when doubts about mental capacity exist.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

CPEN.2021.21 (2021-12-22) · ne
Fraud Conviction Annulled for Psychiatric Evaluation of Appellant with Intellectual Limitations
«…cons. 1.2). Le Tribunal fédéral n’exige pas que les doutes soient sérieux au point de ne pas pouvoir être écartés ([ATF 98 IV 156](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=98_IV_156) cons. 1) ; il est au contraire possible qu’ils ne soient que mini…»
CPEN.2021.10 (2021-09-16) · ne
Appeals Court Overturns Convictions Due to Improper *In Absentia* Proceedings and Denial of Psychiatric Evaluation
«…) cons. 4). Le Tribunal fédéral n’exige pas que les doutes soient sérieux au point de ne pas pouvoir être écartés ([ATF 98 IV 156](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=98_IV_156) cons. 1) ; il est au contraire possible qu’ils ne soient que mini…»
CPEN.2020.21 (2020-12-22) · ne
Conviction for Illegal Stay and Driving Upheld Despite Cognitive Claims; Conditional Release Not Revoked
«…ns. 3.3.1). Le Tribunal fédéral n’exige pas que les doutes soient sérieux au point de ne pas pouvoir être écartés ([ATF 98 IV 156](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=98_IV_156) cons. 1) ; il est au contraire possible qu’ils ne soient que mini…»
INC.2009.38905 (2009-12-22) · ti
Accused Challenges Denial of Psychiatric Evaluation and Restriction on Visits
«…ppo psichico futuro dell’accusato (DTF 116 IV 273), il fatto di avere una figlia affetta da schizofrenia evolutiva (DTF 98 IV 156), la dipendenza da droghe (ATF 116 IV 273, 106 IV 241) o l'essere colpiti da una grave depressione (BJP 1990 n. 682). Q…»
6B_917/2008 (2009-02-03)
«…ngigkeit ( BGE 102 IV 74 und 106 IV 241 E. 2), bei einer Frau, die mit einer schizophrenen Tochter zusammenlebte ( BGE 98 IV 156 ), bei einem Sexualdelinquenten mit möglicherweise abnorm starkem Geschlechtstrieb ( BGE 71 IV 190 ), bei einem Ersttät…»
6B_959/2008 (2009-01-22)
«…ügt es, wenn ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit auf Grund eines solchen Umstandes bestand ( BGE 98 IV 156 E. 1). Es fragt sich, welche Umstände gegeben sein müssen, um anzunehmen, der Richter müsse im dargelegten Sinn ernsth…»
6B_815/2007 (2008-04-15)
«…ngigkeit ( BGE 102 IV 74 und 106 IV 241 E. 2), bei einer Frau, die mit einer schizophrenen Tochter zusammenlebte ( BGE 98 IV 156 ), bei einem Sexualdelinquenten mit möglicherweise abnorm starkem Geschlechtstrieb ( BGE 71 IV 190 ) sowie bei einem Er…»
INC.2007.54203 (2008-03-10) · ti
Prosecutor's Refusal to Grant Expert Opinion on Culpability Due to Alleged Substance Use Annulled for Lack of Reasoning
«…ppo psichico futuro dell’accusato (DTF 116 IV 273), il fatto di avere una figlia affetta da schizofrenia evolutiva (DTF 98 IV 156), la dipendenza da droghe (ATF 116 IV 273, 106 IV 241) o l'essere colpiti da una grave depressione (BJP 1990 n. 682). Q…»
INC.2006.43802 (2007-12-17) · ti
Appeal Denied: Refusal to Order Psychiatric Evaluation in Fraud Case
«…ppo psichico futuro dell’accusato (DTF 116 IV 273), il fatto di avere una figlia affetta da schizofrenia evolutiva (DTF 98 IV 156), la dipendenza da droghe (ATF 116 IV 273, 106 IV 241) o l'essere colpiti da una grave depressione (BJP 1990 n. 682). Q…»
INC.2006.46006 (2007-06-08) · ti
Prosecutor's Refusal to Order Psychiatric Evaluation Upheld in Aggravated Robbery Case
«…ppo psichico futuro dell’accusato (DTF 116 IV 273), il fatto di avere una figlia affetta da schizofrenia evolutiva (DTF 98 IV 156), la dipendenza da droghe (ATF 116 IV 273, 106 IV 241) o l'essere colpiti da una grave depressione (BJP 1990 n. 682). Q…»
6P.36/2007 (2007-05-30)
«…ngigkeit ( BGE 102 IV 74 und 106 IV 241 E. 2), bei einer Frau, die mit einer schizophrenen Tochter zusammenlebte ( BGE 98 IV 156 ), bei einem Sexualdelinquenten mit möglicherweise abnorm starkem Geschlechtstrieb ( BGE 71 IV 190 ) sowie bei einem Er…»
INC.2006.46005 (2007-04-19) · ti
Prosecutor's Denial of Psychiatric Evaluation Overturned for Insufficient Reasoning
«…ppo psichico futuro dell’accusato (DTF 116 IV 273), il fatto di avere una figlia affetta da schizofrenia evolutiva (DTF 98 IV 156), la dipendenza da droghe (ATF 116 IV 273, 106 IV 241) o l'essere colpiti da una grave depressione (BJP 1990 n. 682). Q…»
BGE 133 IV 145
«…it ( BGE 102 IV 74 und BGE 106 IV 241 E. 2), bei einer Frau, die mit einer schizophrenen Tochter zusammenlebte ( BGE 98 IV 156 ), bei einem Sexualdelinquenten mit möglicherweise abnorm starkem Geschlechtstrieb ( BGE 71 IV 190 ) sowie bei einem Er…»
BGE 132 IV 29
«…ügt es, wenn ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit auf Grund eines solchen Umstandes bestand ( BGE 98 IV 156 E. 1). Es fragt sich, welche Umstände gegeben sein müssen, um anzunehmen, der Richter müsse im dargelegten Sinn ernsth…»
6S.353/2005 (2005-12-08)
«…ügt es, wenn ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit auf Grund eines solchen Umstandes bestand ( BGE 98 IV 156 E. 1). Es fragt sich, welche Umstände gegeben sein müssen, um anzunehmen, der Richter müsse im dargelegten Sinn ernsth…»

Volltext

Urteilskopf

98 IV 156

30. Urteil des Kassationshofes vom 23. Juni 1972 i.S. A. gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste

Art. 13 StGB.

Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung genügt es, dass ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten besteht (Praxisänderung).

Sachverhalt ab Seite 156

BGE 98 IV 156 S. 156

A.- Hanna A. entwendete am 13. September 1969 im einem Sportgeschäft einen Damenmantel.

B.- Der Gerichtspräsident VIII von Bern verurteilte sie am 12. Oktober 1971 wegen Diebstahls zu 14 Tagen Gefängnis als Zustatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidenten VI von Bern vom 23. April 1971. Er nahm an, ihre Zurechnungsfähigkeit sei bei Begehung der Tat in leichtem bis mittlerem Grad vermindert gewesen (Art. 11 StGB).

Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 29. Februar 1972 Schuldspruch und Strafe. Es lehnte die Anwendung von Art. 11 StGB ab und trug der "besonderen Situation" der Angeklagten lediglich im Rahmen von Art. 63 StGB Rechnung.

BGE 98 IV 156 S. 157

C.- Hanna A. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, eventuell zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs.

Der Generalprokurator beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 13 Abs. 1 StGB ordnet die urteilende Behörde eine Untersuchung des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat. Der Richter soll also seine Zweifel nicht selber beseitigen, etwa durch Zuhilfenahme psychiatrischer Fachliteratur, sondern wie sich aus Abs. 2 des Art. 13 ergibt, durch Beizug von Sachverständigen (vgl. WAIBLINGER, ZBJV 1960 S. 82). Art. 13 gilt nicht nur, wenn der Richter tatsächlich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit hegt, sondern auch, wenn er nach den Umständen des Falles Zweifel haben sollte. Der Kassationshof hat das zunächst so umschrieben, dass der Richter die Zweifel nicht unterdrücken dürfe, wenn Umstände vorliegen, die sie normalerweise aufdrängen (BGE 69 IV 53 E 3, BGE 71 IV 193 E 7, BGE 72 IV 62 E 3). In BGE 78 IV 55, 211 und BGE 88 IV 51 hat er dann ohne nähere Begründung das Erfordernis aufgestellt, dass sich dem Richter Zweifel über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten so gebieterisch aufdrängen müssen, dass er sie schlechterdings nicht unterdrücken darf. Diese stark einschränkende Auslegung findet keine Stütze im Wortlaut des Art. 13 StGB. Es spricht auch nichts dafür, dass dies dessen Sinn ist. Es muss deshalb für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung genügen, dass ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten besteht. Entsprechend ist nach der deutschen Rechtsprechung die Zurechnungsfähigkeit "bei genügendem Anlass", beim Vorliegen "begründeter Zweifel" von Amtes wegen zu prüfen (Leipziger Kommentar zu § 51 StGB, Anm. 3 und 14). Eine ähnliche Auffassung wird in Frankreich vertreten (Répertoire DALLOZ, Responsabilité pénale, Nr. 16 Expertise mentale: "Le juge, s'il dispose d'un libre pouvoir d'appréciation, n'en a pas moins le devoir de faire un large appel aux médecins experts").

2. Wie die Vorinstanz feststellt, leidet die Tochter der Beschwerdeführerin, mit der diese zusammenlebt, an schubweise

BGE 98 IV 156 S. 158

auftretender Schizophrenie. Das legt die Möglichkeit nahe, dass die Krankheit in der einen oder andern Form auch bei der Beschwerdeführerin besteht. Das Obergericht verweist weiter auf ein Schreiben vom 20. April 1972 des Psychiaters Dr. O., der die Tochter der Beschwerdeführerin behandelt. Darin teilt der Spezialarzt dem Anwalt der Beschwerdeführerin im Sinne "vorläufiger summarischer Angaben" mit, er kenne die Beschwerdeführerin seit vier Jahren und habe feststellen können, dass sie unter den psychischen Störungen und den abnormen Reaktionen ihrer einzigen Tochter sehr leide. Unter dem Drucke dieser unerfreulichen Situation habe auch sie eindeutig mit echten und tiefgehenden depressiven Verstimmungen reagiert. Sollte Frau A. die ihr zur Last gelegten Ladendiebstähle begangen haben, so stehe für ihn ausser Frage, dass dazu in erheblichem Masse der Umstand beigetragen habe, dass die seit Jahren dauernde übergrosse seelische Belastung wegen der Krankheit ihrer Tochter bei ihr einen seelischen Ausnahmezustand erzeugt habe. Diese Umstände, zu denen noch das hartnäckige Bestreiten der Tat trotz erdrückender Indizien kommt, hätten bei der Vorinstanz Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit wecken sollen, über die sie sich umso weniger hinwegsetzen durfte, als sie keinen persönlichen Eindruck von der Angeklagten hatte. Die Sache ist deshalb an das Obergericht zurückzuweisen. Dieses hat den Geisteszustand der Beschwerdeführerin durch einen oder mehrere Sachverständige untersuchen zu lassen. In Würdigung der Begutachtung wird es sodann die Sache hinsichtlich Schuld, Strafe und Gewährung des bedingten Strafvollzugs neu prüfen müssen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückgewiesen.