Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 98 III 44 KI-generiert

Estate Creditors' Claw-Back Action Against Debtor's Father-in-Law Regarding Voidable Transfer of Debt Certificate and Interest Restitution

Geschäftsnummer BGE 98 III 44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Estate Creditors' Claw-Back Action Against Debtor's Father-in-Law Regarding Voidable Transfer of Debt Certificate and Interest Restitution A debtor's father-in-law was successfully sued by bankrupt estate creditors, who were assigned the action, to claw back a debt certificate (Schuldbrief) transferred to him without legal obligation, which he later sold to his bank for value, setting off his own obligations from his guarantee for the debtor. The core legal issue was determining the extent of the forfeiture obligation under Art. 291 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act (DEBA), specifically whether the proceeds (interest) generated by the clawed-back value must also be returned before the recipient is formally put in default. The Swiss Federal Supreme Court affirmed the lower court's decision, holding that besides the asset itself, any benefits gained from it, such as interest, must also be returned to the estate. The court reasoned that the purpose of the claw-back action is to restore the debtor's assets as if the voidable transaction had never occurred, and since the recipient does not bear the risk of accidental loss or depreciation of the asset, they cannot claim the benefits it yielded, thus requiring the restitution to include all profits up until the point of default.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 291 SchKG: Umfang der Rückgabepflicht bei der Gläubigeranfechtung. Ausser der Sache selbst sind auch die aus ihr bis zur Inverzugsetzung bezogenen Erträgnisse zurückzuerstatten.

Schlagwörter

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Vermögensübertragung Verzugszinsen Konkursmasse Betreibungsforderung Obligationenrecht Bankenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 81 III 102
Ihre Gutheissung bewirkt nicht die Ungültigkeit der anfechtbaren Handlung (BGE 81 III 102), sondern verpflichtet den Anfechtungsbeklagten lediglich, die Konkursmasse so zu stellen, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden wäre (BGE 39 II 377Erw.
BGE 50 III 152
Dies berücksichtigt die Rechtsprechung (BGE 50 III 152), wenn sie den Anfechtungsbeklagten für eine zufällige Wertverminderung oder einen zufälligen Untergang des anfechtbar erworbenen Vermögenswertes bis zum Zeitpunkt, in dem die Sache spätestens zurückgegeben werden muss, nicht haften lässt.
BGE 50 III 150
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 260 SchKG

Cited in the facts as the legal basis allowing the creditors to demand the assignment of the cause of action from the bankruptcy estate.

Art. 291 SchKG

The entire decision revolves around interpreting the scope of the restitution obligation under this article in the context of creditor's fraudulent conveyance action (Gläubigeranfechtung).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

5A_233/2022 (2023-08-31)
«…em enthaltenen Anwartschaften, die sich auch beim Schuldner zu Vermögenswerten verdichtet hätten, miterworben hat ( BGE 98 III 44 E. 3). Entsprechend hat der Anfechtungsbeklagte auch Früchte und Erträge herauszugeben, die nach dem anfechtbaren Akt…»
C1 21 80 (2023-03-23) · vs
Creditors' Claims Against Deceased's Successor Regarding Revocation of Donation and Repayment of Payment Dismissed
«…ur de la chose du jour de la distraction à celui de la mise en demeure de restituer ne profite pas au bénéficiaire (ATF 98 III 44 consid. 3). Pour la même raison, celui-ci doit également restituer les fruits et les produits perçus durant cette pério…»
ZK2 2021 3 (2022-02-21) · gr
Paulian Action Appeal Regarding Undue Preference Sale of Real Estate
«…könne. Entge- gen anders lautenden Meinungen in der Literatur entschied es sich daher für die Rückgabe der Früchte (BGE 98 III 44, S. 46 f., unter Verweis auf frühere Urteile). Mit BGE 132 III 489 (S. 496) wurde die Rechtsprechung bestätigt. Die Lit…»
ZK2 2021 4 (2022-02-21) · gr
Revocation of Fraudulent Real Estate Sale in Insolvency Confirmed with Modified Terms
«…könne. Entge- gen anders lautenden Meinungen in der Literatur entschied es sich daher für die Rückgabe der Früchte (BGE 98 III 44, S. 46 f., unter Verweis auf frühere Urteile). Mit BGE 132 III 489 (S. 496) wurde die Rechtsprechung bestätigt. Die Lit…»
ZK2 2017 41 (2018-02-26) · gr
Creditor Successfully Voids Debtor's Gift of Foreclosed Property
«…enswerte ihrer ursprünglichen Bestimmung zurückzugeben und sie der Zwangsvollstreckung wieder zugänglich zu machen (BGE 98 III 44 E. 3; Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 1575 mit weitere…»
HC.2017.1105 (2018-02-07) · vd
Revocation of Advance Inheritance Transfer to Children Prejudicing Creditors
«…ur de la chose du jour de la distraction à celui de la mise en demeure de restituer ne profite pas au bénéficiaire (ATF 98 III 44 consid. 3). Pour la même raison, le bénéficiaire doit également restituer les fruits et les produits perçus durant cett…»
5A_843/2015 (2017-02-06)
«…Aufl. 2012, Rz. 2924). Die zivilrechtliche Gültigkeit des Rechtsgeschäfts wird durch die Anfechtung nicht berührt ( BGE 98 III 44 E. 3 S. 46; 135 III 265 E. 3 S. 268; GILLIÉRON, Poursuite, a.a.O., Rz. 2863), und die - oft umstrittene - zivilrecht…»
BGE 143 III 167
«…Aufl. 2012, Rz. 2924). Die zivilrechtliche Gültigkeit des Rechtsgeschäfts wird durch die Anfechtung nicht berührt ( BGE 98 III 44 E. 3 S. 46; BGE 135 III 265 E. 3 S. 268; GILLIÉRON, Poursuite, a.a.O., Rz. 2863), und die - oft umstrittene - zivilr…»
15.2014.130 (2015-03-05) · ti
Bankruptcy Estate Recovery of Real Estate Proceeds from Clawback Action
«…gli art. 285 segg. LEF) si estende anche ai frutti, ai prodotti e agli interessi dei beni sottoposti a revocazione (DTF 98 III 44 segg.; 132 III 496 consid. 3.4; sentenza del Tribunale federale 5A\_313/2012 del 5 febbraio 2013, consid. 7.1.2; Bauer…»
C/11495/2009 (2014-01-24) · ge
Creditor's Revocation of Undervalued Property Transfer to Spouse
«…r de la chose du jour de la distraction à celui de la mise en demeure de restituer ne profite pas au bénéficiaire (ATF [98 III 44](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=98%20III%2044) consid. 3). Dans une action faisant suite à une…»
5A_397/2013 (2013-12-03)
«…Handlung nicht vorgenommen worden wäre ( Art. 291 SchKG ; BGE 136 III 341 E. 3 S. 343; 130 III 235 E. 6.2 S. 239; 98 III 44 E. 3 S. 46; Thomas Bauer, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl. 2010, N. 2…»
5A_313/2012 (2013-02-05)
«…r de la chose du jour de la distraction à celui de la mise en demeure de restituer ne profite pas au bénéficiaire ( ATF 98 III 44 consid. 3). Pour la même raison, le bénéficiaire doit également restituer les fruits et les produits perçus durant cet…»
Plainte.2012.54 (2012-12-21) · vd
Creditor Appeal Regarding Supplementary Seizure of Pledged Mortgage Bond Following Revocation of Transfer
«…révocable, mais il faut tenir compte de l'évolution ultérieure jusqu'au moment où l'objet aurait dû être restitué (ATF 98 III 44 consid. 3), moment qui est déterminé par l'art. 232 ch. 4 LP. Le révoqué peut déduire les impenses qu'il a faites pour…»
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Bank v. Debtor (Fraudulent Conveyance of Real Estate)
«…mettre la masse en faillite dans la situation qui aurait été la sienne si l'acte révocable n'avait pas été conclu (ATF 98 III 44 c. 3, JT 1974 II 18 et la jurisprudence citée; Gilliéron, op. cit., n. 9 ad art. 285 LP). Comme l'exécution forcée par…»
34.2011.PMR (2011-02-24) · vd
Creditor Revocation of Real Estate Transfer to Spouse
«…tait avant l’acte révocable (Peter, Commentaire romand, n. 9 ad art. 285 LP; ATF 132 III 489 c. 3.4, JT 2007 II 81; ATF 98 III 44 c. 3, JT 1974 II 18) dans la mesure des pertes prévisibles ou subies, comme si le débiteur ne s’en était pas dessaisi (…»

Volltext

Urteilskopf

98 III 44

10. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Juni 1972 i.S. Soltermann gegen Bühlmann und Konsorten.

Regeste

Art. 291 SchKG: Umfang der Rückgabepflicht bei der Gläubigeranfechtung.

Ausser der Sache selbst sind auch die aus ihr bis zur Inverzugsetzung bezogenen Erträgnisse zurückzuerstatten.

Sachverhalt ab Seite 44

BGE 98 III 44 S. 44

Aus dem Tatbestand:

Kormann betrieb in Münsingen eine Möbelschreinerei. Als er sich in Zahlungsschwierigkeiten befand, gelangte die Allgemeine Treuhand AG in seinem Auftrage an seine Gläubiger, ersuchte diese um Zahlungsaufschub und schlug ihnen einen Plan zur Tilgung der Schulden vor. Offenbar um die erste Tilgungsrate zu gewährleisten, ermöglichte F. Soltermann seinem Schwiegersohn Kormann die Einräumung eines Kredites durch die Spar- und Leihkasse Münsingen, indem er, zusammen mit drei Verwandten Kormanns, eine Solidarbürgschaft zu dessen Gunsten bis zum Maximalbetrage von Fr. 48'000.-- einging. Kurze Zeit darauf ging Soltermann zudem zu Gunsten seines Schwiegersohnes eine Wechselbürgschaft in der Höhe von Fr. 10'000.-- ein. Vor allem diese Wechselbürgschaft veranlasste Kormann, seinem Schwiegervater einen neu errichteten Eigentümerschuldbrief zu übertragen; eine rechtliche Verpflichtung hiezu bestand indessen nicht. Soltermann trat diesen Schuldbriefzwei Jahre später zum vollen Werte von Fr. 31'500.-- der Spar- und Leihkasse Münsingen ab, welcher er aus der Solidarbürgschaft und aus der Wechselbürgschaft für Kormann

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insgesamt Fr. 19'919.-- schuldete. Inzwischen war über Kormann der Konkurs eröffnet worden, der im summarischen Verfahren durchgeführt wurde und in dem die Gläubiger aller Klassen voll zu Verlust kamen.

W. Bühlmann, ein Gläubiger Kormanns, stellte in der Folge beim Konkursamt Konolfingen den Antrag auf nachträgliche Verwertung des Anfechtungsanspruches, welcher der Konkursmasse gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen F. Soltermann zustehe, und verlangte gleichzeitig die Abtretung dieses Anspruches, falls die Masse auf dessen Geltendmachung verzichte. Er führte aus, dass alle Rechtshandlungen, die auf eine Sicherung Soltermanns für vorbestehende Forderungen gegenüber Kormann gerichtet gewesen seien, als Gegenstand des Anfechtungsanspruches in Betracht kämen. Da das Konkursamt als Vertreter der Gläubigergesamtheit auf die selbständige Geltendmachung dieser Ansprüche verzichtete, bot es diese den Konkursgläubigern gemäss Art. 260 SchKG zur Abtretung an. Ausser von W. Bühlmann wurde diese noch von drei weitern Gläubigern verlangt. Diese Gläubiger reichten beim Amtsgerichtspräsidenten I von Konolfingen gegen F. Soltermann eine Anfechtungsklage ein. Der Amtsgerichtspräsident wies die Klage ab, der Appellationshof des Kantons Bern hiess sie gut. Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Appellationshofes.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Was den Umfang der Pflicht zur Rückerstattung des in anfechtbarer Weise empfangenen Vermögenswertes anbetrifft, ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass an Stelle der heute nicht mehr möglichen Rückgabe des Schuldbriefes in natura die Pflicht des Beklagten tritt, dessen vollen Wert zu ersetzen. Zur Schuldbriefsumme hinzugerechnet wurde ferner der vom Beklagten bezogene Zins, der im angefochtenen Urteil auf Fr. 2'156.65 beziffert wird. Obwohl die Berücksichtigung dieses Zinses als solche an sich nicht beanstandet worden ist, muss die Frage der Ersatzpflicht des Beklagten für den von ihm bezogenen Zins gesondert geprüft werden, da sie rechtlicher Natur ist.

Die schweizerische Lehre verneint mehrheitlich eine Rückgabepflicht des Anfechtungsbeklagten für den Nutzen, den er bis zur Inverzugsetzung aus der anfechtbar erworbenen Sache gezogen hat. Während JAEGER (Kommentar, 3. Aufl., II. Bd., S. 406, N. 2 zu Art. 291 SchKG) diese Auffassung nicht begründet,

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lehnen BLUMENSTEIN (Handbuch des Schweiz. Schuldbetreibungsrechtes, S. 869) und HANGARTNER (Die Gläubigeranfechtung im schweizerischen Recht, Diss. Zürich, 1929, S. 69) eine Rückerstattungspflicht für bezogene Früchte deshalb ab, weil der Anfechtungsgegner diese ja nicht "erworben" habe, wie Art. 291 Abs. 1 SchKG es voraussetze. FAVRE (Droit des poursuites, 2e édition, S. 381) verneint eine Pflicht zur Rückgabe der natürlichen und zivilen Früchte bis zum Zeitpunkt des Verzuges, da der anfechtbar erworbene Vermögensgegenstand dem Anfechtungskläger in dem Zustand zur Verwertung zu überlassen sei, in dem er sich im Zeitpunkt der Veräusserung befunden habe. BRAND (Das Anfechtungsrecht der Gläubiger nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Diss. Bern, 1902, S. 273) scheint die Rückerstattungspflicht für Erträgnisse bis zur Inverzugsetzung mit der Begründung abzulehnen, der Anfechtungsgegner befinde sich bis zur Anfechtung in der Lage eines gutgläubigen Besitzers im Sinne der Art. 938 und 939 ZGB. Die gegenteilige Ansicht, die zivilen und natürlichen Früchte seien zurückzuerstatten, vertreten BAUDAT (L'action révocatoire, Diss. Lausanne, 1911'S. 190/191) und BERZ (Der paulianische Rückerstattungsanspruch, Diss. Zürich, 1960, S. 110/111).

Die Anfechtungsklage bezweckt, durch anfechtbare Handlungen dem Vermögen des Schuldners entfremdete Vermögenswerte ihrer ursprünglichen Bestimmung zurückzugeben und sie der Zwangsvollstreckung wieder zugänglich zu machen. Ihre Gutheissung bewirkt nicht die Ungültigkeit der anfechtbaren Handlung (BGE 81 III 102), sondern verpflichtet den Anfechtungsbeklagten lediglich, die Konkursmasse so zu stellen, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden wäre (BGE 39 II 377Erw. 6). Der Umfang der Rückerstattungspflicht richtet sich demnach nicht nach dem Zeitpunkt der anfechtbaren Handlung, sondern trägt auch der spätern Entwicklung Rechnung. Dies berücksichtigt die Rechtsprechung (BGE 50 III 152), wenn sie den Anfechtungsbeklagten für eine zufällige Wertverminderung oder einen zufälligen Untergang des anfechtbar erworbenen Vermögenswertes bis zum Zeitpunkt, in dem die Sache spätestens zurückgegeben werden muss, nicht haften lässt. Der Auffassung von FAVRE, die grundsätzlich auf den Zustand im Zeitpunkt der Veräusserung abstellt, kann daher nicht gefolgt werden. Da die Anfechtung die materielle

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Gültigkeit der Übertragung des zurückzugewährenden Gegenstandes nicht betrifft, der Anfechtungsbeklagte somit Eigentümer der Sache bleibt und diese als Eigentümer nutzt, geht es entgegen der Auffassung BRANDS auch nicht an, den Anfechtungsbeklagten dem gutgläubigen Besitzer einer fremden Sache gleichzustellen, der auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 938 Abs. 1 ZGB berechtigt ist, die fremde Sache ohne Ersatzpflicht seinem vermuteten Recht gemäss zu nutzen und zu gebrauchen (vgl. BERZ, a.a.O., S. 110/111). Der Ansicht HANGARTNERS und BLUMENSTEINS ist entgegenzuhalten, dass der Anfechtungsbeklagte mit dem anfechtbar erlangten Vermögenswert gleichsam die in diesem enthaltenen Anwartschaften, die sich auch beim Schuldner zu Vermögenswerten verdichtet hätten, miterworben hat (vgl. BERZ, a.a.O., S. 111 und BAUDAT, a.a.O., S. 192). Der Wortlaut des Art. 291 Abs. 1 SchKG steht demnach der Annahme, die Rückgabepflicht umfasse auch die Erträgnisse, nicht entgegen.

Für die Pflicht zur Ablieferung der Erträgnisse spricht der bereits erwähnte Zweck der Anfechtungsklage, der die Wiederherstellung des schuldnerischen Vermögens verlangt, wie es ohne die anfechtbare Handlung vorhanden wäre. Diesem Zweck entspricht es, dass der Anfechtungsbeklagte grundsätzlich die Gefahr einer zufälligen Wertverminderung oder des zufälligen Unterganges der erworbenen Vermögensstücke nicht trägt (BGE 50 III 150/151 undBGE 65 III 149), ihm aber auch zufällige Wertsteigerungen nicht zugute kommen (was ausBGE 50 III 152hervorgeht). Trägt der Anfechtungsbeklagte die Gefahr nicht, so kann er auch den Nutzen aus diesen Vermögensstücken nicht beanspruchen. Eine andere Auffassung wäre inkonsequent. Die bis zur Inverzugsetzung aus der zurückzugewährenden Sache bezogenen Erträgnisse sind deshalb mit der Sache selbst zurückzuerstatten.

Somit sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die vom Beklagten aus dem Schuldbrief bezogenen Zinsen in den von ihm zu leistenden Wertersatz einzubeziehen. Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, ist der vom Beklagten geschuldete Betrag seit dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung zu verzinsen (vgl.BGE 50 III 152). Gegen die Zinsberechnung als solche hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. Der den Klägern von der Vorinstanz zugesprochene Betrag ist daher auch im Quantitativ zu bestätigen.