Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 98 III 27 KI-generiert

Debtor's Verbal Refusal of Payment Order Constitutes Valid Objection to Claim

Geschäftsnummer BGE 98 III 27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor's Verbal Refusal of Payment Order Constitutes Valid Objection to Claim A debtor, upon receiving a payment order from a post office official because he was not met at home, returned the document while stating he had "nothing to do with this matter and refused this payment order," which the debt enforcement office consequently recorded as "No objection" and proceeded with enforcement, leading to an appeal by the debtor against the subsequent attachment notice. The Court ruled that where the law does not prescribe a specific form (Art. 74 Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act), an expression of protest, even if not precisely phrased by a layperson, should generally be regarded as a valid **objection to the claim (Rechtsvorschlag)**, especially since the rapid time limit requires debtors to act quickly against an unjust enforcement; thus, the debtor's statements, clearly indicating an intent to contest the debt and the enforcement proceedings, constituted a valid objection, and the attachment notice was annulled.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG). Befugnis des Betriebenen, bei der Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post gegenüber dem Postboten oder - im Falle der Abholung auf dem Postamt - gegenüber dem Schalterbeamten sogleich mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag zu erheben; Bedeutung der Bescheinigung des Rechtsvorschlags auf dem Zahlungsbefehl (Erw. 1). Wann liegt in den Erklärungen des Betriebenen ein gültiger Rechtsvorschlag? (Erw. 2).

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Zahlungsauftrag Konkursforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung Arrestverfahren Verlustschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 SchKG
The main issue concerned the validity of the objection to payment (Rechtsvorschlag) under this article.
Art. 157 VV
der Betriebene die Befugnis, bei der Zustellung des Zahlungsbefehls sogleich Rechtsvorschlag zu erheben, nicht einbüsst, wenn er vom Postboten zuhause nicht angetroffen wird und sich entsprechend der in seinen Briefkasten gelegten Einladung (Art. 157 VV I) auf das Postamt begibt, um den Zahlungsbefehl dort abzuholen.
Art. 74 Abs. 1 SchKG
Der Rekurrent konnte also, nachdem ihm der streitige Zahlungsbefehl am Postschalter ausgehändigt worden war, sogleich Rechtsvorschlag erheben, und zwar mündlich oder schriftlich (Art. 74 Abs. 1 SchKG).
Art. 45 Abs. 4 VV
Der Vorinstanz ist auch darin beizustimmen, dass die Übergabe des Zahlungsbefehls am Postschalter unter dem Gesichtspunkt der Vorschriften über die Erhebung des Rechtsvorschlags (Art. 45 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 97 III 112
BGE 97 III 112 /13 mit Hinweisen).
BGE 85 III 168
Der bei der Postzustellung erklärte Rechtsvorschlag gilt als an das Betreibungsamt selbst gerichtet (BGE 85 III 168).
BGE 85 III 167
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 SchKG

The main issue concerned the validity of the objection to payment (Rechtsvorschlag) under this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

SCBES.2025.21 (2025-05-22) · so
Bankruptcy Notice Appeal Based on Untimely Objection Filing
«…s Zustellers auf dem Zahlungsbefehl dient dazu, dem Schuldner den Nachweis der mündlichen Erklärung zu erleichtern (BGE 98 III 27 E. 1). Dabei obliegt es dem Schuldner, sich bei der mündlichen Erklärung des Rechtsvorschlags der Protokollierung zu ve…»
SCBES.2024.36 (2024-07-05) · so
Enforcement Office Bankruptcy Threat Overruled Due to Valid Oral Objection
«…r kann bei der Postzustellung ein gültiger Rechtsvorschlag erfolgt sein, auch wenn eine solche Bescheinigung fehlt (BGE 98 III 27 E. 1 S. 29; 85 III 165 S. 167 f.). Die Beweislast für das Erheben des Rechtsvorschlags liegt beim Schuldner (Vock/Aepli…»
5A_494/2022 (2022-08-26)
«…s. 1 SchKG ). Der bei der Postzustellung erklärte Rechtsvorschlag gilt als an das Betreibungsamt selbst gerichtet ( BGE 98 III 27 E. 1; 85 III 165 S. 167 f.). Erklärt der Betriebene direkt gegenüber dem Postboten den Rechtsvorschlag, so hat der P…»
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Debtor's Burden of Proof for Oral Objection to Payment Order
«…r kann bei der Postzustellung ein gültiger Rechtsvorschlag erfolgt sein, auch wenn eine solche Bescheinigung fehlt (BGE 98 III 27 E.1 S. 29; 85 III 165 S.167 f.). Die Beweislast für das Erheben des Rechtsvorschlags liegt beim Schuldner (Vock/Aepli-W…»
A/717/2022 (2022-04-07) · ge
Challenge to Debt Collection Following Improper Deadline Extension Request
«…sid. 3, SJ 1982 p. 444; [100 III 44](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=100%20III%2044) consid. 3; [98 III 27](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=98%20III%2027) consid. 2; arrêt du Tribunal fédéral [5A\_846/20…»
93/2020/24/nbsp (2022-03-17) · sh
Debtor's Proof of Timely Opposition to Payment Order
«…r kann bei der Postzustellung ein gültiger Rechtsvorschlag erfolgt sein, auch wenn eine solche Bescheinigung fehlt (BGE 98 III 27 E. 1 S. 29; 85 III 165 S. 167 f.). 2.1.3. Die Beweislast für das Erheben des Rechtsvorschlags liegt beim Schuldner (Vo…»
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Debtor's Timely Objection Voids Seizure Proceedings
«…Gültigkeitserfordernis, sondern diene nur dazu, dem Schuldner den Nachweis der mündlichen Erklärung zu erleichtern (BGE 98 III 27). Der Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlages sei jedoch dem Schuldner auferlegt (BSK SchKG I-Bessenich, Art. 74…»
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Challenge to Debt Enforcement Opposition Rejection Upheld Due to Lack of Proof
«…alité du déclarant, notamment de sa formation (ATF 108 III 6 consid. 3, SJ 1982 p. 444; 100 III 44 consid. 3; 98 III 27 consid. 2; arrêt du Tribunal fédéral 5A_846/2012 consid. 6.2.1). Il suffit notamment que le déclarant conteste la…»
100 2018 264 (2019-02-18) · be
Nigerian National v. State (Residence Permit Appeal Timeliness)
«…en, nicht mitgenommen, auf den Schalter- tisch zurückgeworfen oder ungeöffnet beiseite geschoben wird (vgl. bereits BGE 98 III 27 E. 1; vgl. für das Verwaltungsverfahren VGE 2010/353 vom 2.11.2010 E. 2.2, 22399 vom 27.10.2005 E. 3.3.1; zutreffend da…»
A/4208/2017 (2018-06-14) · ge
Debtor Fails to Prove Timely Verbal Opposition to Debt Collection Order
«…la personnalité du déclarant, notamment de sa formation (ATF 108 III 6 consid. 3, SJ 1982 p. 444; 100 III 44 consid. 3; 98 III 27 consid. 2; arrêt du Tribunal fédéral 5A_846/2012 consid. 6.2.1). Il suffit notamment que le déclarant conteste la préte…»
A/4355/2017 (2018-05-24) · ge
Challenge to Bankruptcy Notice Based on Alleged Unrecorded Verbal Objection
«…la personnalité du déclarant, notamment de sa formation (ATF 108 III 6 consid. 3, SJ 1982 p. 444; 100 III 44 consid. 3; 98 III 27 consid. 2; arrêt du Tribunal fédéral 5A_846/2012 consid. 6.2.1). Il suffit notamment que le déclarant conteste la préte…»
A/2390/2017 (2017-11-09) · ge
Late Opposition Rejection Upheld Due to Untimely Reinstatement Request
«…sid. 3, SJ 1982 p. 444; [100 III 44](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=100%20III%2044) consid. 3; [98 III 27](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=98%20III%2027) consid. 2; arrêt du Tribunal fédéral [5A\_846/20…»
A/2391/2017 (2017-11-09) · ge
Company v. Debt Enforcement and Bankruptcy Office Regarding Payment Order Opposition Deadline
«…la personnalité du déclarant, notamment de sa formation (ATF 108 III 6 consid. 3, SJ 1982 p. 444; 100 III 44 consid. 3; 98 III 27 consid. 2; arrêt du Tribunal fédéral 5A_846/2012 consid. 6.2.1). Il suffit notamment que le déclarant conteste la préte…»
A/2842/2017 (2017-09-21) · ge
Creditor Challenge to Debt Enforcement Office Decision on Opposition to Payment Order
«…sid. 3, SJ 1982 p. 444; [100 III 44](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=100%20III%2044) consid. 3; [98 III 27](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=98%20III%2027) consid. 2; arrêt du Tribunal fédéral [5A\_846/20…»
Plainte.2017.2 (2016-12-19) · vd
Restitution of Opposition Deadline Denied Due to Insufficient Proof of Prolonged Incapacity
«…tre invité, en cas de doute, à faire une déclaration écrite ou à se présenter à l’office (ATF 127 III 181 ; 108 III 6 ; 98 III 27). c) En l’espèce, l’opposition devait être faite dans les dix jours dès la notification du commandeme…»

Volltext

Urteilskopf

98 III 27

5. Entscheid vom 26. April 1972 i.S. L.

Regeste

Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG).

Befugnis des Betriebenen, bei der Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post gegenüber dem Postboten oder - im Falle der Abholung auf dem Postamt - gegenüber dem Schalterbeamten sogleich mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag zu erheben; Bedeutung der Bescheinigung des Rechtsvorschlags auf dem Zahlungsbefehl (Erw. 1).

Wann liegt in den Erklärungen des Betriebenen ein gültiger Rechtsvorschlag? (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 28

BGE 98 III 27 S. 28

Am 3. Dezember 1971 übergab der Chef des Postbüros Schwanden dem L., den der Postbote zuhause nicht angetroffen hatte, am Postschalter die für ihn bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehls, den das Betreibungsamt Schwanden am 1. Dezember 1971 in der Betreibung Nr. 2639 für eine Forderung von Fr. 781.60 nebst Zins und Kosten gegen ihn erlassen hatte. L. nahm in die ihm ausgehändigte Urkunde kurz Einsicht, warf sie auf den Schaltertisch zurück mit dem Bemerken, er habe mit dieser Sache nichts zu tun und verweigere diesen Zahlungsbefehl, und verliess das Postbüro. Ein schriftlicher Bericht des Postbürochefs unterrichtete das Betreibungsamt über diesen Vorfall.

Am 14. Dezember 1971 übermittelte das Betreibungsamt das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit dem Vermerk "Kein Rechtsvorschlag" der Vertreterin des Gläubigers. Diese verlangte in der Folge die Fortsetzung der Betreibung. Gegen die vom Betreibungsamt am 20. Januar 1972 erlassene Pfändungsankündigung führte der Betriebene am 25. Januar 1972 Beschwerde mit dem Begehren, sie sei aufzuheben. Die untere Aufsichtsbehörde wies diese Beschwerde am 9. Februar 1972 ab. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an welche der Betriebene rekurrierte und vor welcher nur noch streitig war, ob im dargestellten Verhalten des Betriebenen ein gültiger Rechtsvorschlag liege, bestätigte am 2. März 1972 den erstinstanzlichen Entscheid.

Auf Rekurs des Betriebenen hin hebt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts die Pfändungsankündigung auf.

Erwägungen

Erwägungen:

1. Der streitige Zahlungsbefehl ist dem Rekurrenten, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, mit der Übergabe am Postschalter gültig zugestellt worden, obwohl der Rekurrent ihn dann nicht mitgenommen, sondern auf den Schaltertisch zurückgeworfen hat (vgl. BGE 97 III 112 /13 mit Hinweisen).

Der Vorinstanz ist auch darin beizustimmen, dass die Übergabe des Zahlungsbefehls am Postschalter unter dem Gesichtspunkt der Vorschriften über die Erhebung des Rechtsvorschlags (Art. 45 Abs. 3 und 4 der Vollziehungsverordnung I vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz = VV I) der Zustellung durch den Postboten gleichzuachten ist und dass demgemäss

BGE 98 III 27 S. 29

der Betriebene die Befugnis, bei der Zustellung des Zahlungsbefehls sogleich Rechtsvorschlag zu erheben, nicht einbüsst, wenn er vom Postboten zuhause nicht angetroffen wird und sich entsprechend der in seinen Briefkasten gelegten Einladung (Art. 157 VV I) auf das Postamt begibt, um den Zahlungsbefehl dort abzuholen. Der Rekurrent konnte also, nachdem ihm der streitige Zahlungsbefehl am Postschalter ausgehändigt worden war, sogleich Rechtsvorschlag erheben, und zwar mündlich oder schriftlich (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der bei der Postzustellung erklärte Rechtsvorschlag gilt als an das Betreibungsamt selbst gerichtet (BGE 85 III 168). Die in Art. 45 Abs. 4 VV I und im obligatorischen Formular für den Zahlungsbefehl vorgesehene Bescheinigung des Rechtsvorschlags auf beiden Doppeln des Zahlungsbefehls durch den Zusteller ist kein Gültigkeitserfordernis, sondern dient nur dazu, dem Schuldner den Nachweis der mündlichen Erklärung zu erleichtern (vgl. BGE 85 III 167 /68). Bei der Postzustellung kann daher ein gültiger Rechtsvorschlag erfolgt sein, auch wenn eine solche Bescheinigung fehlt, wie es im vorliegenden Falle zutrifft.

2. Die Vorinstanz nimmt an, der Rekurrent habe mit seinem Verhalten nach der Entgegennahme des Zahlungsbefehls aus der Hand des Postbürochefs nur den Willen geäussert, den Zahlungsbefehl zu refüsieren. Sie verweist auf JAEGER, der in N. 4 zu Art. 74 SchKG (S. 167) unter Hinweis auf BGE 30 I Nr. 22 S. 163 ff. (Separatausgabe 7 Nr. 3 S. 19 ff.) bemerkt hat, die Refüsierung eines Zahlungsbefehls dürfe nicht als Rechtsvorschlagserklärung ausgelegt werden.

Im FalleBGE 30 I 163ff. hatte das Bundesgericht entschieden, in der Erklärung des Betriebenen gegenüber dem Amte, er schicke den Zahlungsbefehl zurück ("je vous retourne ce commandement de payer"), liege kein gültiger Rechtsvorschlag; denn sie bedeute nicht notwendigerweise, dass der Betriebene die Schuld bestreiten wolle, weil die Rücksendung des Zahlungsbefehls auch aus einem ganz andern Grund erfolgen könne.

Unter Bezugnahme hierauf hat das Bundesgericht im EntscheidBGE 42 III 402f. ausgeführt, in diesem Falle habe sich die Betriebene nicht darauf beschränkt, den Zahlungsbefehl zurückzuschicken, sondern sie habe ausdrücklich erklärt, sie weise die Betreibung zurück ("Refuser la poursuite"), woraus

BGE 98 III 27 S. 30

sich zweifelsfrei ergebe, dass sie die Schuld oder doch das Recht des Gläubigers zur Anhebung einer Betreibung bestreiten wolle; der von ihr gewählte Ausdruck sei freilich nicht glücklich; wo aber das Gesetz nicht eine bestimmte Form vorschreibe, dürfe von einer nicht rechtskundigen Person nicht verlangt werden, dass sie sich juristisch einwandfrei ausdrücke. In Übereinstimmung damit betrachtet HINDERLING (Der Inhalt des Rechtvorschlags, BlSchK 1945 S. 65 ff., 67) als gültige Rechtsvorschlagserklärungen u.a. die in die Rubrik für den Rechtsvorschlag gesetzten Bemerkungen "refusé", "weil bezahlt" oder "Annahme verweigert" (vgl. dazu auch FAVRE, Droit des poursuites, 2. Aufl. 1967, S. 139, sowie WALDER, Der Rechtsvorschlag, SJZ 1972 S. 17 ff., 20 Anm. 35). Da sich der Betriebene gegen eine von ihm als materiell ungerechtfertigt betrachtete Betreibung nur innert der kurzen Frist für den Rechtsvorschlag zur Wehr setzen kann und da er so wenig wie der Gläubiger (vgl. hiezu FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs I, 1967, S. 62) gezwungen sein soll, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, rechtfertigt es sich in der Tat, in einer Erklärung, mit welcher der Betriebene gegen den Zahlungsbefehl protestiert, im Zweifel einen gültigen Rechtsvorschlag zu erblicken (HINDERLING, a.a.O. S. 67; JOOS, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, 1964, S. 101; vgl. auch FRITZSCHE, a.a.O. S. 127).

Nach diesen Grundsätzen liesse sich das Vorliegen eines gültigen Rechtsvorschlags mit der Vorinstanz verneinen, wenn der Rekurrent den ihm übergebenen Zahlungsbefehl einfach auf den Schaltertisch zurückgeworfen und das Postamt verlassen hätte, ohne etwas zu sagen. Er hat aber erklärt, er habe mit dieser Sache nichts zu tun und verweigere (gemeint: deshalb) den Zahlungsbefehl. Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, sein Wille sei nur darauf gerichtet gewesen, den Zahlungsbefehl als Urkunde zurückzuweisen. Vielmehr hat er durch seine Erklärung mit genügender Deutlichkeit den Willen geäussert, die Betreibung als solche zu bestreiten. In seiner Erklärung ist also ein gültiger Rechtsvorschlag zu erblicken. Das rechtfertigt sich um so eher, als der Rekurrent ein fremdsprachiger Ausländer ist und deshalb besondere Schwierigkeiten hatte, sich richtig auszudrücken und die Eigenart des schweizerischen Vollstreckungsverfahrens für Geldforderungen zu verstehen.