Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 98 II 313 KI-generiert

Property Transfer with Undervalued Sale and Annuity in Bankruptcy

Geschäftsnummer BGE 98 II 313
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Property Transfer with Undervalued Sale and Annuity in Bankruptcy A mother transferred a property to her son under a public deed for a mixed sale and lifetime annuity contract, where the declared purchase price was lower than the actual value, partly offset by the annuity and a registered right of residence; following the son's death and subsequent bankruptcy of his estate, the mother terminated the annuity contract and claimed a capitalized amount for the annuity and the right of residence from the insolvency estate. The court ruled that despite the formal defect (undervaluation in the public deed), invoking nullity would violate the principle of good faith, especially since the contract was performed, and both parties relied on its validity in the insolvency proceedings; regarding the capitalization of the annuity claim under Article 529(2) CO in the bankruptcy, the value of the annuity benefits must be determined at the time the bankruptcy opened, not at the time of the contract, and the creditor is limited to the amount originally claimed in the schedule of claims, even if the capitalized value might be higher.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verpfründungsvertrag, Konkurs des Pfrundgebers. 1. Ein Verpfründungsvertrag ist trotz Beurkundung eines zu niedrigen Grundstückpreises als gültig zu behandeln, wenn die nachträgliche Berufung auf den Formmangel gegen Treu und Glauben verstösst (Erw. 2). 2. Art. 529 Abs. 2 OR. Anspruch des Pfründers im Konkurs des Pfrundgebers: Massgebend für die Kapitalisierung der Forderung ist der Wert der Pfrundleistung zur Zeit der Konkurseröffnung (Erw. 3). 3. Gegenstand und Wirkung des Kollokationsprozesses (Erw. 4).

Schlagwörter

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Eigentumsübertragung Konkursmasse Annuität gemischter Vertrag Nichtigkeit des Vertrages Wert der Umsätze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 85 II 583
Dieser Formmangel machte den Vertrag nichtig, was vom Bundesgericht von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 85 II 583, BGE 86 II 36 und 401/2, BGE 88 II 159, BGE 92 II 324 Erw.
BGE 86 II 36
Dieser Formmangel machte den Vertrag nichtig, was vom Bundesgericht von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 85 II 583, BGE 86 II 36 und 401/2, BGE 88 II 159, BGE 92 II 324 Erw.
BGE 88 II 159
Dieser Formmangel machte den Vertrag nichtig, was vom Bundesgericht von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 85 II 583, BGE 86 II 36 und 401/2, BGE 88 II 159, BGE 92 II 324 Erw.
BGE 92 II 324
Dieser Formmangel machte den Vertrag nichtig, was vom Bundesgericht von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 85 II 583, BGE 86 II 36 und 401/2, BGE 88 II 159, BGE 92 II 324 Erw.
BGE 94 II 272
BGE 86 II 400
wenn ihre Berücksichtigung gegen Treu und Glauben verstossen würde; auch diese Frage ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 86 II 400 /1 und dort angeführte Urteile).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 529 Abs. 2 OR

The main legal provision used to determine the amount for capitalizing the pfrundleistung claim in the bankruptcy.

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Volltext

Urteilskopf

98 II 313

46. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. November 1972 i.S. Konkursmasse Bergamin gegen Bergamin.

Regeste

Verpfründungsvertrag, Konkurs des Pfrundgebers.

1. Ein Verpfründungsvertrag ist trotz Beurkundung eines zu niedrigen Grundstückpreises als gültig zu behandeln, wenn die nachträgliche Berufung auf den Formmangel gegen Treu und Glauben verstösst (Erw. 2).

2. Art. 529 Abs. 2 OR. Anspruch des Pfründers im Konkurs des Pfrundgebers: Massgebend für die Kapitalisierung der Forderung ist der Wert der Pfrundleistung zur Zeit der Konkurseröffnung (Erw. 3).

3. Gegenstand und Wirkung des Kollokationsprozesses (Erw. 4).

Sachverhalt ab Seite 314

BGE 98 II 313 S. 314

A.- Mit öffentlich beurkundetem Kauf- und Verpfründungsvertrag vom 15. April 1966 übertrug die damals 70-jährige Frieda Bergamin ihrem Sohn Hans die Liegenschaft Nr. 1216 in Liestal, die aus einem Einfamilienhaus und 131 m2 Umschwung besteht. Der Kaufpreis wurde auf Fr. 27'078.-- festgesetzt, wovon die Pfründerin sich Fr. 3'900.-- für das Wohnrecht an einem Zimmer und Fr. 6'218.-- für die Verpfründung, insgesamt also Fr. 10'118.-- anrechnen liess. Dieser Betrag wurde mit dem Kaufpreis verrechnet, und das Wohnrecht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

Am 12. April 1969 starb Hans Bergamin, und Anfang Oktober wurde über seinen Nachlass der Konkurs eröffnet. Am 28. Oktober 1969 schrieb Frieda Bergamin dem Konkursamt Liestal, dass sie das Pfründverhältnis gestützt auf Art. 528 OR kündige und für die Aufhebung der Verpfründung Fr. 20'000.-- und für den Hinfall des Wohnrechts Fr. 3'900.-- fordere. Das Konkursamt antwortete ihr am 26. August 1970, dass es als Ablösung für das dinglich gesicherte Wohnrecht einen Betrag von Fr. 3'042.-- in den Kollokationsplan aufgenommen und in der fünften Klasse Fr. 4'848.-- für die weggefallene Verpfründung nebst Fr. 265.45 für Auslagen zugelassen habe.

B.- Im April 1971 klagte Frieda Bergamin gegen die Konkursmasse auf Zulassung von insgesamt Fr. 25'200.--, wovon Fr. 3'900.-- als grundpfandgesicherte Forderung und Fr. 21'300.-- als Forderung fünfter Klasse zu kollozieren seien.

BGE 98 II 313 S. 315

Das Bezirksgericht Liestal stellte fest, dass die Beklagte die von ihr kollozierten Beträge zugunsten der Klägerin um Fr. 267.-- erhöhte, und wies die Klage im übrigen ab.

Auf Appellation der Klägerin hiess das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft am 18. Januar 1972 die Kollokationsklage im vollen Umfange gut und wies das Konkursamt an, die Forderungen der Klägerin gemäss deren Klagebegehren zu kollozieren.

In der Begründung führt das Obergericht insbesondere aus, für die Kapitalisierung der Pfrundleistungen gemäss Art. 529 Abs. 2 OR sei stets auf deren Wert zur Zeit der Vertragsauflösung abzustellen. Auf dieser Grundlage berechnet, mache der Kapitalbetrag der Pfrundleistung im vorliegenden Fall aber mehr aus, als die Klägerin verlange. Im übrigen sei von Bedeutung, dass nach übereinstimmenden Ausführungen der Vertragsparteien ein zu tiefer Liegenschaftspreis verurkundet worden sei. Es liege ein simuliertes und somit nichtiges Rechtsgeschäft vor, weshalb die von den Parteien erbrachten Leistungen zurückzuerstatten seien. Da die Liegenschaft jedoch nicht mehr zur Konkursmasse gehöre, müsse die Klägerin sich mit einer Ersatzforderung begnügen, welche die Höhe des eingeklagten Betrages jedenfalls übersteige.

C.- Die Beklagte hat gegen das Urteil des Obergerichts die Berufung erklärt. Sie beantragt, es aufzuheben und die Kollokationsklage im Sinne des Urteils des Bezirksgerichtes abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2. Durch den Vertrag vom 15. April 1966 versprach die Klägerin, die Liegenschaft Nr. 1216 ihrem Sohn Hans zu Eigentum zu übertragen. Hans Bergamin seinerseits verpflichtete sich, eine Grundpfandschuld von Fr. 16'960.-- zu übernehmen und seiner Mutter auf Lebenszeit Unterhalt und Pflege zu gewähren. Die Unterhaltsleistungen wurden im Vertrag mit Fr. 10'118.-- angegeben, was zusammen mit der übernommenen Schuld den verurkundeten Kaufpreis von Fr. 27'078.-- ergab. Der eigentliche Preis der Liegenschaft war jedoch bedeutend höher. Die Prozessparteien stimmen darin überein, dass der Sohn Bergamin, der die Liegenschaft allein übernahm, seine Geschwister mit insgesamt Fr. 25'000.--

BGE 98 II 313 S. 316

abzufinden hatte. Nach der Klageantwort liess sich die Pfründerin zudem die Leistungen des Pfrundgebers nicht bloss mit Fr. 10'118.--, sondern mit Fr. 22'000.--, nach der Klage sogar mit Fr. 38'040.-- anrechnen. Im ersten Fall ergibt sich ein Liegenschaftspreis von Fr. 64'360.--, im zweiten ein solcher von Fr. 80'000.--.

Der öffentlich verurkundete Preis umfasste somit nicht die ganze für die Liegenschaft versprochene Gegenleistung. Dieser Formmangel machte den Vertrag nichtig, was vom Bundesgericht von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 85 II 583, BGE 86 II 36 und 401/2, BGE 88 II 159, BGE 92 II 324 Erw. 2, BGE 94 II 272). Nach der Rechtsprechung ist die Formnichtigkeit im Verhältnis unter den Parteien indes unbeachtlich. wenn ihre Berücksichtigung gegen Treu und Glauben verstossen würde; auch diese Frage ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 86 II 400 /1 und dort angeführte Urteile). Zu den Umständen, die dabei nicht übersehen werden dürfen, gehört insbesondere die freiwillige Erfüllung des Vertrages durch die Parteien (BGE 92 II 325 unten). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihrem Sohn das Eigentum an der Liegenschaft verschafft, die versprochene Leistung also im vollen Umfang erbracht. Als gegenseitig erfüllt kann der Vertrag jedoch nicht betrachtet werden, da der Pfrundgeber seine Leistungen nur zum Teil erbringen konnte.

Trotzdem verbieten hier Treu und Glauben, die Nichtigkeit des Vertrages wegen Formmangels zu berücksichtigen. Die Klägerin leitete ihre Forderungen, die sie bei der beklagten Konkursmasse anmeldete, aus dem Kauf- und Verpfründungsvertrag vom 15. April 1966 ab, ging also von dessen Gültigkeit aus. Die Beklagte sodann hat die Forderungen zumindest teilweise zugelassen und in den Kollokationsplan aufgenommen, nahm folglich ebenfalls an, der Vertrag sei gültig; sie kann nicht einerseits den Vertrag als nichtig hinstellen und anderseits daraus Vorteile zugunsten der Konkursmasse ableiten. Dieses Vorgehen beider Prozessparteien schliesst eine nachträgliche Berufung auf Nichtigkeit aus. Der Vertrag ist daher so zu behandeln, wie wenn er gültig wäre (vgl. BGE 89 II 256).

3. Zu prüfen bleibt, von welchem Betrag bei der Kapitalisierung der Pfrundleistung, welche die Klägerin im Konkurs ihres verstorbenen Sohnes geltend macht, auszugehen ist. Die Beklagte ist der Meinung, es sei auf die von den Vertragsparteien

BGE 98 II 313 S. 317

selber vorgenommene Bewertung abzustellen. Die Klägerin vertritt dagegen die Auffassung, massgebend für die Kapitalisierung sei gemäss Art. 529 Abs. 2 OR stets der Wert der Pfrundleistung zur Zeit der Vertragsauflösung oder der Konkurseröffnung.

Nach Art. 529 Abs. 2 OR hat der Pfründer im Konkurs des Pfrundgebers Anspruch auf einen Betrag, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte. Das setzt voraus, dass alle dem Pfrundgeber obliegenden Naturalleistungen geschätzt, in Geld umgerechnet und hernach kapitalisiert werden (OSER/SCHÖNENBERGER, N. 5 zu Art. 527, N. 4 zu Art. 529 OR). Dass dabei auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung abgestellt wird, entspricht nicht bloss dem Sinn und Zweck des Gesetzes, sondern ist auch sachlich gerechtfertigt. Der Pfrundgeber hat die versprochenen Leistungen zu erbringen, auch wenn diese nach Abschluss des Vertrages wertmässig steigen. Solche Wertschwankungen blieben aber unberücksichtigt, wenn bei der Schätzung und Kapitalisierung auf die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses abgestellt würde. Für den Leibrentenvertrag, der der Verpfründung nahe verwandt ist, hat der Gesetzgeber die Streitfrage denn auch ausdrücklich in diesem Sinne geregelt. Nach Art. 518 Abs. 3 OR ist der Leibrentengläubiger im Konkurs des Leibrentenschuldners berechtigt, seine Ansprüche in Form einer Kapitalforderung geltend zu machen, deren Wert durch das Kapital bestimmt wird, womit die nämliche Leibrente zur Zeit der Konkurseröffnung bei einer soliden Rentenanstalt bestellt werden könnte.

Dass diese Lösung bei Verpfründungsverträgen, die mit Grundstückkäufen gekoppelt sind, die rechtswidrige Unterbewertung der Rentenleistungen begünstige, lässt sich entgegen den Einwänden der Beklagten nicht sagen. Die zivilrechtlichen Nachteile, die sich diesfalls aus einer simulierten Vertragsgestaltung für die Parteien ergeben, werden dadurch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, keineswegs aufgewogen. Die Vertragsparteien laufen zudem Gefahr, sich straf- und steuerrechtlich verantworten zu müssen. Im vorliegenden Fall konnte das Umgehungsgeschäft dem Beamten, der den Vertrag verurkundet hat und nun dem Konkursamt Liestal vorsteht, übrigens nicht entgehen.

BGE 98 II 313 S. 318

Die Auffassung der Vorinstanz, es sei vom Wert der Pfrundleistungen zur Zeit der Konkurseröffnung auszugehen, verletzt daher das Gesetz nicht.

4. Nicht gefolgt werden kann dem Obergericht dagegen darin, die Beklagte habe für die weggefallene Verpfründung in der fünften Klasse einen Betrag von Fr. 21'300.-- zuzulassen, obwohl die Klägerin dafür bloss eine Forderung von Fr. 20'000.-- angemeldet hat. Gegenstand eines Kollokationsprozesses ist nicht der Bestand oder Nichtbestand einer Forderung, sondern bloss die Frage, inwieweit angemeldete Gläubigeransprüche bei der Liquidation der Aktivmasse zu berücksichtigen sind. Der Prozess dient ausschliesslich der Bereinigung des Kollokationsplanes und hat so wenig wie dieser eine über das Konkursverfahren hinausgehende Rechtswirkung. Dasselbe ergibt sich aus der Natur der Kollokationsklage, die ihrem Sinn und Zweck nach ein Rechtsmittel gegen die Kollokationsverfügung der Konkursverwaltung ist (BGE 65 III 30/31, BGE 81 III 76).

Die Klägerin durfte daher mit der Kollokationsklage eine nochmalige Überprüfung ihrer Forderungen verlangen, die sie im Konkurse ihres verstorbenen Sohnes angemeldet hatte; dagegen durfte sie die nur teilweise zugelassene Forderung für die weggefallene Verpfründung nicht mit der Klage von Fr. 20'000.-- auf Fr. 21'300.-- erhöhen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beklagte wird in teilweiser Gutheissung der Berufung verpflichtet, im Konkurs der ausgeschlagenen Verlassenschaft des Hans Bergamin-Ellinger, Liestal, die Klägerin mit folgenden Forderungen zuzulassen: Fr. 3'900.--

grundpfandgesichert als Ablösung des dinglich gesicherten Wohnrechts auf Parzelle 1216 des Grundbuchs Liestal, Fr. 20'000.--

als Forderung fünfter Klasse.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Januar 1972 bestätigt.