Paternity Determination Based on High Statistical Probability Without Further Expert Opinion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPaternity Determination Based on High Statistical Probability Without Further Expert Opinion A man was sued for paternity and admitted to intercourse with the mother during the critical period, but the mother also had relations with other men, negating the legal presumption of paternity. Despite the existence of multiple partners, blood tests did not exclude the defendant, and a biostatistical expert opinion (Essen-Möller method) determined the probability of his paternity to be 97-98%. The lower courts upheld the claim without ordering the defendant's requested anthropologically-hereditary-biological expert opinion (AEG), relying on previous high court rulings that accept a Paternity Index over 97% as being virtually certain. The Swiss Federal Court confirmed that positive proof of paternity through natural science reports, including serostatistical reports like Essen-Möller, is admissible when the legal presumption of paternity is rebutted. The court reasoned that if the Essen-Möller probability exceeds 97%, it is within the discretion of the judge to order or reject the defendant's request for an AEG to prove non-paternity, concluding that the lower court did not violate federal law by accepting the 97-98% probability as sufficient proof without an AEG.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Vaterschaftsklage. Der positive Nachweis der Vaterschaft ist mit Hilfe naturwissenschaftlicher Gutachten, namentlich auch einem serostatistischen Gutachten nach ESSEN-MöLLER möglich. Übersteigt die nach ESSEN-MÖLLER bestimmte Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten 97%, so liegt es im Ermessen des Richters, die anthropologisch-erbbiologische Begutachtung, mit welcher der Beklagte seine Nichtvaterschaft beweisen möchte, anzuordnen oder abzulehnen.
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KI-generiertCited as a reference point regarding the presumption of paternity based on intercourse, which the factual findings addressed.
Cited in relation to the possibility of rebutting the presumption of paternity through proof of multiple partners.
Cited in relation to the possibility of rebutting the presumption of paternity based on the mother's dissolute lifestyle.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Urteilskopf
98 II 262
37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1972 i.S. A. gegen H.
Regeste
Vaterschaftsklage.
Der positive Nachweis der Vaterschaft ist mit Hilfe naturwissenschaftlicher Gutachten, namentlich auch einem serostatistischen Gutachten nach ESSEN-MöLLER möglich. Übersteigt die nach ESSEN-MÖLLER bestimmte Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten 97%, so liegt es im Ermessen des Richters, die anthropologisch-erbbiologische Begutachtung, mit welcher der Beklagte seine Nichtvaterschaft beweisen möchte, anzuordnen oder abzulehnen.
Sachverhalt ab Seite 262
BGE 98 II 262 S. 262
A.- Von H. mit der Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen belangt, gab A. zu, der Mutter in der vom 4. Oktober
BGE 98 II 262 S. 263
1962 bis zum 1. Februar 1963 dauernden kritischen Zeit beigewohnt zu haben. Erwiesenermassen unterhielt die Kindsmutter im Oktober und November 1962 jedoch noch zu andern Männern geschlechtliche Beziehungen. Die Vaterschaft von A. konnte durch eine Blutuntersuchung nicht ausgeschlossen werden. Nach dem biostatistischen Ergänzungsgutachten des Gerichtlich Medizinischen Instituts der Universität Zürich ergab sich nach Essen-Möller eine Wahrscheinlichkeit von 97-98% für die Vaterschaft von A. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern und das Obergericht des Kantons Solothurn nahmen gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil 97 II 200 an, die Vaterschaft des Beklagten sei mit genügend hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Sie hiessen deshalb die Klage gut, ohne das vom Beklagten beantragte anthropologisch-erbbiologische Gutachten (AEG) einzuholen.
B.- Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Beklagte Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht der Vater der Klägerin sei. Zur Begründung führt er an, im Falle von Art. 314 Abs. 2 ZGB habe die Kindsmutter den Beweis zu erbringen, dass keiner der Männer, mit denen sie ausser dem Vaterschaftsbeklagten auch noch Verkehr gehabt habe, der Vater des Kindes sein könne, wobei an den Ausschluss Dritter die gleich strengen Anforderungen zu stellen seien wie für den Ausschluss des Vaterschaftsbeklagten, dessen Vaterschaft nach Art. 314 Abs. 1 ZGB zu vermuten sei. Dieser Beweis sei in keiner Weise erbracht worden. Die Klage hätte aber nicht bloss deshalb, sondern auch gestützt auf Art. 315 ZGB abgewiesen werden müssen, da die Kindsmutter zur Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 70 II 74; BGE 87 II 69 /70; BGE 89 II 276 Erw. 2; BGE 90 II 272 Erw. 2 und BGE 91 II 162 ff.) kann die Klägerschaft in einem Vaterschaftsprozess versuchen, den positiven Nachweis der Vaterschaft des Beklagten mit Hilfe naturwissenschaftlicher Methoden zu erbringen, wenn sie eine Beiwohnung nicht gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB nachzuweisen vermag, oder wenn die aus einer solchen Beiwohnung sich ergebende Rechtsvermutung durch den Nachweis
BGE 98 II 262 S. 264
von Mehrverkehr (Art. 314 Abs. 2 ZGB) oder unzüchtigen Lebenswandels (Art. 315 ZGB) entkräftet wird.
2. Das Bundesgericht hat bereits anerkannt, dass der positive Nachweis der Vaterschaft durch eine biostatistische Untersuchung nach Essen-Möller möglich ist (vgl. BGE 96 II 314 ff, insb. Erw. 5). Zur Abklärung der Frage, ob ein derart erfolgter Nachweis durch das Beweismittel des AEG entkräftet werden könne, hat das Bundesgericht in dem in BGE 97 II 193 wiedergegebenen Falle ein Grundsatzgutachten bei Prof. Ritter, Direktor des Instituts für Anthropologie und Humangenetik der Universität Tübingen, eingeholt. Gestützt auf dieses Gutachten hat es in BGE 97 II 200 ausgeführt:
"Die Fehlermöglichkeiten, die nach dem Gutachten verbleiben, wenn der Essen-Möller-Wert 97% übersteigt, liegen im Bereich der Fehlermöglichkeiten, die das Bundesgericht bei der naturwissenschaftlichen Abklärung von Abstammungsfragen in Kauf zu nehmen pflegt. ... Daher lässt sich die Auffassung vertreten, bei einem solchen Essen-Möller-Wert sei die Vaterschaft des Beklagten als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen zu betrachten. ..."
Das Bundesgericht hat sich seither in mehreren Entscheiden an diese grundsätzlichen Ausführungen gehalten. Im zitierten Urteil (BGE 97 II 193 ff) hat es bei einem Essen-Möller-Wert von 94-95% und im nicht publizierten Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. November 1971 i.S. Sch. c. W. bei einem Essen-Möller-Wert von 80-90% die Einholung eines AEG angeordnet; in den nicht publizierten Urteilen der II. Zivilabteilung vom 12. November 1971 i.S. F. c. G. und vom 13. Dezember 1971 i.S. M. c. M. hat es bei Essen-Möller-Werten von 99,6-99,7 bzw. von 99-99,1% den Beklagten zur Beweisführung durch ein AEG nicht zugelassen. Ob der Beklagte Anspruch auf Einholung eines AEG habe, falls der Essen-Möller-Wert 97-98% beträgt, hatte das Bundesgericht bisher nicht zu entscheiden. Wie dem Zitat zu entnehmen ist, erachtet es das Bundesgericht jedoch als zulässig, die Vaterschaft des Beklagten bei einem Essen-Möller-Wert, der 97% übersteigt, als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen zu betrachten.
3. Im vorliegenden Fall beträgt die nach der Essen-Möller'schen Methode bestimmte Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten gemäss dem biostatistischen Ergänzungsgutachten 97-98%. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens begründen könnten, liegen nicht vor. Mehrverkehr
BGE 98 II 262 S. 265
und allfälliger unzüchtiger Lebenswandel der Kindsmutter während der Empfängniszeit vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Es lag demnach im Ermessen der Vorinstanz, die Durchführung eines AEG anzuordnen oder abzulehnen. Die Vorinstanz hat die Vaterschaft des Beklagten gestützt auf die Ausführungen des Bundesgerichtes in BGE 97 II 200 als erwiesen erachtet und von der Einholung eines AEG abgesehen. Sie hat dadurch das Bundesrecht nicht verletzt. Infolgedessen erweist sich die Berufung des Beklagten als offensichtlich unbegründet.