Ausweisung. Berücksichtigung neuer Tatsachen im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAlien Expulsion Appeal with Post-Decision New Facts The case involves an appeal against a cantonal government's expulsion order issued under Articles 10 and 11 of the Alien Law (ANAG). The Federal Supreme Court (FSC) reviews such decisions only for violations of federal law, including abuse of discretion, and incorrect or incomplete factual findings; it does not review proportionality. The key legal issue addressed is whether new facts that emerged after the challenged decision was made—specifically, a criminal conviction dated September 6, 1972, against the alien—should be considered in the administrative appeal proceedings. The FSC reasoned that, generally, new facts are considered in administrative appeals, especially since the administration could immediately issue a new expulsion order based on the new conviction if the initial appeal were granted. To prevent unnecessary protraction of the judicial process, the FSC held that efficiency requires considering the new criminal judgment immediately within the current proceedings, provided it is relevant to the expulsion decision.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Ausweisung. Berücksichtigung neuer Tatsachen im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Volltext
Urteilskopf
98 Ib 512
75. Auszug aus dem Urteil vom 22. Dezember 1972 i.S. Stuckle gegen Regierungsrat des Kantons Zürich
Regeste
Ausweisung.
Berücksichtigung neuer Tatsachen im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen ab Seite 512
BGE 98 Ib 512 S. 512
Aus den Erwägungen:
1. a) Die auf Grund von Art. 10 und 11 ANAG ergangene Ausweisungsverfügung des Regierungsrates kann vom Bundesgericht nur auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch von Ermessen (Art. 104 lit. a OG) und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 104 lit. b OG), nicht jedoch auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden (Art. 104 lit. c OG, BGE 98 I/b 3 ff.).
b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nach der Praxis grundsätzlich auch Tatsachen zu berücksichtigen,
BGE 98 Ib 512 S. 513
die erst nach Fällung des angefochtenen Entscheides eingetreten sind (BGE 98 I/b 178 mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz sind die eidgenössischen Gerichte in einzelnen Bereichen abgewichen, so bei der Anwendung des Bankengesetzes (BGE 96 I 136) und im Sozialversicherungsrecht (BGE 96 V 144). Die Berücksichtigung neuer Tatsachen durch das Bundesgericht wird in der Regel mit der Befugnis des Gerichts begründet, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu überprüfen (BGE 55 I 173/174 Erw. 1; BGE 92 I 327 Erw. 2). Diese Begründung überzeugt allerdings in den Fällen nicht, in denen das Bundesgericht auf Grund von Art. 105 Abs. 2 OG grundsätzlich an die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gebunden ist. Die Berücksichtigung auch nach Fällung des angefochtenen Entscheides eingetretener Tatsachen durch das Bundesgericht rechtfertigt sich aber jedenfalls dort, wo die Verwaltung ihrerseits auf Grund der neuen Tatsachen jederzeit eine neue Verfügung treffen könnte. Es hiesse in der Tat das Verfahren bis zum sachlich richtigen Endentscheid unnötig verlängern, würde das Gericht es der Verwaltung überlassen, aus den neueingetretenen Tatsachen die notwendigen Schlüsse zu ziehen und eine neue Verfügung zu treffen, die wiederum der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen würde.
Diese Überlegung gilt gerade auch für den vorliegenden Fall. Entschiede das Bundesgericht nämlich ohne Berücksichtigung des am 6. September 1972 gegen Stuckle ergangenen Strafurteils, die Ausweisung sei nicht gerechtfertigt, so würde das den Regierungsrat nicht hindern, auf Grund eben dieser letzten Verurteilung Stuckles unverzüglich einen neuen Beschluss auf Ausweisung zu fassen. Vorzuziehen ist deshalb, schon in diesem Verfahren auch das letzte Urteil gegen Stuckle zu berücksichtigen, soweit es rechtserheblich ist.