Cantonal constitutional authority to order merger of municipal and burger communities without consent after hearing.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Court dismissed the complaint, upholding the Canton's decree that ordered the merger of municipal and citizen (bourgeois) communities, thereby rejecting the challenger's opposition to the forced amalgamation. The dispute arose from a cantonal decree that merged certain municipal and burger communities against their will, which the affected burger community contested. The court held that Article 26(3) of the Cantonal Constitution authorizes the Grand Council to change the number and boundaries of municipalities by decree, including ordering a fusion of both municipal and burger communities, and that this power extends to burger communities since they are not granted greater constitutional guarantees than municipal communities. While the court required that affected communities must be heard, it ruled that their consent is not necessary, and because all involved communities had been heard multiple times, the Grand Council's action was lawful, leaving the contested merger in force.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 26 Abs. 3 KV; Zusammenschluss von Gemeinden. Art. 26 Abs. 3 KV ermächtigt den Grossen Rat, mit Dekret den Zusammenschluss von Munizipal- und Burgergemeinden anzuordnen. Dabei hat er jedoch die betroffenen Gemeinden anzuhören.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Urteilskopf
98 Ia 309
48. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juni 1972 i.S. Burgerschaft von Brig gegen den Grossen Rat des Kantons Wallis.
Regeste
Art. 26 Abs. 3 KV; Zusammenschluss von Gemeinden.
Art. 26 Abs. 3 KV ermächtigt den Grossen Rat, mit Dekret den Zusammenschluss von Munizipal- und Burgergemeinden anzuordnen. Dabei hat er jedoch die betroffenen Gemeinden anzuhören.
Erwägungen ab Seite 309
BGE 98 Ia 309 S. 309
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 26 Abs. 3 KV ist der Grosse Rat ermächtigt, durch Dekret die Zahl und die Umgrenzung der Gemeinden abzuändern. Daraus ergibt sich ohne weiteres die Befugnis des kantonalen Gesetzgebers, den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu verfügen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin deutet ferner nichts darauf hin, dass solche Fusionen auf die Munizipalgemeinden beschränkt bleiben müssen und dass es dem Grossen Rat verwehrt ist, gleichzeitig auch eine Vereinigung der Burgerschaften anzuordnen. Aufgrund der Bestimmungen in den Art. 70 ff. KV könnte es als fraglich erscheinen, ob die Burgerschaften neben den Munizipalgemeinden heute noch als selbständige Gemeinden im Rechtssinne gelten können, denn sie werden nirgends ausdrücklich als solche bezeichnet. Wie es sich damit verhält, mag indessen offen bleiben. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang jedenfalls
BGE 98 Ia 309 S. 310
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur historischen Entwicklung der Walliser Gemeinden, denn massgebend für die Zulässigkeit der angefochtenen Fusion ist allein die heute bestehende verfassungsrechtliche Ordnung. Insbesondere die Art. 70-83 KV über die Organisation der Gemeinden lassen ohne weiteres den Schluss zu, dass die Burgerschaften - ähnlich wie die Munizipalgemeinden - unter der Aufsicht des Staatsrates stehen und dass ihnen - abgesehen von den in der Verfassung vorgesehenen besonderen Befugnissen zur internen Organisation und bei der Verwaltung des Burgervermögens - keine weiterreichenden Garantien eingeräumt sind als den Munizipalgemeinden. Nichts hindert deshalb den Grossen Rat, im Zusammenhang mit der Vereinigung von Munizipalgemeinden auch die Fusion der Burgerschaften anzuordnen. Die entgegengesetzte Auffassung der Beschwerdeführerin findet in der Verfassung keine Stütze, weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Vorbringen im einzelnen näher einzugehen. Ebensowenig ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob ein Zusammenschluss von Munizipalgemeinden notwendigerweise auch eine Fusion der beteiligten Burgerschaften bewirkt, denn diese wurde im angefochtenen Dekret ausdrücklich in einer besonderen Bestimmung (Art. 2) angeordnet und gibt dem Bundesgericht nach dem Gesagten keinen Anlass zu Kritik.
Voraussetzung für den Zusammenschluss von Gemeinden und Burgerschaften ist freilich, dass die Beteiligten angehört werden (Art. 26 Abs. 3 KV). Nicht erforderlich ist jedoch, dass diese der geplanten Fusion zustimmen; ein Zusammenschluss kann vielmehr auch gegen ihren Willen angeordnet werden (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 1972 i.S. Burgergemeinde Eyholz, Erw. 4). Wie sich aus den Akten ergibt, sind im vorliegenden Fall sämtliche beteiligten Munizipalgemeinden und Burgerschaften mehrmals angehört worden. Auch unter diesem Gesichtswinkel ist das Vorgehen des Grossen Rats demnach nicht zu beanstanden.