Alcohol Prohibition and Review of Factual Basis for Personal Liberty Restriction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAlcohol Prohibition and Review of Factual Basis for Personal Liberty Restriction The Federal Supreme Court addressed a case concerning an alcohol prohibition and subsequent warning imposed on an individual, which restricted their constitutional personal liberty. While the measure was based on the statutory requirement of the Cantonal Law on Care for Alcoholics and this legal basis was not disputed, the petitioner challenged the application of the law, arguing the measure was taken without sufficient factual investigation. The Court affirmed that interventions into personal liberty must be proportional and based on law, and while it freely reviews the substantive application of cantonal law, including proportionality, its review of factual findings and evaluation of evidence (Beweiswürdigung) is limited to cases of arbitrariness. Thus, in cases where an individual's alcoholism is disputed, the Court will not freely conduct a full evidentiary review, as this falls outside its role as an appeals body for violations of constitutional rights.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Persönliche Freiheit: Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Fragen der Beweiswürdigung.
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Volltext
Urteilskopf
98 Ia 307
47. Auszug aus dem Urteil vom 3. Mai 1972 i.S. Kaufmann gegen Oberamtmann von Solothurn-Lebern und Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
Regeste
Persönliche Freiheit: Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Fragen der Beweiswürdigung.
Erwägungen ab Seite 308
BGE 98 Ia 307 S. 308
Aus den Erwägungen:
2. Das über den Beschwerdeführer verhängte Alkoholverbot und die erneute Verwarnung unter der Androhung schärferer Massnahmen schränken den Beschwerdeführer in der verfassungsmässig gewährleisteten persönlichen Freiheit ein.
Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen und verhältnismässig sind; sie dürfen das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch seines Gehaltes als fundamentale Institution unserer Rechtsordnung entleeren (BGE 97 I 850 mit Verweisungen). Dass die angefochtene Massnahme sich auf § 1 ff. Trinkerfürsorgegesetz stützen lässt und damit auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, wird nicht bestritten. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Anwendung des Gesetzes in seinem Fall, wobei er insbesondere rügt, die beanstandete Massnahme sei ohne genügende Abklärung des Sachverhalts getroffen worden.
Die materielle Anwendung des massgeblichen kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht hat das Bundesgericht frei zu prüfen (BGE 97 I 850 mit Verweisungen). So prüft es insbesondere frei, ob die angefochtene Freiheitsbeschränkung verhältnismässig ist (BGE 97 I 52). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und mithin Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, da die Trunksucht des Beschwerdeführers bestritten wird, müsste das Bundesgericht, wollte es die von der kantonalen Instanz vorgenommene Beweiswürdigung frei überprüfen, gleich ihr ein Beweisverfahren durchführen, was aber nicht im Rahmen seiner Aufgabe als Beschwerdeinstanz bei Verletzungen verfassungsmässiger Rechte der Bürger liegt.