Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 97 V 99 KI-generiert

Military Insurance Liability for Service-Related Back Pain Exacerbating Pre-existing Condition

Geschäftsnummer BGE 97 V 99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Military Insurance Liability for Service-Related Back Pain Exacerbating Pre-existing Condition A service member (S.) suffered a severe jeep accident during service, leading to subsequent back pain, which S. consistently claimed since hospitalization, though clinical findings were initially ambiguous (contusion, but no spinal sensitivity). The court had to determine if the military insurance was liable under Art. 4 MVG (damage appearing during service) or Art. 6 MVG (damage appearing after service), affecting the burden of proof. The Military Insurance argued that back complaints were not clearly recorded during immediate hospitalization. The Federal Insurance Court ruled that under Art. 4 MVG, liability applies if any symptoms (like S.'s reported pain during hospitalization) are noticed during service and are *probably* connected to the injury, even if a correct diagnosis is made later. Given the severity of the accident and S.'s consistent reporting of pain (noted as "Schmerzhaftigkeit auf Druck" and "Rückenkontusion"), the symptoms were deemed to have appeared during service. Since the resulting back pain was a probable exacerbation of a pre-existing condition (Morbus Scheuermann) triggered by the accident, the more stringent evidentiary standard of Art. 5 MVG applied, requiring the Military Insurance to prove with certainty that the service-related effect had ended. Since expert testimony found only "great probability" (not certainty) that the pre-accident status was reached before February 1969, the Military Insurance remained liable for the costs of treatment of the accident consequences for the period until certainty (February 1969) was established.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 MVG. Es genügt die blosse Feststellung irgendwelcher Beschwerden oder Symptome während des Dienstes, wenn diese Erscheinungen wahrscheinlich mit der geltend gemachten Gesundheitsschädigung zusammenhängen.

Schlagwörter

KI-generiert
Haftung der Militärversicherung Lumbalgie Wehrpflicht Vorzustand Unfallschwere dienstliche Gesundheitsschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 4 MVG

The decision implicitly confirms liability based on this article by finding that symptoms appeared during service.

Art. 5 MVG

The court discusses the conditions under which the military insurance remains liable or not liable for the damage.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

A/1170/2020 (2021-08-23) · ge
Insured v. Military Insurer (Lumbar Herniation Benefits)
«…dans un tel cas, que lorsque l'aggravation est certainement éliminée (ATF 111 V 141; ATF 111 V 370 consid. 1b ATF 97 V 99; ATFA 1969 p. 198; arrêt du Tribunal fédéral 8C_283/2007 consid. 4.1). En cas d'état maladif antérieur, le li…»
AMF.2.19.6.2020 (2020-11-30) · vd
Insured Individual v. Military Insurance Provider (Benefit Termination Appeal)
«…a responsabilité de l'assurance ne prend fin, dans un tel cas, que lorsque l'aggravation est certainement éliminée (ATF 97 V 99 consid. 1 ; 111 V 141 consid. 2a). S'agissant d'une affection qui se manifeste et qui est annoncée ou…»
A/2759/2014 (2015-05-26) · ge
Injured Serviceman Appeal of Permanent Impairment Rating
«…urance ne prend fin, dans un tel cas, que lorsque l'aggravation est certainement éliminée (ATF 111 V 141; ATF 97 V 99; ATFA 1969 p. 198). A/2759/2014…»
S 2013 90 (2014-01-07) · gr
Appeal Regarding Denial of Service-Related Knee Injury Benefits After Late Insurance Notification
«…ung der Militärversicherung in diesem Fall erst dann erlischt, wenn die Verschlimmerung sicher behoben ist (BGE 97 V 99 E.1; BGE 105 V 225 E.2). Schliesslich statuiert Art. 6 MVG die Haftung der Militärversicherung für…»
41.2009.2 (2010-02-22) · ti
Insured v. Military Insurance Agency (Back Pain Coverage Denial)
«…tare perdura soltanto fintantoché l’aggravamento dell’affezione preesistente non é certamente eliminato (DTF 111 V 144, 97 V 99; STFA 1969, pag. 198). La responsabilità dell’assicura-zione militare presuppone, infatti, sempre l’esistenza di una re…»
41.2003.2 (2004-07-06) · ti
Disability Pension Percentage Dispute Following Military Training Injury
«…perdura soltanto fintantoché l’aggravamento dell’affezione preesistente non é certamente eliminato (DTF 111 V 144; DTF 97 V 99; DTFA 1969, p. 198). La responsabilità dell’assicurazione militare presuppone, infatti, sempre l’esistenza di una relaz…»
41.1999.1 (2000-03-15) · ti
Military Insurance Liability for Aggravation of Pre-existing Coronary Artery Disease
«…perdura soltanto fintantoché l’aggravamento dell’affezione preesistente non é certamente eliminato (DTF 111 V 144; DTF 97 V 99; DTFA 1969, p. 198). La responsabilità dell’assicurazione militare presuppone, infatti, sempre l’esistenza di una relaz…»
41.1999.2 (1999-07-26) · ti
Insured Aggravation of Pre-existing Condition Benefits Appeal
«…perdura soltanto fintantoché l’aggravamento dell’affezione preesistente non é certamente eliminato (DTF 111 V 144; DTF 97 V 99; DTFA 1969, p. 198). La responsabilità dell’assicurazione militare presuppone…»
41.1996.3 (1996-11-25) · ti
Appellant v. Military Insurance: Late Recurrence of Service-Related Injury Causation
«…po un ragionevole lasso di tempo, all'eliminazione della responsabilità (STFA 1958 pag. 84, STFA 1969 pag. 98 seg., DTF 97 V 99 seg.). Viene infatti a mancare un nesso naturale e adeguato (DTF 111 V 372 seg.)."…»
41.1995.3 (1996-10-30) · ti
Lumbar Contusion Aggravation of Pre-Existing Bechterew's Disease Appeal
«…po un ragionevole lasso di tempo, all'eliminazione della responsabilità (STFA 1958 pag. 84, STFA 1969 pag. 98 seg., DTF 97 V 99 seg.). Viene infatti a mancare un nesso naturale e adeguato (DTF 111 V 372 seg.)." 1.4.…»
BGE 111 V 141
«…responsabilité de l'assurance ne prend fin, dans un tel cas, que lorsque l'aggravation est certainement éliminée ([ATF 97 V 99](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 105 V 225
«…ie Haftung der Militärversicherung in diesem Fall erst dann erlischt, wenn die Verschlimmerung sicher behoben ist ([BGE 97 V 99](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
41.2003.2 · ti
Military Insurance Liability for Service-Aggravated Injury and Pre-existing Conditions
«…perdura soltanto fintantoché l’aggravamento dell’affezione preesistente non é certamente eliminato (DTF 111 V 144; DTF 97 V 99; DTFA 1969, p. 198). La responsabilità dell’assicurazione militare presuppone, infatti, sempre l’esistenza di una relaz…»
41.2009.2 · ti
Swiss Military Insurance Denial for Pre-existing Chronic Back Pain Upheld
«…tare perdura soltanto fintantoché l’aggravamento dell’affezione preesistente non é certamente eliminato (DTF 111 V 144, 97 V 99; STFA 1969, pag. 198). La responsabilità dell’assicura-zione militare presuppone, infatti, sempre l’esistenza di una re…»
Arr.t.2025.323 · vd
Claimant v. Insurer: Disability Benefits Termination Upheld Due to Pre-existing Ankle Condition
«…a responsabilité de l'assurance ne prend fin, dans un tel cas, que lorsque l'aggravation est certainement éliminée (ATF 97 V 99 consid. 1 ; 111 V 141 consid. 2a). S'agissant d'une affection qui se manifeste et qui est annoncée ou…»

Volltext

Urteilskopf

97 V 99

23. Auszug aus dem Urteil vom 11. Mai 1971 i.S. S. gegen Eidgenössische Militärversicherung und Versicherungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 4 MVG.

Es genügt die blosse Feststellung irgendwelcher Beschwerden oder Symptome während des Dienstes, wenn diese Erscheinungen wahrscheinlich mit der geltend gemachten Gesundheitsschädigung zusammenhängen.

Erwägungen ab Seite 99

BGE 97 V 99 S. 99

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Haftung der Militärversicherung erstreckt sich gemäss Art. 4 MVG auf jede Gesundheitsschädigung, "die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonstwie festgestellt wird". Die Militärversicherung haftet dann nicht, wenn sie beweist, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht durch Einwirkungen während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 1 lit. a MVG) und dass die Gesundheitsschädigung sicher durch Einwirkungen während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 1 lit. b MVG). Erbringt sie nur den Beweis nach lit. a, so haftet sie bloss für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 MVG). Dies bedeutet, dass die Haftung der Militärversicherung in diesem Fall erst dann erlischt, wenn die Verschlimmerung sicher behoben ist (EVGE 1969 S. 198). Schliesslich statuiert Art. 6 MVG die Haftung der Militärversicherung für eine erst nach Dienstende ärztlich festgestellte oder ihr

BGE 97 V 99 S. 100

gemeldete Gesundheitsschädigung, wenn diese wahrscheinlich durch dienstliche Einwirkung verursacht worden ist oder, wenn sie vordienstlich war, wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes eine Verschlimmerung erfahren hat.

2. In ihrem eingehenden Gutachten,das sie dem kantonalen Versicherungsgericht erstattet haben, gelangen Prof. Dr. B. und PD Dr. E. im wesentlichen zu nachstehenden Ergebnissen: Die geklagten Rückenschmerzen des Beschwerdeführers hätten vor dem Unfall vom 29. September 1962 nicht bestanden. Die Frage, ob und gegebenenfalls seit wann die Rückenbeschwerden auch. ohne Unfall eingetreten wären, lasse sich medizinisch nicht beantworten. Beim Status nach Morbus Scheuermann könne bei Überanstrengung oder durch Unfall jederzeit der erste Beschwerdeschub ausgelöst werden. Es gebe auch Fälle, welche trotz Status nach Morbus Scheuermann lebenslänglich beschwerdefrei seien. Auf Grund der Akten und der Befunde lasse sich im vorliegenden Fall jedoch feststellen, dass der Status quo sine bezüglich des dienstlich ausgelösten Beschwerdeschubes bei vorbestandenem Morbus Scheuermann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anlässlich der Begutachtungsuntersuchung vom 4. Februar 1969, mit grosser Wahrscheinlichkeit aber schon Ende 1965 erreicht gewesen sei. Der Status quo ante werde, der Natur des Leidens entsprechend, nicht mehr erreicht, was aber mit dem unfall- und dienstfremden Leiden, dem Status nach Morbus Scheuermann, zusammenhänge.

Auf diese Ausführungen erfahrener Gutachter, an deren Fachkenntnis und Zuverlässigkeit nicht zu zweifeln ist, darf abgestellt werden...

3. Auf der tatbeständlichen Grundlage dieser medizinischen Beurteilung stellt sich in rechtlicher Hinsicht zunächst die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles, den der Beschwerdeführer erlitten hat, in der Sicht der Art. 4 und 5 oder aber nach Art. 6 MVG zu prüfen sind, m.a.W. ob die Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung getreten und gemeldet oder auf andere Weise festgestellt oder ob sie erst nach Beendigung des Dienstes durch einen eidgenössisch diplomierten Arzt festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet worden ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, welche Beweisregeln (Art. 5 oder 6 MVG) anwendbar sind bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Rückenbeschwerden

BGE 97 V 99 S. 101

weiterhin als adäquat kausale Folgen des Unfalles auf Kosten der Militärversicherung behandelt werden müssen oder nicht.

Die Militärversicherung vertritt die Auffassung, dass seinerzeit bei der Hospitalisierung in Riggisberg von Rückenbeschwerden nicht die Rede gewesen und die Wirbelsäule des Beschwerdeführers nicht klopf- oder achsenstossempfindlich gewesen sei. Auch nach der Entlassung aus dem Spital seien keine Rückenbeschwerden vorgebracht worden...

Indessen kann ein Gesundheitsschaden oder die Verschlimmerung eines bestehenden Vorzustandes im Sinn von Art. 4 MVG auch in Erscheinung treten, ohne dass schon während des Dienstes die richtige Diagnose gestellt wird. Es genügt die blosse Feststellung von irgendwelchen Beschwerden oder Symptomen während des Dienstes, wenn diese Erscheinungen wahrscheinlich mit der Gesundheitsschädigung zusammenhängen (SCHATZ, Kommentar zum Militärversicherungsgesetz, zu Art. 4 S. 59). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass schon der Unfallhergang (mehrfaches Überschlagen des Jeeps auf dem etwa 100 m abfallenden Abhang) die Wahrscheinlichkeit schwerster Verletzungen in sich schloss. Angesichts der zu befürchtenden innern Verletzungen musste somit selbst relativ geringfügigen Symptomen erhöhte Bedeutung zukommen. Unter derartigen Umständen können innere Verletzungen, auch wenn sie als solche nicht schon im Dienst diagnostiziert werden, durch Schmerzverursachung in Erscheinung treten. Obschon der Spitalarzt angibt, die Wirbelsäule sei weder klopf- noch achsenstossempfindlich gewesen, so hat er anderseits doch auch "Schmerzhaftigkeit auf Druck zwischen Thorakalsäule und Ik. Schulterblatt" festgestellt und in weitern Attesten von "Rückenkontusion" gesprochen. In allen Arztberichten und insbesondere in dem vom Aussendienst der Militärversicherung aufgenommenen Protokoll kommt übereinstimmend zum Ausdruck, dass der Versicherte stets geltend machte, er habe seit dem Spitalaufenthalt in Riggisberg Rückenschmerzen gespürt. Da zudem der betreffende Aussendienstbeamte selber bescheinigt hat, dass S. einen glaubwürdigen Eindruck erwecke, darf dem Beschwerdeführer ohne konkreten Anhaltspunkt nicht einfach unterstellt werden, es handle sich um eine bloss nachträgliche zweckbedingte Behauptung. Da er schon während des Spitalaufenthaltes über Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule

BGE 97 V 99 S. 102

geklagt hat, darf dieses Symptom als im Dienst gemeldet gelten, weil ja die Hospitalisierung vom Truppenarzt während des Dienstes angeordnet worden war und der Versicherte in der Folge nicht vorzeitig entlassen wurde, sondern zur Truppe zurückgekehrt ist.

Wenn gemäss Kommentar SCHATZ angenommen wird, dass die Beurteilung des Zusammenhangs zwischen den während des Dienstes festgestellten Erscheinungen und der erst nachher diagnostizierten Gesundheitsschädigung in erster Linie Sache des Mediziners sei, so ist mit dem Gutachten von Prof. C./Dr.W. und der vorinstanzlichen Expertise auch dieses Erfordernis dem Sinne nach als erfüllt zu betrachten, ganz abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall selbst ohne Expertise die Rückenschmerzen mit dem durch den schweren Unfall ausgelösten Schub des Morbus Scheuermann in Verbindung gebracht werden dürften. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Militärversicherung für die geltend gemachten Unfallfolgen im Zeitraum vom 19. Januar 1966 bis 4. Februar 1969 nach Art. 5 MVG nur dann nicht haftet, wenn sie die mangelnde Kausalität des Unfalls für die geklagten Beschwerden mit Sicherheit zu beweisen vermag.

4. Dieser Beweis ist durch das vorinstanzliche Gutachten für die Zeit ab Ende Februar 1969 geleistet. Der Beschwerdeführer macht denn auch ab diesem Datum keine Ansprüche mehr geltend.

Im Anschluss an die Feststellung der Gerichtsexperten in ihrer Begründung, dass "der Status quo sine anlässlich der Begutachtungsuntersuchung (vom 4. Februar 1969) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen" sei, wird noch ausgeführt: "Dies dürfte nach den Akten schon viel früher der Fall gewesen sein." In den Schlussfolgerungen wird dann aber immerhin nur noch erklärt, dass dieser Status "mit grosser Wahrscheinlichkeit" schon Ende 1965 erreicht gewesen sei...

Das schon im November 1965 erstattete Administrativgutachten Prof. C./Dr. W. enthält u.a. nachstehende Ergebnisse: "Die jetzt geklagten Beschwerden sind Folge der alten Scheuermann'schen Erkrankung... Sollten bei Hrn. S. weitere Schmerzschübe, die eine Behandlung erforderlich machen, auftreten, so sind die Kosten dieser Behandlung nicht der Eidgenössischen Militärversicherung zur Last zu legen, da sie nicht wegen der Folgen des angeschuldigten Unfallereignisses vom 29. September

BGE 97 V 99 S. 103

1962 erfolgt ..." Dem ist aber beizufügen, dass die Fragestellung bloss darauf gerichtet war, ob noch ein dienstlicher Schaden bestehe oder ob dieser mit Wahrscheinlichkeit behoben sei.

Vorweg ist zu den beiden im wesentlichen übereinstimmenden Expertisen zu bemerken, dass für das Gericht selbstverständlich nur die medizinischen Feststellungen und nicht die juristischen Folgerungen der Gutachter erheblich sind. Bei der rechtlichen Würdigung des medizinischen Sachverhalts darf wohl nahezu von einem sichern Beweis zugunsten der Militärversicherung gesprochen werden, aber der ausreichend sichere Beweis im strengen Sinn des Gesetzes, dass der vordienstliche Zustand schon vor Februar 1969 erreicht war, ist eben doch nicht erbracht.

5. Die grundsätzliche Haftung der Militärversicherung für die Unfallfolgen ist somit für den Zeitabschnitt vom 19. Januar 1966 bis Ende Februar 1969 zu bejahen...