Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 1 OG. Kantonale Entscheide, welche die unentgeltliche Rechtspflege verweigern, sind Zwischenverfügungen. Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 und 105 OG. Beschränkte Kognitionsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts im Rechtsmittelverfahren betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz. Art. 121 KUVG. Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Bestätigung der Rechtsprechung).
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCantonal Court Legal Aid Denial Appeal Period Reliance on Erroneous Instruction The case concerned a denial of legal aid by a cantonal insurance court, which the Supreme Court ruled constituted an appealable interlocutory order under Art. 97 para. 1 and Art. 106 para. 1 OG, typically requiring a 10-day appeal period. Despite the standard 10-day deadline, the appeal was admitted because the cantonal court had erroneously provided a 30-day appeal instruction, and the appellant was entitled to rely on this longer (though incorrect) period under Art. 107 para. 3 OG. The court confirmed that, in appeals concerning the refusal of legal aid (Art. 132 in connection with Art. 104 and 105 OG), its review is limited to checking for violations of federal law, abuse of discretion, or manifestly incorrect determination of facts, and reiterated the conditions for granting legal aid under Art. 121 KUVG, requiring the party to be indigent and the legal action not to be *a priori* obviously futile, with the possibility of withdrawing aid if the suit later proves plainly unsuccessful.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 1 OG. Kantonale Entscheide, welche die unentgeltliche Rechtspflege verweigern, sind Zwischenverfügungen. Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 und 105 OG. Beschränkte Kognitionsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts im Rechtsmittelverfahren betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz. Art. 121 KUVG. Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Bestätigung der Rechtsprechung).
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Volltext
Urteilskopf
97 V 249
61. Auszug aus dem Urteil vom 25. Oktober 1971 i.S. Limina gegen Versicherungsgericht des Kantons Luzern betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Prozess gegen die SUVA
Regeste
Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 1 OG.
Kantonale Entscheide, welche die unentgeltliche Rechtspflege verweigern, sind Zwischenverfügungen.
Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 und 105 OG.
Beschränkte Kognitionsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts im Rechtsmittelverfahren betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz.
Art. 121 KUVG.
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Bestätigung der Rechtsprechung).
Erwägungen ab Seite 250
BGE 97 V 249 S. 250
Aus den Erwägungen:
1. Nach den Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 1 OG sind kantonale Entscheide über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Zwischenverfügungen im Sinne der Art. 5 Abs. 2 sowie 45 Abs. 2 lit. h VwG und als solche innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Demnach muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine solche Verfügung innert 10 Tagen eingereicht werden, wie sich aus Art. 32 Abs. 3 OG ergibt. Indessen ist diese Bestimmung in der Regel nicht anwendbar, wenn die Zwischenverfügung des kantonalen Richters eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 107 Abs. 3 OG).
Im vorliegenden Fall hat das kantonale Versicherungsgericht insofern eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt, als im angefochtenen Entscheid eine 30tägige und nicht die - laut Art. 106 Abs. 1 OG massgebende - lotägige Frist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde angegeben ist. Doch durfte sich der Beschwerdeführer auf Grund des Art. 107 Abs. 3 OG auf die ihm eröffnete Frist von 30 Tagen verlassen, weshalb auf die innert dieser Frist eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2. Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
BGE 97 V 249 S. 251
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3. Gemäss Art. 121 KUVG und der Rechtsprechung muss einer bedürftigen Partei auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt werden, sofern der Prozess nicht zum vornherein offensichtlich aussichtslos erscheint (EVGE 1968 S. 32). Nach der Praxis ist der Sozialversicherungsrichter befugt, einer Partei die einmal gewährte unentgeltliche Rechtspflege für künftige Prozesshandlungen zu entziehen, wenn sich im Verlauf des Verfahrens ergibt, dass die Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (EVGE 1967 S. 151).