Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 97 V 248 KI-generiert

Admissibility of Appeal Against Interim Decision Suspending Proceedings Not Causing Irreparable Harm

Geschäftsnummer BGE 97 V 248
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Admissibility of Appeal Against Interim Decision Suspending Proceedings Not Causing Irreparable Harm This summary concerns the admissibility of an administrative appeal against interim decisions under Swiss law. The core issue was an appeal against a provisional decision to suspend first-instance appeal proceedings until a supplementary control report was received from the equalization fund. The Federal Insurance Court ruled that, for an administrative appeal (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) against an interim decision to be admissible, the decision must meet the legal definition of a "decision" (Verfügung) under Art. 5 para. 1 of the Administrative Procedure Act (VwG) and, crucially, must cause irreparable harm (Art. 45 para. 1 VwG), a condition not met by the suspension of the proceedings in this case. Consequently, the court found the appeal inadmissible because the suspension did not cause any irreparable disadvantage, lacking a statutory prerequisite for autonomous appeal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 97 und 128 OG: über die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen. - Die in Art. 5 Abs. 2 VwG erwähnten Verfügungen sind nur anfechtbar, wenn sie die Begriffsbestimmung des Art. 5 Abs. 1 VwG erfüllen. - Die in Art. 45 Abs. 2 VwG erwähnten Zwischenverfügungen sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwG bewirken können.

Schlagwörter

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vorsorgliche Einstellung nicht wiedergutzumachender Nachteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Angemessenheit der Verfahrensdauer Verwaltungsverfahren Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 Abs. 2 VwG
- Die in Art. 5 Abs. 2 VwG erwähnten Verfügungen sind nur anfechtbar, wenn sie die Begriffsbestimmung des Art.
Art. 5 Abs. 1 VwG
2 VwG erwähnten Verfügungen sind nur anfechtbar, wenn sie die Begriffsbestimmung des Art. 5 Abs. 1 VwG erfüllen.
Art. 45 Abs. 2 VwG
- Die in Art. 45 Abs. 2 VwG erwähnten Zwischenverfügungen sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art.
Art. 45 Abs. 1 VwG
2 VwG erwähnten Zwischenverfügungen sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwG bewirken können.
Art. 97 OG
128 in Verbindung mit Art. 97 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art.
Art. 5 VwG
97 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwG auf dem Gebiete der Sozialversicherung.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 97 I 478
2 VwG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen (BGE 97 I 478, BGE 96 I 294 /295; GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S.
BGE 96 I 294
2 VwG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen (BGE 97 I 478, BGE 96 I 294 /295; GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

IV.2009.241 (2010-03-29) · sg
Disability Pension Review Suspension Overturned Due to Excessive Delay
«…erneint praxisgemäss bei Sistierungsverfügungen einen nicht wieder gut zu machender Nachteil (BGE 131 V 362 E. 3.2; BGE 97 V 248; SVR 1996 IV Nr. 93; 1997 ALV Nr. 84). Demgemäss wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Hingegen ist im…»
IV.2009.241 (2010-03-29) · sg
Disability Pension Review Despite Delayed Vocational Rehabilitation
«…erneint praxisgemäss bei Sistierungsverfügungen einen nicht wieder gut zu machender Nachteil (BGE 131 V 362 E. 3.2; BGE 97 V 248; SVR 1996 IV Nr. 93; 1997 ALV Nr. 84). Demgemäss wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Hingegen ist im…»
I 991/06 (2007-08-07)
«…nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 45 Abs. 1 VwVG ; BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 99 mit Hinweisen, 97 V 248) und, was hier zutrifft (vgl. Art. 62 ATSG in Verbindung mit Art. 69 IVG ), gegen den Endentscheid Verwaltungsgerich…»
B 87/05 (2006-11-30)
«…nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 45 Abs. 1 VwVG ; BGE 120 Ib 97 Erw. 1c mit Hinweisen, 97 V 248) und, was hier zutrifft (vgl. Art. 73 BVG ), gegen den Endentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen…»
B 5/05 (2006-07-17)
«…nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 45 Abs. 1 VwVG ; BGE 120 Ib 97 Erw. 1c mit Hinweisen, 97 V 248) und, was hier zutrifft (vgl. Art. 73 BVG ), gegen den Endentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen…»
U 293/05 (2006-03-27)
«…e Versicherungsgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils regelmässig verneint ( BGE 97 V 248 f., AHI 1999 S. 138 ff., SVR 1996 IV 93 S. 281 ff., Urteil W. vom 7. Mai 2002 [I 124/02] Erw. 1). Im Übrigen ist dem S…»
U 261/05 (2006-03-20)
«…e Versicherungsgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils regelmässig verneint ( BGE 97 V 248 f., AHI 1999 S. 138 ff., SVR 1996 IV 93 S. 281 ff., Urteil W. vom 7. Mai 2002 [I 124/02] Erw. 1). Im Übrigen ist dem S…»
I 956/05 (2006-03-10)
«…nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 45 Abs. 1 VwVG ; BGE 120 Ib 97 Erw. 1c mit Hinweisen, 97 V 248) und, was hier zutrifft (vgl. Art. 62 ATSG in Verbindung mit Art. 69 IVG ), gegen den Endentscheid Verwaltungsgerich…»
B 101/05 (2006-01-19)
«…nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 45 Abs. 1 VwVG ; BGE 120 Ib 97 Erw. 1c mit Hinweisen, 97 V 248) und, was hier zutrifft (vgl. Art. 73 BVG ), gegen den Endentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen…»
2005.44 (2005-01-12) · bl
Supplementary Benefits Appeal Admissible Due to Irreparable Harm
«…umachenden Nachteil bei Sistierungsverfügungen in der Regel verneint hat (vgl. SVR 1996 IV Nr. 93, 1997 ALV Nr. 84; BGE 97 V 248; ZAK 1973 S. 513; Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz. 9), ist im vorliegenden Fall indessen zu beachten, dass es in den dazu ve…»
745.2004.218 (2005-01-12) · bl
Irreparable Harm Justifies Appeal Against Procedural Suspension of Supplementary Benefits
«…umachenden Nachteil bei Sistierungsverfügungen in der Regel verneint hat (vgl. SVR 1996 IV Nr. 93, 1997 ALV Nr. 84; BGE 97 V 248; ZAK 1973 S. 513; Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz. 9), ist im vorliegenden Fall indessen zu beachten, dass es in den dazu ve…»
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«…e Versicherungsgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils regelmässig verneint ( BGE 97 V 248 f., AHI 1999 S. 138 ff., SVR 1996 IV 93 S. 281 ff.). Dabei hat es wiederholt dargelegt, dass der Verfahrensabschluss w…»
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Volltext

Urteilskopf

97 V 248

60. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1971 i.S. Arboreta AG gegen AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Art. 97 und 128 OG: über die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen.

- Die in Art. 5 Abs. 2 VwG erwähnten Verfügungen sind nur anfechtbar, wenn sie die Begriffsbestimmung des Art. 5 Abs. 1 VwG erfüllen.

- Die in Art. 45 Abs. 2 VwG erwähnten Zwischenverfügungen sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwG bewirken können.

Erwägungen ab Seite 248

BGE 97 V 248 S. 248

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Eidg. Versicherungsgericht beurteilt gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Als Verfügungen gelten nach der Legaldefinition in Art. 5 Abs. 1 VwG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die weiteren Voraussetzungen der Buchstaben a-c dieser Bestimmung erfüllen. Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes. Diese Bestimmung enthält die weitere Einschränkung,

BGE 97 V 248 S. 249

dass nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung der Zulässigkeit eines selbständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen (BGE 97 I 478, BGE 96 I 294 /295; GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 90). Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101, Buchstabe a, OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht.

2. Die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung stellt das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ein bis zum Eingang des ergänzenden Kontrollberichtes der Ausgleichskasse. Diese Sistierungsverfügung bewirkt für die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Es fehlt mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung eines selbständigen Beschwerdeverfahrens. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.. .