Admissibility of Appeal Against Interim Decision Suspending Proceedings Not Causing Irreparable Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAdmissibility of Appeal Against Interim Decision Suspending Proceedings Not Causing Irreparable Harm This summary concerns the admissibility of an administrative appeal against interim decisions under Swiss law. The core issue was an appeal against a provisional decision to suspend first-instance appeal proceedings until a supplementary control report was received from the equalization fund. The Federal Insurance Court ruled that, for an administrative appeal (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) against an interim decision to be admissible, the decision must meet the legal definition of a "decision" (Verfügung) under Art. 5 para. 1 of the Administrative Procedure Act (VwG) and, crucially, must cause irreparable harm (Art. 45 para. 1 VwG), a condition not met by the suspension of the proceedings in this case. Consequently, the court found the appeal inadmissible because the suspension did not cause any irreparable disadvantage, lacking a statutory prerequisite for autonomous appeal proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 97 und 128 OG: über die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen. - Die in Art. 5 Abs. 2 VwG erwähnten Verfügungen sind nur anfechtbar, wenn sie die Begriffsbestimmung des Art. 5 Abs. 1 VwG erfüllen. - Die in Art. 45 Abs. 2 VwG erwähnten Zwischenverfügungen sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwG bewirken können.
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Volltext
Urteilskopf
97 V 248
60. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1971 i.S. Arboreta AG gegen AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste
Art. 97 und 128 OG: über die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen.
- Die in Art. 5 Abs. 2 VwG erwähnten Verfügungen sind nur anfechtbar, wenn sie die Begriffsbestimmung des Art. 5 Abs. 1 VwG erfüllen.
- Die in Art. 45 Abs. 2 VwG erwähnten Zwischenverfügungen sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwG bewirken können.
Erwägungen ab Seite 248
BGE 97 V 248 S. 248
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Eidg. Versicherungsgericht beurteilt gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Als Verfügungen gelten nach der Legaldefinition in Art. 5 Abs. 1 VwG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die weiteren Voraussetzungen der Buchstaben a-c dieser Bestimmung erfüllen. Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes. Diese Bestimmung enthält die weitere Einschränkung,
BGE 97 V 248 S. 249
dass nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung der Zulässigkeit eines selbständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen (BGE 97 I 478, BGE 96 I 294 /295; GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 90). Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101, Buchstabe a, OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht.
2. Die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung stellt das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ein bis zum Eingang des ergänzenden Kontrollberichtes der Ausgleichskasse. Diese Sistierungsverfügung bewirkt für die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Es fehlt mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung eines selbständigen Beschwerdeverfahrens. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.. .