Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 97 V 162 KI-generiert

Farmer's Pensioner Capital Assistance for Farm Machinery

Geschäftsnummer BGE 97 V 162
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Farmer's Pensioner Capital Assistance for Farm Machinery A farmer receiving an invalidity pension, suffering from chronic heart and respiratory issues, applied for capital assistance to purchase a motorized loader wagon costing CHF 23,000, arguing it was necessary because his and his wife's health prevented them from manually loading grass and hay, thus impacting the viability of his 9.95 ha farm. The Federal Insurance Court ruled that the lower court erred in rejecting the subsidy solely based on the farmer's deteriorating health, clarifying that the requirement for "lasting livelihood-securing activity" in Article 7 IVV primarily relates to economic viability (e.g., the farm's structure) and not inherently to the insured's health, since health considerations are governed by Article 8 IVG, which mandates considering the expected remaining working life and cost-benefit proportionality; therefore, the matter was remanded for a medical and agricultural expert assessment to determine the expected duration and magnitude of the vocational integration success provided by the machine.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 18 Abs. 2 IVG: Voraussetzungen der Kapitalhilfe. Die dauernde existenzsichernde Tätigkeit beurteilt sich nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten (Art. 7 IVV). Der Gesundheitszustand ist für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit des erstrebten Eingliederungserfolges massgebend (Art. 8 Abs. 1 IVG).

Schlagwörter

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Rentenbezüger landwirtschaftliche Versicherung Invalidenversicherung Subvention Kapitalanforderungen Versicherungsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 2 IVG

Cited as the basis for granting capital aid (Kapitalhilfe) for operational adjustments due to disability.

Art. 8 Abs. 1 IVG

Cited to establish the relevance of the insured person's health status concerning the expected duration of employability for integration measures.

Art. 7 Abs. 1 IVV

Cited as defining the specific prerequisites for granting capital aid, particularly regarding economic conditions.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

32.2025.39 (2025-08-04) · ti
Social Insurance Disability Appeal Upheld Despite Treating Physician's View
«…o per ripristinare, conservare o migliorare la capacità al guadagno o la capacità di svolgere le mansioni consuete (DTF 97 V 162; STF 9C\_644/2009 del 15 ottobre 2009 consid. 3.1 e segg., I 390/90). L’aiuto in capitale presuppone inoltre che l’assi…»
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Insured Denied Disability Pension Despite Contested Low Impairment Rating
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IV.2017.225 (2018-06-22) · sg
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«…tungen erbracht werden (Abs. 2). Die Kapitalhilfe hängt nicht von einem bestimmten Mindestinvaliditätsgrad ab (BGE 97 V 162 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 9C\_290/2008 vom 27. Januar 2009 E. 3.2). Nach dem Wortlaut von Art. 18d IVG besteht in…»
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«…bracht wer- den (Abs. 2). Die Kapitalhilfe hängt nicht von einem bestimmten Mindes- tinvaliditätsgrad ab (BGE 97 V 162 E.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_290/2008 vom 27. Januar 2009 E.3.2). Nach dem Wortlaut von Art. 18d IVG bes…»
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«…anche, l’octroi de l’aide en capital ne dépend pas d'un degré d'invalidité minimum déterminé (cf. art. 18*b* LAI ; ATF [97 V 162](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=97%20V%20162) consid. 1 p. 163; ATFA 1964 238 let. b p. 239; VS…»
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«…sen). Immer muss zwischen Kosten und Nutzen der Eingliederungsmassnahmen ein vernünftiges Verhältnis bestehen (vgl. BGE 97 V 162; ZAK 1970 S. 231). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 unter anderem aus Massnahmen beruflicher Art (Be…»
IV.2009.426 (2010-08-13) · sg
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«…sen). Immer muss zwischen Kosten und Nutzen der Eingliederungsmassnahmen ein vernünftiges Verhältnis bestehen (vgl. BGE 97 V 162; ZAK 1970 S. 231). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 unter anderem aus Massnahmen beruflicher Art (Be…»
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«…wischen Kosten und Nutzen der Eingliederungsmassnahmen ein vernünftiges Verhältnis bestehen (vgl. EVGE 1964 S. 239; BGE 97 V 162; ZAK 1970 S. 231). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 unter anderem aus Massnahmen beruflicher Art (Be…»
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«…wischen Kosten und Nutzen der Eingliederungsmassnahmen ein vernünftiges Verhältnis bestehen (vgl. EVGE 1964 S. 239; BGE 97 V 162; ZAK 1970 S. 231). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 unter anderem aus Massnahmen beruflicher Art (Be…»
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«…rungsmassnahmen zu, sofern diese eine – wenn auch nur teilweise – Tätigkeit mit oder ohne Einkommen zum Ziel haben (BGE 97 V 162 E. 1). Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass die selbständige Tätigkeit über längere Zeit zu einer wesentlichen Ver…»
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«…et, selon la jurisprudence, l'octroi de l'aide en capital ne dépend pas d'un degré d'invalidité minimum déterminé ( ATF 97 V 162 consid. 1 p. 163; ATFA 1964 238 let. b p. 239; VSI 1999 p. 133, I 178/96 consid. 2b; arrêt I 267/73 du 3 décembre 1973…»

Volltext

Urteilskopf

97 V 162

39. Auszug aus dem Urteil vom 24. August 1971 i.S. R. gegen Ausgleichskasse des Kantons Luzern und Versicherungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 18 Abs. 2 IVG: Voraussetzungen der Kapitalhilfe.

Die dauernde existenzsichernde Tätigkeit beurteilt sich nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten (Art. 7 IVV). Der Gesundheitszustand ist für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit des erstrebten Eingliederungserfolges massgebend (Art. 8 Abs. 1 IVG).

Sachverhalt ab Seite 163

BGE 97 V 162 S. 163

Der 1910 geborene R. leidet an Herzinsuffizienz bei Myodegeneratio cordis, Asthma bronchiale und Spondylose der lumbalen Wirbelsäule. Zusammen mit seinem ebenfalls kränklichen Schwager, seiner Ehefrau und seiner Tochter bearbeitet er einen Landwirtschaftsbetrieb von 1,05 ha Wald und 8,9 ha Land. Der Betrieb umfasst ferner 12 Stück Gross- und 5 Stück Jungvieh sowie einige Schweine und Hühner.

Der Versicherte, Bezüger einer Invalidenrente, ersuchte im Frühjahr 1970 die Invalidenversicherung um Kapitalhilfe für die Anschaffung eines motorisierten Ladewagens zum Preis von 23000 Franken. Seine Frau und er seien nicht mehr imstande, Gras und Heu aufzuladen, und seinem Schwager könne er nicht zumuten, allein zu grasen. Im September 1970 teilte er der Ausgleichskasse mit, dass er den Ladewagen mit Hilfe der landwirtschaftlichen Kreditkasse anfangs Juni angeschafft habe.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 18 Abs. 2 IVG kann einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen eine Kapitalhilfe gewährt werden. Die nähern Voraussetzungen für diese Versicherungsleistung umschreibt Art. 7 Abs. 1 IVV. Nach dieser Bestimmung kommt eine Kapitalhilfe nur in Frage, wenn sich der Invalide fachlich und charakterlich für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist.

Ferner sind die folgenden, von der Praxis entwickelten allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen: Auch der Bezüger einer ganzen oder halben Invalidenrente hat Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern diese eine - wenn auch nur teilweise - Tätigkeit mit oder ohne Einkommen zum Ziel haben. Immer muss aber zwischen Kosten und Nutzen der

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Eingliederungsmassnahmen ein vernünftiges Verhältnis bestehen (EVGE 1964 S. 239 und ZAK 1970 S. 231).

Im Sinne dieser Voraussetzungen hat das Eidg. Versicherungsgericht einem selbständigen Reisephotographen eine Kapitalhilfe verweigert, weil medizinisch feststand, dass er eine Erwerbstätigkeit nur sitzend ausüben konnte und sich sein Herzleiden eher weiter verschlimmern würde (ZAK 1963 S. 173). Sodann hat sich das Gericht zur Gewährung von Kapitalhilfen für die Anschaffung landwirtschaftlicher Maschinen dahin geäussert, dass Kapitalhilfen nicht gewährt werden könnten, wenn derartige Geräte hauptsächlich der Betriebsrationalisierung bzw. der Erhaltung des Betriebes dienten; wenn jedoch eine Anschaffung eindeutig invaliditätsbedingt sei, so schliesse der Umstand, dass sie gleichzeitig auch betriebswirtschaftlich vorteilhaft oder erwünscht sei, den Anspruch auf eine Kapitalhilfe der Invalidenversicherung nicht aus (ZAK 1971 S. 107).

2. Es ist mit Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer invalidenversicherungsrechtlich invalid ist. Ferner darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er grundsätzlich im Beruf als Landwirt richtig eingegliedert ist. Hingegen ist die Rechtmässigkeit der verlangten Kapitalhilfe im Hinblick auf die Eingliederungsfrage noch besonders zu prüfen.

In diesem Zusammenhang ist Art. 8 Abs. 1 IVG zu beachten, wonach invalide Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern, wobei die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer berücksichtigt werden muss. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Hilfe des Selbstfahrladewagens zur Zeit beträchtlich verbessert werden kann, ist er doch gerade dank diesem Gerät in der Lage, weiterhin einen beachtlichen Teil der anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten zu erledigen und damit zusammen mit seinem Schwager den Betrieb zu halten. Der kantonale Richter und das Bundesamt machen jedoch geltend, zufolge des sich verschlechternden Gesundheitszustandes des Versicherten sei die existenzsichernde Tätigkeit auf die Dauer nicht gewährleistet. Das Erfordernis der dauernden existenzsichernden Tätigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 IVV aber nur im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Voraussetzungen erwähnt; d.h. die Bestimmung verlangt, dass die wirtschaftlichen und nicht auch die gesundheitlichen Voraussetzungen

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für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit erfüllt seien. Der Faktor Gesundheit ist lediglich im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 IVG erheblich, wo die Rücksichtnahme auf die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer gefordert wird. Im gleichen Zusammenhang muss auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zwischen den Kosten des Aufwandes und dem voraussichtlichen Nutzen beachtet werden. Deshalb ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob nicht schon der wahrscheinliche künftige Leidensverlauf die Gewährung einer Kapitalhilfe ausschliesst. Der Umfang einer allfälligen Kapitalhilfe - als ein für das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen wesentliches Merkmal - ist allerdings noch nicht bekannt und wäre erst noch zu bestimmen, verlangt der Beschwerdeführer doch nur einen Anteil an die Gesamtkosten von Fr. 23000.--. Auch genügen die vorhandenen medizinischen Akten nicht zur Beantwortung der Frage, ob in zeitlicher Hinsicht ein wesentlicher Eingliederungserfolg zu erwarten sei. In seinem Bericht vom November 1969 hat der Arzt den Gesundheitszustand in recht unbestimmter Weise lediglich als stationär bzw. sich verschlechternd bezeichnet, ohne die Frage der voraussichtlichen Arbeitsfähigkeit zu berühren. Die Invalidenversicherungs-Kommission wird daher durch den Arzt, gegebenenfalls unter Mitwirkung eines landwirtschaftlichen Experten, feststellen lassen müssen, inwieweit und wie lange der Beschwerdeführer seine bisherige landwirtschaftliche Tätigkeit noch wird ausüben können.

Im übrigen darf ohne Bedenken angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die besondern Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 IVG für die Gewährung von Kapitalhilfe erfüllt. Seine fachliche und charakterliche Eignung zur weitern selbständigen Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist von keiner Seite angefochten. An und für sich sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer dauernden existenzsichernden Tätigkeit in seinem Betrieb gegeben, denn ohne Behinderung oder mit den entsprechenden Arbeitsgeräten würde der Beschwerdeführer nach wie vor auf dem verhältnismässig kleinen Gut sein bescheidenes Auskommen finden. Die Voraussetzung der ausreichenden Finanzierung ist ebenfalls erfüllt, konnte der Ladewagen doch schon angeschafft werden, wobei es sich nun nur noch darum handelt, die gegenüber der landwirtschaftlichen Kreditkasse eingegangene Verpflichtung auf Rückzahlung des Darlehens aufein wirtschaftlich tragbares Mass zurückzuführen.