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BGE 97 V 129 KI-generiert

Art. 12 bis Abs. 1 KUVG. Das Gesetz verpflichtet die Krankenkassen lediglich, bei vollständiger, nicht auch bei bloss teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld zu gewähren. - Bemerkung de lege ferenda.

Geschäftsnummer BGE 97 V 129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Sickness Fund Obligation for Complete Disability Only A policyholder sought a sickness allowance from their health insurance fund after sustaining an injury, arguing that they were entitled to at least half the daily benefit due to partial incapacity to work. The Court ruled that under Article 12 *bis* paragraph 1 of the Federal Health and Accident Insurance Act (KUVG), sickness funds are legally obligated to provide a daily sickness allowance only in cases of **complete** incapacity to work, not partial incapacity. The Court upheld the fund's decision, which aligned with its statutes, to deny benefits for only partial work incapacity, acknowledging that this strict legal interpretation, while mandatory, is socially unsatisfactory and contrary to modern social insurance trends favoring compensation for partial disability.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 12 bis Abs. 1 KUVG. Das Gesetz verpflichtet die Krankenkassen lediglich, bei vollständiger, nicht auch bei bloss teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld zu gewähren. - Bemerkung de lege ferenda.

Schlagwörter

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Leistung der Invalidenversicherung Krankentaggeld Unfallversicherung der Krankenkasse obligatorische Krankenpflegeversicherung Arbeitsunfähigkeit Versicherungsnehmer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 12bis Abs. 1 KUVG
Ist jemand bei einer Krankenkasse für ein Krankengeld versichert, so hat er nach Art. 12bis Abs. 1 KUVG bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein tägliches Krankengeld von mindestens Fr.
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Volltext

Urteilskopf

97 V 129

32. Auszug aus dem Urteil vom 13. September 1971 i.S. Stampfli gegen Schweizerische Betriebskrankenkasse und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Regeste

Art. 12 bis Abs. 1 KUVG.

Das Gesetz verpflichtet die Krankenkassen lediglich, bei vollständiger, nicht auch bei bloss teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld zu gewähren. - Bemerkung de lege ferenda.

Erwägungen ab Seite 129

BGE 97 V 129 S. 129

Aus den Erwägungen:

Ist jemand bei einer Krankenkasse für ein Krankengeld versichert, so hat er nach Art. 12bis Abs. 1 KUVG bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein tägliches Krankengeld von mindestens Fr. 2.-. Gestützt hierauf heisst es in Art. 57 Abs. 2 der Statuten der Schweizerischen Betriebskrankenkasse, ein Krankengeld erhalte nur, wer vollständig arbeitsunfähig sei. Demnach gewährt die Kasse kein Krankengeld, wenn und solange ein Versicherter nur teilweise arbeitsunfähig ist. Diese Beschränkung auf gänzlich arbeitsunfähige Patienten ist gesetzmässig, was der Beschwerdeführer bei seinem Eventualgesuch um das halbe Krankengeld übersieht. Der Wortlaut des Art. 12bis Abs. 1 KUVG erlaubt den Kranken kassen, jedem nur teilweise arbeitsunfähigen Patienten das Krankengeld zu verweigern.

Diese Regelung vermag freilich sozialpolitisch nicht zu befriedigen; sie widerspricht namentlich der im modernen Sozialversicherungsrecht herrschenden Tendenz, auch für teilweise

BGE 97 V 129 S. 130

Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität zu entschädigen. Die Problematik des heutigen Rechtszustandes wird, wie angenommen werden darf, bei der bevorstehenden Neuordnung der Krankenversicherung beachtet werden.