Motor Scooter Rider v. Truck Driver (Severity of Injury)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMotor Scooter Rider v. Truck Driver (Severity of Injury) A motor scooter rider was severely injured—including a comminuted fracture of the left femur requiring multiple months of hospitalization, two surgeries, and likely resulting in permanent disability (limping)—after being run over by a truck when the driver attempted to turn right at an intersection after stopping, failing to notice the scooter. The lower courts acquitted the driver, concluding he was not at fault and thus not punishable for negligent bodily harm; the victim appealed. The Swiss Federal Court, while noting the severity of the injury, found that since the lower courts had acquitted the driver due to a lack of fault, the specific legal qualification of the injury as "severe" was secondary, yet determined the extensive, long-lasting nature of the fracture and its likely permanent consequences constituted a "severe injury" under Art. 125 para. 2 SCC.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 122 Ziff. 1, 123 Ziff. 2, 125 Abs. 2 StGB. Begriff der schweren Schädigung bei Körperverletzung.
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KI-generiertThe provision is cited to categorize the injuries sustained as 'serious injury' (schwere Schädigung) according to the stated criteria.
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Volltext
Urteilskopf
97 IV 8
3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Januar 1971 i.S. Schmidheiny gegen Generalprokurator des Kantons Bern und Ayer.
Regeste
Art. 122 Ziff. 1, 123 Ziff. 2, 125 Abs. 2 StGB.
Begriff der schweren Schädigung bei Körperverletzung.
Sachverhalt ab Seite 8
BGE 97 IV 8 S. 8
A.- Am 4. August 1969 um 17.45 Uhr lenkte P. Ayer den Anhängerzug seines Arbeitgebers von der Schlossstrasse her kommend durch die Schwarztorstrasse in Bern. Er beabsichtigte, nach rechts in die Zieglerstrasse einzubiegen, und brachte sein Fahrzeug beim Stopsignal vor dieser Seitenstrasse zum Stillstand. Als der Verkehr in der Zieglerstrasse es ihm gestattete, fuhr er an, bemerkte jedoch einen Augenblick darauf, dass das rechte Vorderrad des Zugwagens über ein Hindernis fuhr. Er hielt sofort an. Die Motorfahrradfahrerin Monika Schmidheiny lag unter dem Lastwagen. Sie war derart verletzt, dass sie mehrere Monate im Spital verbringen musste.
B.- Der fahrlässigen Körperverletzung angeklagt, ist Ayer vom Gerichtspräsidenten VIII von Bern und, auf Appellation des Opfers hin, am 12. November 1970 vom Obergericht freigesprochen worden.
C.- Gegen das obergerichtliche Urteil führt Monika Schmidheiny Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt Rückweisung der Sache zur Bestrafung Ayers wegen Körperverletzung.
BGE 97 IV 8 S. 9
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin hält die von ihr erlittenen Körperverletzungen für schwer. Weder das erstinstanzliche noch das angefochtene Urteil beschreiben diese. Nach einem Bericht des Tiefenauspitals vom 2. Dezember 1969 bestehen sie in einer suprakondylären Trümmerfraktur des linken Oberschenkelknochens, die nicht lebensgefährlicher Natur war, aber einen Spitalaufenthalt von mehreren Monaten erforderte (die Spitalentlassung war für Ende 1969 vorgesehen); eine vollständige Heilung erschien wahrscheinlich, wenn auch eine zweite Operation im Laufe des Jahres 1970 nicht ausgeschlossen wurde; vor Ende 1970 könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob ein dauernder Nachteil zurückbleiben werde. An der erstinstanzlichen Verhandlung vom 7. Juli 1970 erklärte Monika Schmidheiny, sie müsse an Stöcken gehen und die Metallschienen in ihrem Bein müssten noch entfernt werden. In ihrer Beschwerde erklärt sie, das gebrochene Bein werde 2 bis 3 cm kürzer bleiben.
Da sie ein Verschulden des Angeklagten verneinen, haben die Vorinstanzen keine Ausführungen über die Körperverletzung gemacht. Deren Feststellung ist eine Frage tatsächlicher Natur. An sich wäre deshalb die Sache zur Vervollständigung des Entscheids in diesem Punkte an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das liefe indessen im vorliegenden Fall auf einen überspitzten Formalismus hinaus. Die oben wiedergegebenen Angaben sind nicht bestritten, und es ist kein Grund ersichtlich, dass die Vorinstanz davon abweichen könnte.
Eine Trümmerfraktur, die zu fünfmonatiger Bettlägrigkeit führt, zwei Operationen nach sich zieht, nach elf Monaten nicht ausgeheilt ist und wahrscheinlich eine bleibende Invalidität (Hinken) zurücklässt, ist von erheblich mehr als mittlerer Schwere. Tatsächlich entspricht sie einigen der in Art. 122 StGB beispielsweise aufgezählten Verletzungen. Sie muss deshalb als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB bezeichnet werden (BGE 93 IV 12).