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BGE 97 IV 70 KI-generiert

Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BStP. Diese Bestimmung gestattet dem Untersuchungsrichter nicht, das Korrespondenzrecht eines Untersuchungsgefangenen, der ausschliesslich wegen Fluchtgefahr verhaftet ist, zu beschränken.

Geschäftsnummer BGE 97 IV 70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Pre-Trial Detainee Correspondence Restriction Voided The accused was in pre-trial detention solely due to the risk of flight and challenged the Federal Examining Magistrate's decision to limit his weekly correspondence to twelve letters on prison paper, arguing he should be allowed to send an unlimited number of letters on private paper. The court ruled that Article 48(1) of the Federal Criminal Procedure Act (BStP) does not permit the examining magistrate to restrict the correspondence rights of a detainee held exclusively for flight risk reasons, as neither the purpose of the detention (flight risk) nor the maintenance of prison order necessitates such a numerical restriction on letters; the court found the examining magistrate's reliance on excessive workload or local prison regulations as justification invalid, concluding that the law does not grant the magistrate discretion to determine the number of letters a detainee may write.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BStP. Diese Bestimmung gestattet dem Untersuchungsrichter nicht, das Korrespondenzrecht eines Untersuchungsgefangenen, der ausschliesslich wegen Fluchtgefahr verhaftet ist, zu beschränken.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Fluchtgefahr Rechte der inhaftierten Person Richter/Staatsanwalt Freizügigkeitseinschränkung beschlagnahmte Unterlagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 Abs. 1 Satz
Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BStP.
Art. 48 Abs. 1 BStP
Nach Art. 48 Abs. 1 BStP darf der Verhaftete in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis erfordern.
Art. 48 BStP
Das sind keine von Art. 48 BStP anerkannten Gründe.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 IV 46
Was zur "Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis" nötig ist, bestimmt nach BGE 96 IV 46 nicht die Hausordnung
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Volltext

Urteilskopf

97 IV 70

18. Entscheid der Anklagekammer vom 8. Januar 1971 i.S. Frauenknecht gegen eidg. Untersuchungsrichter.

Regeste

Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BStP.

Diese Bestimmung gestattet dem Untersuchungsrichter nicht, das Korrespondenzrecht eines Untersuchungsgefangenen, der ausschliesslich wegen Fluchtgefahr verhaftet ist, zu beschränken.

Sachverhalt ab Seite 70

BGE 97 IV 70 S. 70

A.- Frauenknecht wird des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und der Verletzung militärischer Geheimnisse beschuldigt und befindet sich seit 23. September 1969 in Basel in Haft. Am 3. Februar 1970 wurde er dem eidgenössischen Untersuchungsrichter

BGE 97 IV 70 S. 71

zugeführt, der ihn wegen dringenden Fluchtverdachts in Haft behielt.

Durch Beschwerde seines Verteidigers vom 22./23. Dezember 1970 stellt Frauenknecht das Begehren, es sei ihm zu gestatten, aus der Untersuchungshaft heraus beliebig viele Briefe auf privatem Papier zu versenden. Er begründet das Begehren unter anderem damit, er habe bis gegen Weihnachten viele Briefe schreiben und dazu auch immer privates Papier verwenden dürfen. Dann habe der Untersuchungsrichter angeordnet, dass er, Frauenknecht, wöchentlich nur noch zwei Briefe auf Gefängnispapier schreiben und versenden dürfe.

B.- Der eidgenössische Untersuchungsrichter wurde am 28. Dezember 1970 zur Vernehmlassung eingeladen, worauf er am 30. Dezember 1970 verfügte:

"Im Sinne der Ziff. 2.1. der Weisung Nr. 63 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bewillige ich Herrn Alfred Frauenknecht, in Haft, wöchentlich zwölf Briefe auf neutralem Papier. Nicht an diese Zahl angerechnet werden Briefe an Behörden und Verteidiger. Die Briefe sind unverschlossen mir zur Kontrolle vorzulegen".

In seiner Vernehmlassung führt der Untersuchungsrichter insbesondere aus, dass in Basel die Besuchs- und Korrespondenz-Rechte der Untersuchungsgefangenen in einer Weisung der Staatsanwaltschaft geregelt seien. Nach dieser Weisung dürfe der Untersuchungsgefangene wöchentlich zwei Briefe schreiben. Frauenknecht sei bisher keinen Beschränkungen unterworfen gewesen. Von einer Einschränkung seiner Rechte könne auch jetzt nicht gesprochen werden, da er wöchentlich zwölf Briefe schreiben dürfe und diese - was nicht zu übersehen sei - kontrolliert werden müssten. Der Untersuchungsrichter beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

Nach Art. 48 Abs. 1 BStP darf der Verhaftete in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis erfordern.

Der Zweck der Haft erfordert im vorliegenden Falle die Beschränkung des Korrespondenzrechtes nicht, denn Frauenknecht ist ausschliesslich wegen Fluchtgefahr verhaftet.

Was zur "Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis" nötig ist, bestimmt nach BGE 96 IV 46 nicht die Hausordnung

BGE 97 IV 70 S. 72

des Untersuchungsgefängnisses, sondern das Bundesrecht. Bundesrechtliche Gesichtspunkte verlangen aber nicht, dass die Zahl der Briefe beschränkt werde, die der Verhaftete schreiben und versenden darf. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis ist es vollständig unerheblich, ob der Verhaftete wöchentlich zwölf oder mehr Briefe verfasse und dem Untersuchungsrichter zur Kontrolle und Weiterleitung zukommen lasse. Der Untersuchungsrichter versucht die Beschränkung auf zwölf Briefe denn auch nicht mit der Ordnung im Gefängnis zu rechtfertigen, sondern ausschliesslich damit, dass von einer Einschränkung der Rechte des Verhafteten auf Grund seiner Verfügung nicht gesprochen werden könne und dass ihn die Kontrolle der Briefe übermässig belaste. Das sind keine von Art. 48 BStP anerkannten Gründe. Diese Bestimmung legt es nicht in das Ermessen des Untersuchungsrichters, zu bestimmen, wieviele Briefe der Verhaftete schreiben darf. Sie anerkennt auch die Arbeitslast des Untersuchungsrichters nicht als Grund zur Beschränkung.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer:

In Gutheissung der Beschwerde wird Frauenknecht gestattet, aus der Untersuchungshaft heraus beliebig viele Briefe auf seinem privaten Papier zu versenden.