Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 97 IV 34 KI-generiert

Driver Obligation in Right Turn When Not Close to Curb

Geschäftsnummer BGE 97 IV 34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Obligation in Right Turn When Not Close to Curb A driver intending to turn right while maintaining an undue distance from the right curb, thereby leaving enough space for following traffic to overtake on the right, must only execute the turn after ensuring, through adequate precautions, that they will not collide with a vehicle following behind (Art. 34 para. 3 Road Traffic Act). The court reasoned that while right-turning drivers adhering correctly to the curb generally do not need to check for following traffic, creating an unclear or risky situation—such as failing to hug the curb where a right-side overtake is enabled, or swinging wide to the left before turning—negates the principle of presumed trust and necessitates checking that the maneuver does not endanger following traffic, even if the driver signaled the intent to turn, as timely signals are often disregarded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 34 Abs. 3 SVG. Der nach rechts Abbiegende, der einen so weiten Abstand vom rechten Strassenrand einhält, dass dazwischen genügend Raum bleibt, um einem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein rechtsseitiges Überholen zu erlauben, darf sein Vorhaben erst dann ausführen, wenn er durch zureichende Vorkehren die Gewissheit erlangt hat, dabei nicht mit einem nachfolgenden Fahrzeug zusammenzustossen.

Schlagwörter

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Wegrecht gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr vorschriftswidriges Überholen Strassenverkehrssicherheit Kollision im Kreisverkehr Fahreignungsuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 91 IV 11
Nach der Rechtsprechung gilt dieses Gebot für jede Richtungsänderung, also auch bei jedem Abbiegen, gleichgültig, ob nach rechts oder links, in oder ausserhalb einer Strassenverzweigung abgebogen wird (BGE 91 IV 11).
BGE 94 IV 79
Ein solches Manöver schafft nämlich eine Verkehrslage, bei welcher mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass ein nachfolgendes Fahrzeug rechts zum Überholen vorstossen werde (BGE 94 IV 79, BGE 91 IV 19).
BGE 91 IV 19
Ein solches Manöver schafft nämlich eine Verkehrslage, bei welcher mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass ein nachfolgendes Fahrzeug rechts zum Überholen vorstossen werde (BGE 94 IV 79, BGE 91 IV 19).
BGE 91 IV 21
BGE 91 IV 12
BGE 91 IV 94
Auf ein ordnungsgemässes Verhalten der andern darf im Strassenverkehr nur vertrauen, wer sich selber verkehrsgemäss verhält (BGE 91 IV 94).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 3 SVG

This provision is cited in the heading ('Regeste') as the legal basis for the established principle regarding direction changes and yielding to following traffic.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (40)

1C_182/2025 (2025-10-07)
Driver's license withdrawal for severe traffic infraction and gross negligence during a right turn.
«…. L'expérience enseigne en effet qu'un tel signe, même donné assez tôt, est souvent méconnu ou remarqué trop tard ([ATF 97 IV 34](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
501 2024 60 (2025-06-11) · fr
Cyclist's Negligence Relieves Driver of Liability for Bodily Harm
«…souvent méconnu ou remarqué trop tard, ce dont le conducteur qui s'écarte du bord de la chaussée doit tenir compte (ATF 97 IV 34 et les arrêts cités). En plus d'indiquer sa direction, le conducteur qui effectue ce genre de manœuvre doit donc, avant…»
501 2023 88 (2024-05-27) · fr
Negligent Grievous Bodily Harm Conviction Upheld Despite Victim's Alleged Contributory Negligence
«…souvent méconnu ou remarqué trop tard, ce dont le conducteur qui s'écarte du bord de la chaussée doit tenir compte (ATF 97 IV 34 et les arrêts cités). En plus d'indiquer sa direction, le conducteur qui effectue ce genre de manœuvre doit donc, avant…»
P1 22 47 (2024-03-22) · vs
Motorcycle vs. E-Bike Collision Appeal Ruling
«…r compte du fait que l’indicateur de direction n’est souvent vu que tardivement par les autres usagers de la route (ATF 97 IV 34 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_32/2011 du 4 juillet 2011 consid. 2.3). La probabilité d’un comportement fautif des autr…»
TPI 2020 26 (2020-09-22) · ju
Negligent Lane Change and DUI Causing Serious Bodily Harm
«…ant l'indicateur de direction assez tôt, ce signe est souvent méconnu ou remarqué trop tard par les autres usagers (ATF 97 IV 34 ; TF 6B_253/2012 du 7 septembre 2012, 1C_32/2011 du 4 juillet 2011, consid. 2.3). Ainsi, la prévenue ne pouvait pas se…»
SK 2018 168 (2019-02-18) · be
Appeal Against Conviction for Gross Traffic Violations Involving Dangerous Maneuvering and Sudden Braking
«…, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (BGE 97 IV 34). Zur Rücksicht- nahme auf die übrigen Strassenbenützer gehört vor allem die Pflicht, mit dem Wie- dereinbi…»
ZK2 2015 3 (2018-11-13) · gr
Driver Fault Allocation in Illegal Overtaking Accident
«…nicht mit einem an- deren Verkehrsteilnehmer kollidieren wird (vgl. betreffend Rechtsabbiegen BGE 127 IV 34 E. 2.b; BGE 97 IV 34; Urteil des Bundesgerichts 6S.495/2006 vom 6. März 2007 E. 5.). Die Erfahrung lehrt, dass selbst die ordnungsgemässe An…»
SK 2017 157 (2017-12-13) · be
Swiss Court Upholds Conviction for Reckless Driving, Hit-and-Run, and Evasion with 18-Month Prison Sentence
«…führer, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (BGE 97 IV 34). Zur Rücksichtnahme auf die übrigen, na- mentlich auf die überholten Strassenbenützer, gehört vor allem die Pflicht, m…»
SK 2017 2 (2017-09-08) · be
Driver v. Prosecutor: Road Rage and Traffic Coercion
«…dern der Fahrtrichtung auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeu- ge Rücksicht zu nehmen (BGE 97 IV 34). Zur Rücksichtnahme auf die übrigen, namentlich auf die überholten Strassenbenützer, gehört vor allem die Pflic…»
UE160128 (2016-07-26) · zh
Prosecutor's Refusal to Charge Driver Justified by U-Turn Negligence Finding
«…nem Überholen des nachfolgenden Fahrzeugs zu rechnen ist (vgl. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 13 Abs. 5 VRV; vgl. auch BGE 97 IV 34). Der Beschwerdeführer holte rechts aus. Der Beschwerdegegner 1 musste nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer…»
IV.2016.42 (2016-07-04) · sg
Driver License Suspension Appeal After Traffic Violation Conviction
«…de Strassenbenützer nach dem Vertrauensgrundsatz auch nicht mit einer solchen zu rechnen (BGE 127 IV 34 E. 2b S. 39 f., 97 IV 34 S. 35). Verläuft ein Radweg wie vorliegend in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motof…»
IV.2016.42 (2016-07-04) · sg
Administrative Appeal Commission Upholds License Revocation for Medium-Severity Traffic Violation
«…de Strassenbenützer nach dem Vertrauensgrundsatz auch nicht mit einer solchen zu rechnen (BGE 127 IV 34 E. 2b S. 39 f., 97 IV 34 S. 35). Verläuft ein Radweg wie vorliegend in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motof…»
30.2010.229 (2013-01-14) · ti
Driver Fails to Yield During Right Turn After Overtaking Attempt
«…sufficienti, che non urterà con un veicolo che segue il suo (cfr. Bussy/Rusconi, op. cit. n. 2.4 ad art. 36 LCStr; DTF 97 IV 34). **6.** Nella fattispecie concreta, il ricorrente ha così descritto la manovra da lui eseguita:…»
6B_253/2012 (2012-09-07)
«…nt l'indicateur de direction assez tôt, ce signe est souvent méconnu ou remarqué trop tard par les autres usagers ( ATF 97 IV 34 , p. 36; arrêt 1C_32/2011 du 4 juillet 2011 consid. 2.3). En entreprenant sa man?uvre dans les circonstances décrites,…»
UE110064 (2012-01-30) · zh
Appeal Dismissed in Truck-Cyclist Roundabout Injury Case
«…eichende Vorkehren die Gewissheit hat, dass er dabei nicht mit einem nachfolgenden Fahr- zeug zusammenstossen wird (BGE 97 IV 34). Dies ergibt sich aus dem Vertrau- ensgrundsatz von Art. 26 Abs. 1 SVG. Ob der Fahrzeuglenker seinen Sorgfalts- pflich…»

Volltext

Urteilskopf

97 IV 34

9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. April 1971 i.S. Lüthi gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste

Art. 34 Abs. 3 SVG.

Der nach rechts Abbiegende, der einen so weiten Abstand vom rechten Strassenrand einhält, dass dazwischen genügend Raum bleibt, um einem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ein rechtsseitiges Überholen zu erlauben, darf sein Vorhaben erst dann ausführen, wenn er durch zureichende Vorkehren die Gewissheit erlangt hat, dabei nicht mit einem nachfolgenden Fahrzeug zusammenzustossen.

Erwägungen ab Seite 34

BGE 97 IV 34 S. 34

Nach Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Abbiegen, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge

BGE 97 IV 34 S. 35

Rücksicht zu nehmen. Nach der Rechtsprechung gilt dieses Gebot für jede Richtungsänderung, also auch bei jedem Abbiegen, gleichgültig, ob nach rechts oder links, in oder ausserhalb einer Strassenverzweigung abgebogen wird (BGE 91 IV 11). Das will jedoch nicht heissen, dass der nach rechts abbiegende Fahrzeuglenker in jedem Falle nicht bloss die Richtungsänderung rechtzeitig ankündigen (Art. 28 Abs. 1 VRV), sondern sich auch durch geeignete Vorkehren nach rückwärts vergewissern müsse, ob er das Manöver gefahrlos ausführen könne. Wo er sich vorschriftsgemäss an den rechten Strassenrand hält (Art. 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 SVG) und nach rechts abbiegen kann, ohne zuvor brüsk bremsen (Art. 12 Abs. 2 VRV) oder nach der Gegenseite ausholen zu müssen (Art. 13 Abs. 5 VRV), besteht keine Veranlassung, ihn vor dem Abbiegen auch zur Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs zu verpflichten; denn wo nach der Verkehrslage objektiv keine Gefahr besteht, hat der sich ordnungsgemäss verhaltende Strassenbenützer nach dem Vertrauensgrundsatz auch nicht mit einer solchen zu rechnen (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG). Darauf kann sich jedoch nicht berufen, wer eine für andere Verkehrsteilnehmer unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft. Aus diesem Grunde hat die Rechtsprechung aus den Bestimmungen der Art. 34 Abs. 3 SVG und 13 Abs. 5 VRV abgeleitet, dass der Führer, der vor dem Abbiegen nach rechts nach der Gegenseite ausholt, sich durch aufmerksame Beobachtung des rückseitigen Verkehrs, unter Umständen sogar durch Einschalten eines Sicherheitshaltes vergewissern muss, dass er den nachfolgenden Verkehr durch das Abbiegen nicht gefährde. Ein solches Manöver schafft nämlich eine Verkehrslage, bei welcher mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass ein nachfolgendes Fahrzeug rechts zum Überholen vorstossen werde (BGE 94 IV 79, BGE 91 IV 19).

Ähnlich verhält es sich dort, wo der nach rechts abbiegende Fahrzeugführer ohne Not einen so weiten Abstand vom rechten Strassenrand einhält, dass zwischen diesem und seinem Fahrzeug genügend Raum bleibt, um einem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer, beispielsweise einem Kleinfahrzeug, ein rechtsseitiges Überholen zu erlauben (BGE 91 IV 21). Dass sich ein nachfolgender Fahrzeugführer derart verhält, kommt vor allem dort vor, wo der Vorausfahrende ausserhalb einer Strassenverzweigung nach rechts abbiegen will oder wo in unmittelbarer Nähe die Fahrbahn in verschiedene Fahrspuren aufgeteilt

BGE 97 IV 34 S. 36

wird, d.h. immer dann, wenn Missverständnisse auftreten können (vgl. BGE 91 IV 12). Deshalb ist der Führer, dessen Fahrweise beim Nachfolgenden den Eindruck erwecken kann, er beabsichtige, nach links abzubiegen oder zumindest geradeaus weiterzufahren, während er tatsächlich nach rechts abzuzweigen gedenkt, verpflichtet, alle Vorsicht anzuwenden, um allfälligen Gefahren zu begegnen, die sich aus der von ihm selber geschaffenen unklaren Verkehrslage ergeben können. Er wird deshalb erst dann nach rechts abbiegen dürfen, wenn er durch zureichende Vorkehren die Gewissheit erlangt hat, dass er dabei nicht mit einem nachfolgenden Fahrzeug zusammenstossen werde. Von dieser Pflicht vermag ihn die rechtzeitige Zeichengebung nicht zu entbinden (Art. 39 Abs. 2 SVG). Die Erfahrung lehrt, dass selbst die ordnungsgemässe Ankündigung einer Richtungsänderung von nachfolgenden Fahrzeugführern oft nicht oder zu spät beachtet wird (BGE 91 IV 12). Das aber muss der Führer in Rechnung stellen, der vor dem Rechtsabbiegen entgegen der Vorschrift des Art. 34 Abs. 1 SVG nicht möglichst nahe dem Strassenrand entlang fährt (vgl. Art. 36 Abs. 1 SVG). Auf ein ordnungsgemässes Verhalten der andern darf im Strassenverkehr nur vertrauen, wer sich selber verkehrsgemäss verhält (BGE 91 IV 94). Dieser Grundsatz gilt für alle Strassenbenützer, unbekümmert darum, ob sie vortrittsberechtigt sind oder nicht (vgl. BGE 96 IV 135 mit Verweisungen).