Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 97 IV 242 KI-generiert

Negligent Severe Bodily Injury by Failing to Slow Down Near Stopped Bus

Geschäftsnummer BGE 97 IV 242
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Negligent Severe Bodily Injury by Failing to Slow Down Near Stopped Bus A driver was approaching an area where a postal bus was stopped in the opposite lane, and as the bus started to move, a 7-year-old boy ran out from behind it to cross the road and was struck and severely injured by the driver's car, which was traveling at an undiminished speed of 50 km/h. The court affirmed the conviction of negligent severe bodily injury, reasoning that when passing a bus stopped in the opposite direction, especially given the narrow road necessitating close proximity, the driver has a heightened duty of care (Art. 33 para. 3 SVG) to anticipate pedestrians, including children, stepping out incautiously to gain a clear view of the road, and must accordingly reduce speed to allow for timely braking, concluding that the 50 km/h speed was excessive and was the legal cause of the accident.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 26 und 33 Abs. 3 SVG. 1. Allgemeine Vorsichtspflicht von Fahrzeugführern gegenüber Fussgängern; Vertrauensgrundsatz (Erw. 1). 2. Beim Kreuzen mit einem in der Gegenrichtung haltenden Omnibus trifft den Fahrzeugführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht; dieser muss sich nach den Umständen auf die Fahrbahn betretende Fussgänger einstellen und seine Geschwindigkeit entsprechend herabsetzen (Erw. 2).

Schlagwörter

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übersetzte Geschwindigkeit Verkehrsunfall Straftaten gegen den öffentlichen Verkehr gefährliches Überholen Sorgfaltspflicht Strassenabstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 IV 142
Das Obergericht stellt verbindlich fest (BGE 95 IV 142 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 3 SVG

The court found that the appellant violated the specific duty of care required when passing a stopped public transport vehicle.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

CPEN.2022.47 (2023-02-20) · ne
Failure to Yield to Pedestrians in Crosswalk Constitutes Serious Traffic Violation
«…tuation n'est pas différente de celle où un bus s'arrête à un arrêt, ce qui crée souvent un état de fait dangereux (ATF 97 IV 242 cons. 2). À cet égard, un auteur précise que « *dans certaines configurations particulièrement dangereuses la réglement…»
SK 2021 613 (2022-10-14) · be
Negligent Homicide Following Traffic Collision with Pedestrian
«…dlichen Bussen oder Strassenbahnen mit unvorsichtig auf die Strasse hinaustretenden Personen zu rechnen haben (vgl. BGE 97 IV 242 E. 2 S. 244 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.5; 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.2…»
OG.2022.00072 (2022-04-28) · gl
Acquittal for Driver in Fatal Collision Due to Motorcyclist's Excessive Speed
«…flichtigen hierfür Anzeichen bestanden, so trifft diesen kein Vorwurf (BGE 98 IV 279 E. 1.d. S. 285 mit Verweis auf BGE 97 IV 242 S. 244 ff.). | | | | **2.3.**Nach dem Gesagten hatte die Beschuldigte, welche pflichtgemäss an der STOP-Haltelinie hie…»
SK 2018 343 (2019-10-16) · be
Driver Convicted for Gross Traffic Violation Despite Sun Glare in Pedestrian Collision
«…um grundlegendste Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Si- cherheit des Strassenverkehrs (BGE 97 IV 242 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30.9.2014 E. 1.2 ff.; 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Die vom Beschu…»
P/18173/2016 (2019-02-15) · ge
Negligent Grievous Bodily Harm Conviction Upheld Despite Contributory Negligence
«…dre à ce que des gens s'élancent sur la chaussée pour attraper le bus, ce qui constitue un état de fait dangereux (ATF [97 IV 242](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=97%20IV%20242) consid. 2 p. 244 s.; arrêts du Tribunal fédéral…»
SK 2017 489 (2018-05-25) · be
Cantonal Court Upholds Conviction for Gross Traffic Violation in Crosswalk Collision
«…h um grundlegendste Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 97 IV 242 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Art. 33 Abs. 2 SVG stellt folglich eine wichtige Verk…»
SK 2017 268 (2018-01-23) · be
Driver Negligence and Failure to Report Accident Leading to Injury Conviction and Increased Penalty
«…Bussen oder Strassenbahnen mit unvorsichtig auf die Strasse hinaustretenden Personen zu rechnen haben (vgl. BGE 97 IV 242 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_105672016 vom 6.6.2017 E. 1.4 mit Hinweisen). Vor einem Fussgängerstreifen…»
P/17359/2013 (2017-07-06) · ge
Appellate Review of High-Speed Pursuit Homicide and Reckless Driving Convictions
«…dre à ce que des gens s'élancent sur la chaussée pour attraper le bus, ce qui constitue un état de fait dangereux (ATF [97 IV 242](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=97%20IV%20242) consid. 2 p. 244 s. ; arrêts du Tribunal fédéral…»
6B_1056/2016 (2017-06-06)
«…lichen Bussen oder Strassenbahnen mit unvorsichtig auf die Strasse hinaustretenden Personen zu rechnen haben (vgl. BGE 97 IV 242 E. 2 S. 244 f.; Urteile 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.5; 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.2; 1C_425/2012 vom…»
501 2016 105 (2017-04-26) · fr
Obstructing Officer and Traffic Violation Appeal Upheld
«…(ATF 106 IV 48 consid. 2a), mais il faudrait que le danger soit « sérieux » et la violation de la règle « grave » (ATF 97 IV 242 consid. 2). Tribunal cantonal TC Page 7 de 10 4.2. Le prévenu affirme n’avoir jamais eu l’intention de mettre…»
6B_541/2016 (2017-02-23)
«…ion mit dem Ein- und Aussteigen von Personen an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und führt mit Verweis auf BGE 97 IV 242 aus, es könne nicht von ihm erwartet werden, dass er sich auf jede erdenkliche Gefahr einstellen müsse. Ihm kann nicht…»
C/2164/2014 (2016-11-17) · ge
Pedestrian Struck Near Crosswalk v. Van Owner Liability
«…es piétons descendant du bus s'engagent sur la chaussée et la traversent parfois sans s'assurer qu'elle est libre (ATF [97 IV 242](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=97%20IV%20242) consid. 2; arrêt du Tribunal fédéral [6S.96/2006…»
12.2015.50 (2016-06-09) · ti
Heirs of Pedestrian Struck by Bus v. Bus Driver and Insurer Regarding Negligence and Liability Exemption
«…mente escludere l’esistenza di comportamenti imprudenti nell’accedervi o nell’allontanarvisi (art. 33 cpv. 3 LCStr; DTF 97 IV 242 consid. 2; TF 23 dicembre 2009 4A\_479/2009 consid. 5.2), ritenuto che la mera eventualità che da un ufficio postale si…»
SB150142 (2015-06-25) · zh
Negligent Bodily Harm Affirmation in Snowy Conditions Accident
«…aussteigen müssen, sondern die Bestimmung gilt allgemein um (jedwelche) Tram- und Bushaltestellen herum (vgl. etwa BGE 97 IV 242, wo eine vergleichbare Situation zu beurteilen war; oder auch Bundes- gerichtsentscheid 4A_479/2009 vom 23. Dezember 20…»
Jug.2015.263 (2015-04-22) · vd
Negligent Grievous Bodily Harm Appeal: Factual Correction and Damages Adjustment
«…tuation n'est pas différente de celle où un bus s'arrête à un arrêt, ce qui crée souvent un état de fait dangereux (ATF 97 IV 242 c. 2 p. 244 ss.). L’appelante fait valoir que l’art. 33 al. 3 LCR ne serait pas applicable dans le ca…»

Volltext

Urteilskopf

97 IV 242

46. Urteil des Kassationshofes vom 23. September 1971 i.S. Gisi gegen Mack und Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Regeste

Art. 26 und 33 Abs. 3 SVG.

1. Allgemeine Vorsichtspflicht von Fahrzeugführern gegenüber Fussgängern; Vertrauensgrundsatz (Erw. 1).

2. Beim Kreuzen mit einem in der Gegenrichtung haltenden Omnibus trifft den Fahrzeugführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht; dieser muss sich nach den Umständen auf die Fahrbahn betretende Fussgänger einstellen und seine Geschwindigkeit entsprechend herabsetzen (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 242

BGE 97 IV 242 S. 242

A.- Gisi fuhr am 2. Mai 1969 um 18.35 Uhr mit seinem Personenwagen von Baden herkommend auf der Allmendstrasse gegen die Baldegg. Vor dem Haus Nr. 47 hatte an dem für Gisi linken Fahrbahnrand in entgegengesetzter Fahrtrichtung ein Postautobus gehalten. Als Gisi, der mit einer unverminderten Geschwindigkeit von 50 km/h fuhr, in dessen Nähe gelangt war, rollte der Omnibus wieder an. In diesem Augenblick lief der damals 7 Jahre alte Alain Mack hinter der Rückwand des Postautobusses hervor, um die Fahrbahn Richtung Widenweg zu überqueren. Gisi bremste sofort. Dennoch erfasste er das Kind mit der Vorderseite seines Wagens. Alain Mack wurde beim Zusammenstoss nach vorn geschleudert und erheblich verletzt.

BGE 97 IV 242 S. 243

Bei der polizeilichen Tatbestandsaufnahme stellte sich heraus, dass die hintern Reifen von Gisis Personenwagen abgefahren waren.

B.- Mit Urteil vom 29. Oktober 1970 sprach das Bezirksgericht Baden Gisi von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei; dagegen verurteilte es ihn wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges in Anwendung von Art. 93 Ziff. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 50.-.

C.- Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sprach das Obergericht dieses Kantons Gisi am 28. April 1971 der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 150.--. Die Probezeit setzte es auf ein Jahr fest. In den Urteilserwägungen wurde festgehalten, dass die abgefahrenen Reifen für den Unfall nicht kausal waren.

D.- Gisi führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass der Fahrzeugführer der allgemein zu beobachtenden Unbesonnenheit von Personen, die aus einem öffentlichen Verkehrsmittel aussteigen, durch seine Fahrweise, vor allem durch entsprechende Herabsetzung seiner Geschwindigkeit, Rechnung zu tragen habe. Er sei regelmässig verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, dass hinter einem haltenden öffentlichen Verkehrsmittel hervor Fussgänger unachtsam die Fahrbahn zu überqueren suchten.

Diese Begründung beruht auf der Erwägung, dass die beschriebene Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers nicht nur beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für das Fehlverhalten anderer Strassenbenützer, sondern ganz allgemein zu fordern sei.

Bei der Entscheidung der Frage, welche Sorgfalt der Fahrzeugführer bei der Vorbeifahrt an einem an der gegenüberliegenden Fahrbahnseite in Gegenrichtung haltenden oder eben anfahrenden Omnibus zu beobachten hat, ist davon auszugehen, dass der Verkehr sich nur noch dann abwickeln lässt, wenn ihm ein gewisses Mass an Zügigkeit gestattet ist. Diese

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wäre aber in Frage gestellt, wenn sich der Fahrzeugführer regelmässig auf jede denkbare Gefahr, die das verkehrswidrige Verhalten anderer Strassenbenützer hervorruft, so einzustellen hätte, dass er sie bannen kann. Nach der Grundregel von Art. 26 SVG kann ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet. Grundsätzlich gilt dieses Vertrauensprinzip auch für die Vorsicht, die Fahrzeugführer gegenüber Fussgängern anzuwenden haben. Im allgemeinen und ohne besonderen Anlass braucht ein Fahrzeugführer also, wenn es sich nicht um erkennbar verkehrsungewandte Personen, insbesondere um Kinder oder alte Menschen handelt, mit sinnlosem oder unerwartet verkehrswidrigem Benehmen nicht zu rechnen. Nur dann, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein anderer auf der Strasse nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG), ist der Führer verpflichtet, sich darauf einzurichten. Solche Anzeichen können sich aus einem sichtbaren Verhalten eines andern Strassenbenützers, aber auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt (VON WERRA, Du principe de la confiance dans le droit de la circulation routière, Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung, 1970, S. 204).

2. Gemäss Art. 33 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer auf Personen Rücksicht zu nehmen, die an den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ein- und aussteigen. Diese besondere Sorgfaltspflicht erklärt sich nicht schon aus der abstrakten Möglichkeit, dass hinter einem haltenden oder eben anfahrenden öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere einem Linienomnibus, Fussgänger auf die Fahrbahn treten, sondern vielmehr aus der Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins solcher Personen. Damit ist freilich noch nicht gesagt, es sei zu befürchten, dass diese Fussgänger sich verkehrswidrig verhalten würden. Indessen pflegen Fussgänger, insbesondere ausgestiegene Fahrgäste des Omnibusses, sowohl vor als auch hinter diesem häufig eilig auf die Fahrbahn zu treten (BADERTSCHER/SCHLEGEL, SVG S. 92), um nach beiden Richtungen freie Sicht zu gewinnen. Da nach der Lebenserfahrung dieses Hinaustreten oft nicht mit der gebotenen Vorsicht erfolgt, indem Fussgänger

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einige Schritte weiter nach vorne treten, als es zur Erreichung eines freien Überblickes auf die Fahrbahn erforderlich wäre, muss der Fahrzeugführer, der an einem in der Gegenrichtung haltenden Omnibus vorbeifährt, sich darauf einstellen und seine Geschwindigkeit so herabsetzen, dass er notfalls noch rechtzeitig anhalten kann. Anders ist es nur, wenn die Breite der Strasse es ihm erlaubt, in derart weitem Abstand den haltenden Bus zu kreuzen, dass mit einer unmittelbaren Gefahr nicht zu rechnen ist.

3. An Hand dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die vom Obergericht festgestellte Verkehrslage den Angeklagten zu besonders vorsichtiger Annäherung an den haltenden Postautobus nötigte.

Welchen Abstand Gisi vom eben anrollenden Omnibus einhielt, ist nicht ausdrücklich festgestellt. Aus den von der Kantonspolizei aufgenommenen Photographien sowie aus dem Unfallplan geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der geringen Breite der Fahrbahn derart nahe am Postautobus vorbeifahren musste, dass er einen Zusammenstoss mit einem Fussgänger, der hinter dem öffentlichen Verkehrsmittel soweit hervortrat, dass er ausreichende Sicht hatte, nicht hätte vermeiden können. Nach dem in Erwägung 2 Ausgeführten hatte sich Gisi deshalb darauf einzustellen, dass Fussgänger unvorsichtig etwas zu weit hinter dem Postautobus hervor auf die Fahrbahn heraustreten könnten. Es bestand die Gefahr eines Zusammenstosses mit solchen Fussgängern infolge des ungenügenden seitlichen Abstandes zum öffentlichen Verkehrsmittel. Unter diesen Umständen aber war die vom Obergericht verbindlich festgestellte Geschwindigkeit Gisis von 50 km/h übersetzt. Dieser hat daher die in Art. 33 Abs. 3 SVG vorgesehene besondere Vorsichtspflicht verletzt.

4. Das Obergericht stellt verbindlich fest (BGE 95 IV 142 Erw. 2 a), dass die natürliche Ursache der Körperverletzung des Kindes die zu hohe Geschwindigkeit Gisis war.

Zwischen dessen pflichtwidrigem Verhalten und dem eingetretenen Unfall besteht auch ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang. Hätte Gisi seine Geschwindigkeit auf Anhaltemöglichkeit herabgesetzt, wäre der Knabe Alain Mack nicht angefahren und verletzt worden. Die Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhanges würde nur fehlen, wenn das Verhalten des Knaben völlig ausserhalb des normalen Geschehens gelegen

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hätte. Davon kann keine Rede sein. Mit der Möglichkeit, dass aus dem nicht einsehbaren Raum hinter dem Postautobus Kinder oder verkehrsungewandte Personen unachtsam auf die Strasse treten könnten, war angesichts des ungenügenden seitlichen Abstandes vom Omnibus zu rechnen. Gisi ist daher zu Recht der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig befunden worden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.