Hit-and-Run vs. Leaving Scene of Accident
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertHit-and-Run vs. Leaving Scene of Accident The case involves a driver who caused a head-on collision, resulting in injury to the other driver. Although the perpetrator initially remained at the scene, he surreptitiously departed prematurely in another vehicle before police arrived and remained unreachable for approximately 17 hours, failing to fulfill his duties under Art. 51 SVG, which include providing aid, notifying the police, and remaining at the scene for fact-finding. The court dismissed the driver's defense that he only left prematurely (a lesser offense under Art. 92 para. 1 SVG) or that his minor injuries justified his departure, finding that he ignored his obligations, failed to identify himself, and his stealthy exit, unrelated to medical necessity, evaded police investigation and prejudiced the swift investigation of the incident in the interest of the injured party, thus constituting the serious offense of hit-and-run (Führerflucht) under Art. 92 para. 2 SVG.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 92 Abs. 2 SVG. Führerflucht liegt auch vor, wenn der Fahrzeugführer zunächst auf der Unfallstelle bleibt, diese aber, unbekümmert um seine Verpflichtungen, ohne triftigen Grund vor dem Eintreffen der Polizei verlässt.
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KI-generiertThe court affirmed the conviction of the appellant for hit-and-run pursuant to this provision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)
Volltext
Urteilskopf
97 IV 224
40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Oktober 1971 i.S. Jegge gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Regeste
Art. 92 Abs. 2 SVG.
Führerflucht liegt auch vor, wenn der Fahrzeugführer zunächst auf der Unfallstelle bleibt, diese aber, unbekümmert um seine Verpflichtungen, ohne triftigen Grund vor dem Eintreffen der Polizei verlässt.
Erwägungen ab Seite 224
BGE 97 IV 224 S. 224
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 92 Abs. 2 SVG wird ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift, mit Gefängnis bestraft.
BGE 97 IV 224 S. 225
Beim Frontalzusammenstoss, den der Beschwerdeführer verursachte, ist der Führer des andern Fahrzeuges, Alfred Lang, verletzt worden. Dass die Verletzungen nicht schwerwiegender Natur waren und ambulant behandelt werden konnten, ist unerheblich (BGE 95 IV 152 Erw. 1). Der Beschwerdeführer hatte somit die nach Art. 51 SVG gebotenen Pflichten zu erfüllen, insbesondere dem Verletzten die erforderliche Hilfe angedeihen zu lassen, für die Benachrichtigung der Polizei zu sorgen und auf der Unfallstelle zu bleiben, um bei der polizeilichen Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz kam der Beschwerdeführer keiner dieser Pflichten nach; er hat sich namentlich im Auto eines andern heimlich und vorzeitig vom Unfallplatz entfernt, so dass er für die später eintreffende Polizei, die vergeblich nach ihm fahndete, während rund 17 Stunden unerreichbar blieb.
Der Beschwerdeführer bestreitet, objektiv den Tatbestand der Führerflucht erfüllt zu haben, indem er geltend macht, dass ihm einzig vorgeworfen werden könne, den Unfallort vorzeitig verlassen zu haben, wofür er lediglich nach Art. 92 Abs. 1 SVG mit einer Übertretungsstrafe belegt werden dürfe. Diese Auffassung hält nicht stand. Gewiss liegt eine Führerflucht nicht vor, wenn der Fahrzeugführer, der den ihm obliegenden Pflichten nach Möglichkeit nachgekommen ist, die Unfallstelle aus einem triftigen Grund, z.B. um sich selber in ärztliche Behandlung zu begeben, ohne Zustimmung der Polizei verlässt (vgl. BGE 95 IV 153 Erw. 3). Diese Voraussetzungen trafen hier aber nicht zu. Vom Vorwurf der Pflichtverletzung kann sich der Beschwerdeführer nicht durch den Hinweis entlasten, dass andere Personen ihm die Erfüllung der Pflichten abgenommen hätten. Diese Helfer, die zufällig auf der Unfallstelle angehalten hatten, handelten von sich aus, nicht auf Veranlassung des Beschwerdeführers, der sich vorwiegend mit Schaulustigen unterhielt und zusah, wie andere an seiner Stelle die erforderlichen Vorkehren trafen. Selbst wenn richtig wäre, dass die Benachrichtigung der Polizei bereits in die Wege geleitet war, als der Beschwerdeführer sie hätte veranlassen können, so steht jedenfalls fest, dass er sich in Wirklichkeit um nichts bekümmerte, auch nicht um das Befinden des Verletzten Lang, dem er zudem weder Namen noch Adresse bekanntgab. Im letzten Punkt kann er den Vorwurf, gegen Gesetz und Anstand
BGE 97 IV 224 S. 226
verstossen zu haben, nicht damit abtun, dass sein Wagen auf der Unfallstelle zurückblieb und er von anwesenden Helfern erkannt worden sei; denn es kann einem Verletzten nicht zugemutet werden, nach der Person des Unfallbeteiligten zu forschen, wozu er häufig gar nicht in der Lage ist. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 92 Abs. 2 SVG ist vor allem von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer das vorzeitige Verlassen des Unfallortes entgegen seiner Darstellung nicht mit seinen eigenen Verletzungen - Bruch der Zahnprothese, leichte Gehirnerschütterung - rechtfertigen kann, die nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz nicht so geartet waren, dass sie ihn an der Erfüllung seiner wichtigsten Verpflichtungen gehindert hätten, so namentlich auch nicht bekanntzugeben, warum und wohin er sich vorzeitig entfernte. Wie wenig das heimliche Verschwinden mit den eigenen Verletzungen im Zusammenhang stand, beweist denn auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Anerbieten verschiedener Automobilisten, ihn vom Unfallort zu einem Arzt zu führen, vorerst durchwegs abgelehnt hat und dass er nach seinem Verschwinden sich weder zum Arzt noch nach Hause begab, sondern die Nacht bei seiner Schwester verbrachte und erst am folgenden Mittag ärztliche Betreuung in Anspruch nahm. Durch diese Verhaltenweise hat er sich polizeilichen Untersuchungsmassnahmen, die seine Person betrafen, entzogen und damit eine umfassende und rasche Abklärung des Unfallherganges sowie die Sicherung der Beweise, die im Interesse des Verletzten sofort an Ort und Stelle hätte vorgenommen werden sollen, verunmöglicht. Die Vorinstanz hat darum die verwerfliche Handlungsweise des Beschwerdeführers zu Recht als Führerflucht im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG gewürdigt.