Swiss Federal Court on Crediting Foreign Extradition Detention Against Sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwiss Federal Court on Crediting Foreign Extradition Detention Against Sentence A court convicted an individual of repeated theft and other offenses, sentencing him to three years in prison, but declined to credit the time he spent in extradition detention in Genoa between March and August 1970 against his sentence, only crediting the time spent in investigative detention in Switzerland. The Swiss Federal Court considered whether the foreign extradition detention should count as investigative detention under Articles 69 and 110 No. 7 of the Swiss Penal Code (StGB), which defines investigative detention as any detention imposed in criminal proceedings, regardless of whether it secures the investigation or merely the securing of the accused's person, as both serve the interests of criminal prosecution. The Court reasoned that extradition detention, imposed by a foreign state at the request of the prosecuting state to ensure the accused's availability, inherently serves the interests of criminal prosecution and thus qualifies as detention imposed in a criminal proceeding under Art. 110 No. 7 StGB, but ultimately rejected the appeal because the detention was a direct consequence of the appellant leaving Switzerland after committing the crimes, and he failed to demonstrate that the duration of the detention was extended by unusual, unrelated circumstances.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 69, 110 Ziff. 7 StGB. Auslieferungshaft ist Untersuchungshaft.
Schlagwörter
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KI-generiertThe provision defining 'Untersuchungshaft' (pre-trial detention), to which extradition detention was equated.
The provision defining which detention can be credited against the sentence was central to the decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)
Volltext
Urteilskopf
97 IV 160
31. Urteil des Kassationshofes vom 2. November 1971 i.S. Leuzinger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste
Art. 69, 110 Ziff. 7 StGB.
Auslieferungshaft ist Untersuchungshaft.
Sachverhalt ab Seite 160
BGE 97 IV 160 S. 160
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Heinrich Leuzinger am 1. Juli 1971 wegen wiederholten Diebstahls und weiterer Straftaten zu 3 Jahren Gefängnis. Auf die Strafe rechnete es die in der Schweiz erstandene Untersuchungshaft an, nicht aber die Auslieferungshaft in Genua vom 11. März bis 6. August 1970.
Leuzinger führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Anrechnung der Auslieferungshaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Als Untersuchungshaft, die nach Art. 69 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden kann, gilt gemäss Art. 110 Ziff. 7 StGB jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, gleichgültig, ob sie die Durchführung der Strafuntersuchung gewährleisten soll oder ob sie bloss die Sicherstellung der Person des Beschuldigten bezweckt. In beiden Fällen dient der Freiheitsentzug unmittelbar den Interessen der Strafverfolgung (BGE 85 IV 123). Diese Voraussetzungen treffen auch auf die Auslieferungshaft zu, der sich ein Verfolgter während der Dauer des Auslieferungsverfahrens im Auslande zu unterziehen hat. Der Auslieferung ist begriffswesentlich, dass der Verfolgte durch die Behörden des Staates, auf dessen Gebiet er sich aufhält, den Behörden des verfolgenden Staates zur Durchführung einer gegen ihn gerichteten Strafverfolgung überantwortet wird. Die Haft, die der ersuchte Staat auf Begehren des verfolgenden anordnet und bis zum Vollzuge der Auslieferung aufrechterhält, um der ersuchenden Strafbehörde den Zugriff auf den Verfolgten zu verschaffen, liegt daher im Interesse der Strafverfolgung, weshalb die Auslieferungshaft als eine in einem Strafverfahren verhängte Haft im Sinne von
BGE 97 IV 160 S. 161
Art. 110 Ziff. 7 StGB zu gelten hat (vgl. SCHULTZ, Das schweizerische Auslieferungsrecht, S. 15 und 190 Anm. 153; nicht veröffentlichter Entscheid vom 11. Dezember 1970 i.S. von Däniken S. 105 und vom 7. Januar 1969 i.S. Müller mit Hinweisen auf frühere Urteile).
2. Die Anordnung der Auslieferungshaft ist einzig darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer nach Begehung der strafbaren Handlungen die Schweiz verlassen hat. Eine Anrechnung auf die Strafe käme somit nur insofern in Frage, als die Dauer der Haft durch ungewöhnliche Umstände, die mit dem Verhalten nach der Tat in keinem Kausalzusammenhang stünden, verlängert worden wäre. Der Beschwerdeführer macht nichts derartiges geltend.