Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 97 III 23 KI-generiert

Municipality v. Temporary Employee Savings Booklet Garnishment

Geschäftsnummer BGE 97 III 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Municipality v. Temporary Employee Savings Booklet Garnishment A municipality sought to garnish a savings booklet established for a temporary employee as part of a staff welfare measure, funded by both employer and employee contributions, to settle tax debts. The communal regulations governing the temporary employment stipulated that the employee could not freely dispose of the savings during employment, and that upon obtaining permanent status, the funds would typically be used for pension fund buy-in or credited to a savings account with the pension fund, with only an uncertain prospect of free disposal. The court ruled that the claim was not garnishable because, due to the regulatory restrictions and conditions, the employee held merely an insecure expectancy rather than a fully vested right. Given the uncertainty of the conditions for free disposal and the potential for the funds to be dedicated to welfare purposes, the claim lacked the legal character of a seizable asset, and any forced realization would lead to an unacceptable dissipation of its value, rendering it unpfändbar (non-garnishable) under federal law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Unpfändbarkeit eines aus Beiträgen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gespiesenen Sparhefts, das eine Gemeindeverwaltung aus Gründen der Personalfürsorge bei einer Bank auf den Namen eines Aushilfsangestellten der Gemeinde angelegt hat und auf dessen Aushändigung der Angestellte nach der kommunalen Verordnung, welche das Anstellungsverhältnis regelt, wenigstens einstweilen nur eine unsichere Anwartschaft besitzt.

Schlagwörter

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befristete Rente Vollschulden Pfändung von Guthaben Beschäftigungsbedingungen Lohnpfändung Steuervollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 91 III 57
Debtor's Essential Clothing Needs vs. Garnishment of Savings
BGE 78 III 163
um ein Sparguthaben handelte, das für eine solche Anschaffung flüssig gemacht oder doch - vgl.BGE 78 III 163- belehnt werden könnte, was nicht zutrifft.
BGE 84 II 3
3 und BGE 84 II 3 E. 2 für ein Mitglied einer Pensionskasse hinsichtlich der Ansprüche auf die Kassenleistungen zutrifft, solange die statutarischen Voraussetzungen dieser Leistungen nicht erfüllt sind (vgl. HEINZ MEYER, Personalvorsorge und Zwangsvollstreckung, BlSchK 1969 S. 97 ff., 99). Der Rekursgegner
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 116 SchKG

Cited in the reasoning regarding the time limits for realization requests in debt enforcement proceedings.

Art. 122 SchKG

Cited in the reasoning regarding the time limits for realization in debt enforcement proceedings.

Art. 131 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning concerning the procedure for realization via transfer for collection.

Art. 89 ff. SchKG

The decision concerns the general scope of assets subject to seizure under debt enforcement law (SchKG).

Art. 92 Ziff. 5 SchKG

The Tribunal discusses and dismisses the applicability of this article regarding exemption for necessary living expenses.

Art. 93 SchKG

The Tribunal mentions this article in relation to calculating the unseizable portion of wages, but ultimately rules on the nature of the asset itself.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

BK 2025 223 (2025-10-08) · be
Seizure of Cash to Cover Legal Costs Upheld Despite Appeal
«…en, wer wirklich darauf angewiesen ist (Urteil des Bundes- gerichts 7B.160/2006 vom 20. November 2006 E. 2.2; BGE 97 III 23 E. 1). Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Schuldner zufolge strafrechtlicher Verurteilung während mehr…»
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«…nd ohne oder mit stark beschränk- tem Einkommen zu leben hat, ist unter Umständen der gesamte Betrag zu be- lassen (BGE 97 III 23 E. 1 S. 25; 92 III 6 E. 3 S. 7 f.; BGer 7B.160/2006 vom 20. No- vember 2006, E.2.2.; Georges Vonder Mühll, in: Staeheli…»
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«…it juridiquement possible, l’office ne doit pas le saisir si sa réalisation devait aboutir à un gaspillage insensé (ATF 97 III 23 consid. 2, JdT 1971 II 103 ; Gilliéron, op. cit., n. 15 ad art. 92 LP). Compte tenu du but de la saisie, qui est de dét…»
PS160143 (2016-10-31) · zh
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«…sste, so dass die Veräusserung – wenn überhaupt – zweifellos nur zu einem "Schleuderpreis" erfolgen könnte (so auch BGE 97 III 23 E. 2, S. 27; dort wurde der strittige "Anspruch" als blosse Anwartschaft qualifiziert). Anderseits wurde ei- ne suspens…»
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«…ensé des ressources, la vente de telles créances ne pouvant rapporter qu'un prix dérisoire ( ATF 99 III 55 consid. 3; 97 III 23 consid. 2). Ainsi, est insaisissable une invention, tant qu'elle n'a pas fait l'objet d'une demande de brevet ( ATF 75…»
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«…rte pfändbar sind. Unpfändbar sind Anwartschaften oder Rechte mit ungewisser Entstehung und von ungewissem Umfang ( BGE 97 III 23 E. 2 S. 27; 99 III 52 E. 3 S. 55), wozu insbesondere auch die Erbanwartschaft gehört ( BGE 73 III 149 ). Pfändbar is…»
BGE 138 III 497
«…rte pfändbar sind. Unpfändbar sind Anwartschaften oder Rechte mit ungewisser Entstehung und von ungewissem Umfang ( BGE 97 III 23 E. 2 S. 27; BGE 99 III 52 BGE 138 III 497 S. 502 E. 3 S. 55), wozu insbesondere auch die Erbanwartschaft gehört ( BGE…»
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«…ung 10), trifft so nicht zu. Gelder, über die der Angeklagte frei verfüg- te, wären grundsätzlich pfändbar gewesen (BGE 97 III 23 E. 1). Folglich wäre auch die Entschädigung, welche ihm für seine Arbeitsleistung in der F._____ des Bruders ausgericht…»
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«…sste, so dass die Veräusserung – wenn überhaupt – zweifellos nur zu einem "Schleuderpreis" erfolgen könnte (so auch BGE 97 III 23 E. 2, S. 27; dort wurde der strittige "Anspruch" als blosse Anwartschaft qualifiziert). Anderseits wurde ei- ne suspens…»
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«…ung 10), trifft so nicht zu. Gelder, über die der Angeklagte frei verfüg- te, wären grundsätzlich pfändbar gewesen (BGE 97 III 23 E. 1). Folglich wäre auch die Entschädigung, welche ihm für seine Arbeitsleistung in der F._____ des Bruders ausgericht…»

Volltext

Urteilskopf

97 III 23

7. Entscheid vom 20. Januar 1971 i.S. Steueramt Winterthur.

Regeste

Unpfändbarkeit eines aus Beiträgen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gespiesenen Sparhefts, das eine Gemeindeverwaltung aus Gründen der Personalfürsorge bei einer Bank auf den Namen eines Aushilfsangestellten der Gemeinde angelegt hat und auf dessen Aushändigung der Angestellte nach der kommunalen Verordnung, welche das Anstellungsverhältnis regelt, wenigstens einstweilen nur eine unsichere Anwartschaft besitzt.

Sachverhalt ab Seite 23

BGE 97 III 23 S. 23

A.- E. ist ein vollbeschäftigter Aushilfsarbeiter der Stadtverwaltung Winterthur. Für solche Arbeiter werden nach §§ 28/29 in Verbindung mit § 9 des Regulativs über das Aushilfspersonal der Stadtverwaltung Winterthur vom 26. August 1965 bei der Zürcher Kantonalbank auf den Namen des Arbeitnehmers lautende Sparhefte angelegt, auf welche die Stadtverwaltung 5% des Lohnbetrags zu ihren Lasten und weitere 5% unter Abzug vom Lohn einzahlt. Diese Sparhefte werden nach § 10 des Regulativs von der Stadt verwaltet; der Angestellte kann während der Dauer der Anstellung nicht darüber verfügen. § 11 des Regulativs lautet:

"Wird der Aushilfsangestellte zu einem spätern Zeitpunkt in ein festes Anstellungsverhältnis übernommen und tritt er der Pensionskasse als vollversichertes Mitglied bei, so wird das Sparguthaben, soweit es den persönlichen Einzahlungen des Angestellten entstammt, für seinen eigenen Anteil am Einkauf in die Kasse verwendet, ebenso insoweit, als die Einzahlungen von der Stadt vor dem 30. Altersjahr der Angestellten geleistet wurden. Die übrigen städtischen Einzahlungen werden auf den Arbeitgeberanteil am Eintrittsgeld

BGE 97 III 23 S. 24

(§ 34 PSt [= Personalstatut]) angerechnet. Der Teil des Sparguthabens, der für den Pensionskasseneinkauf nicht benötigt wird, bleibt dem Angestellten frei überlassen.

Beim Eintritt in die Sparversicherung wird der Betrag des Sparheftes im ganzen Umfang dem Sparkonto zugeschrieben, das dem Angestellten bei der Kasse eröffnet wird. Auf Wunsch kann der Angestellte in einem solchen Fall über das gesamte Guthaben frei verfügen, wenn er noch nicht dreissig Jahre alt ist. Ein mehr als Dreissigjähriger kann auf Wunsch über den Teil des Sparguthabens verfügen, der auf Einzahlungen vor seinem dreissigsten Altersjahr zurückgeht. Für den Fall zusätzlicher Einzahlungen im Sinne von § 34 Abs. 3 PSt sowie bei späterem Übertritt des Sparversicherten in die Vollversicherung findet der vorstehende Abs. 1 sinngemäss Anwendung".

Tritt der Aushilfsangestellte aus dem städtischen Dienst aus, so wird ihm das Sparheft nach § 12 Abs. 1 des Regulativs zur freien Verfügung gestellt, doch kann sich die Stadtverwaltung in einem solchen Falle nach § 12 Abs. 2 vorher für eigene Forderungen gegenüber dem Austretenden aus dem Sparguthaben bezahlt machen. Für den Fall des Austritts wegen Alters oder Invalidität behält sich der Stadtrat nach § 12 Abs. 3 Anordnungen über eine ratenweise Auszahlung vor.

B.- In der Betreibung Nr. 94 009, die das Steueramt der Stadt Winterthur für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1967 und 1968 gegen E. führt, pfändete das Betreibungsamt Winterthur I am 20. März 1970, nachdem sich der Schuldner zu monatlichen Abzahlungen von Fr. 200.-- verpflichtet hatte, unter Aufhebung der Ende Januar vollzogenen Pfändung eines monatlichen Lohnbetrages von Fr. 478.-- das Sparguthaben des Schuldners bei der Zürcher Kantonalbank im Betrage von Fr. 1316.70 nebst Zins laut Sparheft Nr. 576 900, das die Stadtverwaltung nach den angeführten Bestimmungen auf den Namen des Schuldners errichtet und bei der Bank hinterlegt hatte.

Auf Beschwerde des Schuldners hob die untere Aufsichtsbehörde diese Pfändung mit Entscheid vom 27. August 1970 auf.

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies den Rekurs des Steueramtes gegen diesen Entscheid am 22. Dezember 1970 ab.

C.- Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hat das Steueramt an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.

BGE 97 III 23 S. 25

Erwägungen

Erwägungen:

1. Was Gegenstand einer Pfändung im Sinne von Art. 89 ff. SchKG sein kann, ist eine Frage des Bundesrechts. Nach Bundesrecht sind grundsätzlich alle Vermögensrechte des Schuldners pfändbar (FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, I, 1967, S. 191). Eine ausdrückliche Vorschrift des Bundesrechts, nach welcher Sparguthaben wie das streitige unpfändbar oder nur beschränkt pfändbar wären, besteht nicht. (Auf Grund von Art. 92 Ziff. 5 SchKG den Betrag freizugeben, der zur Anschaffung der für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel erforderlich ist, käme nur in Frage, wenn es sich wie im Falle BGE 91 III 57 ff. um ein Sparguthaben handelte, das für eine solche Anschaffung flüssig gemacht oder doch - vgl.BGE 78 III 163- belehnt werden könnte, was nicht zutrifft. Im übrigen könnte der Rekursgegner, der ein regelmässiges Lohneinkommen bezieht, nicht verlangen, dass seinem Bedarf nach Nahrungs- und Feuerungsmitteln sowohl nach Art. 92 Ziff. 5 SchKG als auch bei der Festsetzung des unpfändbaren Lohnbetrags nach Art. 93 SchKG Rechnung getragen werde; vgl.BGE 77 III 153ff. E. 4 c;BGE 78 III 118E. 2 und 163/64.) Zu prüfen bleibt daher nur, ob der Anspruch des Rekursgegners auf das streitige Sparguthaben unabhängig von den Unpfändbarkeitsbestimmungen des Bundesrechts, die zur Hauptsache auf sozialpolitischen Erwägungen beruhen und die Frage, welche Gegenstände aus solchen Gründen nicht gepfändet werden dürfen, abschliessend regeln, seiner rechtlichen Natur nach der Pfändung entzogen sei. Die rechtliche Natur eines Anspruchs, dessen Pfändung in Frage steht, beurteilt sich nach den Normen, die ihn beherrschen, gegebenenfalls also nach den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen oder kommunalen Rechts. Ob die hienach bestimmte Natur des Anspruchs dessen Pfändung ausschliesse, entscheidet sich nach Bundesrecht.

2. Obwohl das streitige Sparguthaben auf den Namen des Rekursgegners lautet, kann dieser nach § 10 des Regulativs über das Aushilfspersonal der Stadtverwaltung Winterthur, dessen wesentlichen Inhalt die Vorinstanz in ihrem Entscheide festgestellt hat, während der Dauer seiner Anstellung über das Guthaben nicht verfügen. Es ist zudem sehr unsicher, ob er überhaupt jemals frei über dieses Guthaben wird verfügen können.

BGE 97 III 23 S. 26

Falls er fest angestellt werden sollte, würde das Sparguthaben nach § 11 des Regulativs je nachdem, ob er als vollversichertes Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen würde oder der Sparversicherung beiträte, für den Einkauf in die Pensionskasse verwendet oder dem Sparkonto bei der Pensionskasse gutgeschrieben. (Die Voraussetzungen, unter denen dem bisherigen Aushilfsangestellten nach § 11 des Regulativs bei Begründung eines festen Anstellungsverhältnisses ein gewisser Teil des Sparguthabens zur freien Verfügung überlassen wird, werden sich beim Rekursgegner kaum verwirklichen.) Wird das Sparguthaben für den Einkauf in die Pensionskasse verwendet oder dem Sparkonto gutgeschrieben, so steht dem Rekursgegner nur noch ein Anspruch auf die Leistungen zu, welche die städtische Personalfürsorgeeinrichtung beim Eintritt der im Personalstatut oder in den Kassenstatuten niedergelegten Voraussetzungen zu erbringen hat.

Dafür, dass der Rekursgegner in absehbarer Zeit aus dem städtischen Dienst austreten werde, bestehen keine Anhaltspunkte. Im übrigen stünde ihm das Sparguthaben auch im Falle des Austritts nicht unter allen Umständen zur freien Verfügung, sondern die Stadtverwaltung hätte (abgesehen von dem ihr nach § 12 Abs. 2 des Regulativs zustehenden Verrechnungsrecht) bei einem Austritt wegen Alters oder Invalidität nach § 12 Abs. 3 des Regulativs die Möglichkeit, die ratenweise Auszahlung anzuordnen (und dabei nötigenfalls auch auf die Interessen unterstützungsberechtigter Angehöriger Rücksicht zu nehmen).

Angesichts dieser Regelung, die in Übereinstimmung mit der allgemeinen Tendenz des Personalfürsorgerechts (vgl. z.B. Art. 343bis Abs. 4 OR) eine Zweckentfremdung der für die Personalfürsorge bereitgestellten Mittel verhüten will, handelt es sich beim Anspruch des Rekursgegners auf das für ihn angelegte Sparguthaben einstweilen um ein erst teilweise entstandenes Recht. Die Entstehung des vollen Rechts auf dieses Guthaben ist Bedingungen unterworfen, von denen ungewiss ist, ob und allenfalls wann sie eintreten. Das Sparguthaben stellt also für den Rekursgegner vorderhand nur ein bedingtes, rein hypothetisches Aktivum dar, ähnlich wie das nachBGE 62 II 12f.

E. 3 und BGE 84 II 3 E. 2 für ein Mitglied einer Pensionskasse hinsichtlich der Ansprüche auf die Kassenleistungen zutrifft, solange die statutarischen Voraussetzungen dieser Leistungen nicht erfüllt sind (vgl. HEINZ MEYER, Personalvorsorge und Zwangsvollstreckung, BlSchK 1969 S. 97 ff., 99). Der Rekursgegner

BGE 97 III 23 S. 27

hat also einstweilen nur eine unsichere Anwartschaft auf das auf seinen Namen angelegte Spargeld.

Ein Anspruch, der in Wirklichkeit nur den Charakter einer solchen Anwartschaft hat, ist nicht pfändbar (JAEGER N. 1 B zu Art. 92 SchKG, S. 252/53; FAVRE, Droit des poursuites, 2. Aufl., S. 181 unter II 2; FRITZSCHE a.a.O. S. 219 unter B). Der entscheidende Grund hiefür liegt darin, dass die Verwertung eines derartigen Anspruchs - soweit sie rechtlich überhaupt möglich wäre - zu einer sinnlosen Vermögensverschleuderung führen würde (vgl. ADRIAN STAEHELIN, Probleme aus dem Grenzbereich zwischen Privat- und Zwangsvollstreckungsrecht, 1968, S. 27 ff.). Ein allfälliger Erwerber des Anspruchs müsste nämlich die Beschränkungen und Bedingungen, denen dieser Anspruch nach den Bestimmungen des angeführten Regulativs unterliegt, gegen sich gelten lassen, so dass die Veräusserung - wenn überhaupt - zweifellos nur zu einem Schleuderpreis erfolgen könnte. Mit der Verwertung zuzuwarten, bis sich zeigt, ob der Schuldner über das Sparguthaben verfügen kann oder nicht, geht im Hinblick auf die für das Verwertungsbegehren und die Verwertung geltenden Fristen (Art. 116, 122 SchKG) nicht an. Auf dem Wege der Überweisung zur Eintreibung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG lässt sich ein Anspruch, der einer möglicherweise erst viel später oder überhaupt nicht eintretenden Bedingung unterliegt, nicht verwerten; denn dadurch würde das Betreibungsverfahren, das erst nach der Geltendmachung des "überwiesenen" Anspruchs abgeschlossen werden kann, unter Umständen in untragbarer Weise verlängert.

Das streitige Sparguthaben stellt daher wenigstens einstweilen kein pfändbares Aktivum des Rekursgegners dar. (Zur Frage der Pfändbarkeit dieses Guthabens nach einer allfälligen Freigabe vgl.BGE 78 III 107ff. mit Hinweisen.)