Unpfändbare Rente und Lohnpfändung (Art
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAttachment of Earned Income with Unattachable Military Pension A debtor challenged the attachment of CHF 100 per month from his salary, arguing that his unattachable military insurance pension (Art. 47 para. 1 Military Insurance Act; Art. 92 No. 8 and 10 DEPA) should not be considered for calculating the attachable portion of his earned income (Art. 93 DEPA). The enforcement office had calculated the attachable amount by adding the pension (CHF 315) to the gross salary (CHF 1,130) and subtracting the deductions and minimum subsistence level (CHF 1,345). The Federal Court upheld the lower authorities' decision, confirming that the earned income of a debtor receiving an unattachable pension is attachable to the extent that it exceeds the portion of the minimum subsistence level not covered by the pension. This established jurisprudence, applied previously to other social security benefits (SUVA, AHV, IV), ensures that the pension contributes to covering the minimum subsistence level, allowing the surplus earnings not required for basic needs to be attached.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Unpfändbare Rente und Lohnpfändung (Art. 92 und 93 SchKG). Das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, ist so weit pfändbar, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt. Das gilt auch für den Bezüger einer unpfändbaren Militärversicherungsrente.
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Volltext
Urteilskopf
97 III 16
5. Entscheid vom 14. Januar 1971 i.S. Räber.
Regeste
Unpfändbare Rente und Lohnpfändung (Art. 92 und 93 SchKG).
Das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, ist so weit pfändbar, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt. Das gilt auch für den Bezüger einer unpfändbaren Militärversicherungsrente.
Sachverhalt ab Seite 16
BGE 97 III 16 S. 16
In der vom Steueramt der Stadt Luzern gegen Hans Räber angehobenen Betreibung Nr. 5728 pfändete das Betreibungsamt
BGE 97 III 16 S. 17
Uster vom Lohn des Schuldners Fr. 100.-- im Monat. Das Amt legte der Pfändung folgende Berechnung zugrunde:
Bruttolohn Fr. 1'130.--
Rente der Militärversicherung " 315.--
Fr. 1'445.--
Lohnabzüge und Notbedarf " 1'345.--
pfändbarer Lohn Fr. 100.--
Der Schuldner hält die Lohnpfändung im Hinblick auf Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 20. September 1949 für unzulässig. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde jedoch von beiden kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen.
Im vorliegenden Rekurs wiederholt der Schuldner seinen Einwand und verlangt Aufhebung der Pfändung.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung sind deren Renten unpfändbar. Das ergibt sich auch aus Art. 92 Ziffer 8 und 10 SchKG. Der Rekurrent schliesst nun daraus, dass solche Versicherungsleistungen betreibungsrechtlich in allen Belangen unbeachtet bleiben müssten und dass es nicht angehe, zur Bestimmung seines pfändbaren Lohnes nach Art. 93 SchKG die Rente der Militärversicherung zum Erwerbseinkommen hinzuzurechnen. Diese Auffassung ist jedoch unrichtig.
Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, ist das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, so weit pfändbar, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt (BGE 65 III 131hinsichtlich einer SUVA-Rente;BGE 77 III 154: AHV- und IV-Rente;BGE 78 III 114: Leistungen von Familienausgleichskassen; BGE 88 III 54 : SUVA-Rente; unveröffentlichter Entscheid i.S. Flückiger vom 25. November 1969: IV-Rente; vgl. auch JAEGER/DAENIKER, Praxis, N 8 zu Art. 93 SchKG). Mit andern Worten: Es ist bei der Bemessung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen, dass der Schuldner einen Teil seines Lebensunterhalts aus der unpfändbaren Rente bestreiten kann (was auch der Zweck der Rente ist; vgl. hiezu Art. 47 Abs. 3 des Militärversicherungsgesetzes), so dass er zur Deckung des verbleibenden
BGE 97 III 16 S. 18
Teils des Notbedarfs unter Umständen nicht mehr den ganzen Arbeitsverdienst benötigt. Was ihm auf diese Weise vom Lohn - nicht von der Rente - übrig bleibt und nicht zur Bestreitung der minimalen Lebenskosten dient, ist gemäss Art. 93 SchKG pfändbar.
Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht im vorliegenden Falle kein Anlass. Warum für die Leistungen der Militärversicherung etwas anderes gelten sollte als für die Renten der übrigen Sozialversicherungen (AHV, IV, SUVA usw.), ist nicht einzusehen. Der Rekurrent vermag seine dahingehende Meinung denn auch nicht zu begründen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewissen.