Debtor's Repeated Defaults Justify Refusal of Stay of Sale
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDebtor's Repeated Defaults Justify Refusal of Stay of Sale A debtor applied for a stay of forced sale proceedings with installment payments under Article 123 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG) in new debt enforcement cases, although it was established that the debtor had previously defaulted on installment payments in at least four other debt enforcement proceedings, resulting in the lapse of the previous stays according to Art. 123 para 5 SchKG. The court ruled that the enforcement office did not violate the law by refusing to grant a further stay of sale. Given the debtor's repeated prior defaults, which automatically terminated the previously granted stays, the enforcement office acted within its discretion under Art. 123 para 1 SchKG, reasonably concluding that there was insufficient guarantee that the debtor would punctually make the installment payments in the new proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 123 Abs. 1 und 5 SchKG. Wenn der Schuldner bereits in mehreren Betreibungen mit den ihm nach Art. 123 SchKG gewährten Abschlagszahlungen in Rückstand geraten ist, begeht der Betreibungsbeamte keine Rechtsverletzung, wenn er dem Schuldner in neuen Betreibungen keinen solchen Aufschub mehr gewährt.
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KI-generiertThe court affirmed that the enforcement office acted within its discretion granted by this article when denying the payment deferral.
This provision established that the deferral of realization lapsed due to the debtor's default on prior installment payments.
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Volltext
Urteilskopf
97 III 118
26. Auszug aus dem Entscheid vom 3. Dezember 1971 i.S. A.
Regeste
Art. 123 Abs. 1 und 5 SchKG.
Wenn der Schuldner bereits in mehreren Betreibungen mit den ihm nach Art. 123 SchKG gewährten Abschlagszahlungen in Rückstand geraten ist, begeht der Betreibungsbeamte keine Rechtsverletzung, wenn er dem Schuldner in neuen Betreibungen keinen solchen Aufschub mehr gewährt.
Erwägungen ab Seite 118
BGE 97 III 118 S. 118
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Rekurrent in
BGE 97 III 118 S. 119
mindestens vier Betreibungen mit Abschlagszahlungen in Rückstand geraten sei. Gemäss Art. 123 Abs. 5 SchKG fiel somit in den betreffenden Betreibungen der Verwertungsaufschub ohne weiteres dahin. Unter diesen Umständen lag es aber durchaus im Ermessen des Betreibungsamtes, den Verwertungsaufschub in den neu dazugekommenen Betreibungen nicht mehr zu gewähren. Das Amt durfte ohne Überschreitung oder Missbrauch des ihm nach Art. 123 Abs. 1 SchKG zustehenden Ermessens davon ausgehen, es bestehe keine genügende Gewähr dafür, dass der Schuldner die Abschlagszahlungen in den neuen Betreibungen pünktlich entrichten würde (vgl. BGE 82 III 35 sowie JOOS, Handbuch, S. 215, BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 427 unten, und JAEGER, Kommentar, N 6 zu Art. 123 SchKG). Eine Rechtsverletzung beging es also mit der Ablehnung des anbegehrten Verwertungsaufschubes nicht, und eine weiter gehende Ermessensüberprüfung steht dem Bundesgericht im Gegensatz zu den kantonalen Aufsichtsbehörden nicht zu (Art. 17-19 SchKG).