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BGE 97 III 105 KI-generiert

Canton v. Debtor (Recusal of Enforcement Officials)

Geschäftsnummer BGE 97 III 105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Canton v. Debtor (Recusal of Enforcement Officials) In two debt collection proceedings initiated by the Canton against a debtor for state-owed costs, the debtor sought the recusal of the enforcement office staff and the cantonal supervisory authority members, arguing they were employees of the Canton (the creditor) and thus subject to mandatory disqualification under Art. 10 para. 1 no. 3 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG). The Federal Supreme Court rejected the debtor's appeal, reasoning that while the disqualification rule applies to employees of legal entities, including the state, it is impractical and not the legislative intent for all cantonal officials to recuse themselves merely because the Canton is the creditor in a general debt enforcement matter unrelated to their specific function. Disqualification would only be considered if the official dealing with the enforcement had a particularly close relationship with the specific state entity initiating the debt collection, which was not established for either the enforcement office staff or the supervisory authority members in this instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 10 SchKG. In einer Betreibung des Kantons gegen Dritte haben kantonale Beamte nicht schon deshalb in den Ausstand zu treten, weil sie Angestellte des Betreibungsgläubigers sind. Eine Ausstandspflicht wäre höchstens dann anzunehmen, wenn der mit der Betreibung befasste Beamte in einem besonders engen Verhältnis zur staatlichen Stelle stünde, von der die Betreibung ausgeht.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Konkursbeamter Ausstandsverfahren juristische Person Zuständigkeit für Verbrauchersachen Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG

The specific subparagraph of the recusal statute under which the appellant claimed the officials should have recused themselves.

Art. 10 SchKG

This provision concerning the recusal/disqualification of officials (Ausstandspflicht) was the primary legal issue discussed and applied in rejecting the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

KSK 2024 8 (2024-03-11) · gr
Debt Collection Office Substitution Denial Due to Lack of Valid Recusal Grounds
«…einzelne) Beamte in einem besonders engen Verhältnis zur staatlichen Stelle stünde, von der die Betreibung ausgeht (BGE 97 III 105; James T. Peter, a.a.O., N 10 zu Art. 10 SchKG). Ein solches ausserordentliche Verhältnis wird im vorliegenden Fall jed…»
5A_736/2023 (2023-12-08)
«…r Gerichtspersonen, allein weil eine Forderung des Staatswesens im Streit liegt, in dessen Dienst sie stehen (vgl. BGE 97 III 105 E. 3). Aufgrund des rein staatsverweigernden Charakters erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin zudem als recht…»
5A_121/2023 (2023-09-27)
«…r Gerichtspersonen, allein weil eine Forderung des Staatswesens im Streit liegt, in dessen Dienst sie stehen (vgl. BGE 97 III 105 E. 3). Aufgrund des rein staatsverweigernden Charakters erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin zudem als recht…»
102 2020 169 (2020-11-06) · fr
Appeal Regarding Definitive Stay of Opposition to Execution and Recusation Requests
«…lui-même fixés (cf. arrêts TF 5D_183/2015 du 1 février 2016 consid. 6 ; 5P.334/2002 du 21 octobre 2002 consid. 2.3; ATF 97 III 105 consid. 3, JdT 1972 II 85). 2.3. Le recourant demande en outre la récusation de la Juge cantonale H.________ en lui…»
102 2020 80 (2020-06-05) · fr
State Fee Collection Appeal Dismissed
«…l a lui-même fixés (arrêts TF 5D_183/2015 du 1 février 2016 consid. 6 , 5P.334/2002 du 21 octobre 2002 consid. 2.3; ATF 97 III 105 consid. 3, JdT 1972 II 85). 3. 3.1. L’appelant demande la récusation de la Juge cantonale D.________ (cf. courrier…»
1C_555/2015 (2016-03-30)
«…pose cependant pas à ces fonctionnaires de se récuser pour le seul motif qu'ils sont employés du canton créancier ( ATF 97 III 105 consid. 3 p. 106). Ces principes ne sont pas directement applicables aux membres d'un exécutif, par hypothèse communal…»
5D_183/2015 (2016-02-01)
«…nach der bundesgerichtlichen Praxis vor der Verfassung stand (Urteil 5P.334/2002 vom 21. Oktober 2002 E. 2.3; vgl. BGE 97 III 105 E. 3 S. 106). Weitere Gründe, weshalb die verfassungsmässige Garantie auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges,…»
A/3230/2013 (2014-02-06) · ge
Appeals Regarding Bankruptcy Administration and Fund Distribution Dismissed; Appellants Fined for Reckless Challenges
«…mbe en principe pas aux employés des offices cantonaux de se récuser du fait qu'ils sont au service du poursuivant (ATF 97 III 105, JdT 1972 II 85; DALLEVES/FOEX/JEANDIN, Commentaire romand poursuite et faillite, 2005, n. 7 ad. art 10 LP). Cela étan…»
5D_229/2011 (2012-04-16)
«…erson verlangt werden, nur weil eine Forderung des Staatswesens im Streite steht, in dessen Dienst sie steht (vgl. BGE 97 III 105 E. 3 S. 106). 3. 3.1 Das Kantonsgericht hat die Beschwerde des Kantons Schwyz gegen die Kosten- und Entschädigungsfol…»
7B.207/2006 (2007-02-09)
«…beteiligten Gerichtspersonen sei nichts einzuwenden. Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 97 III 105 (E. 3 S. 106) im Übrigen bereits im Urteil vom 30. November 2006 (7B.198/2006, E. 3.1) erklärt, dass der Ausstand eine…»
7B.198/2006 (2006-11-30)
«…Aufsichtsbehörde verlangt werden, nur weil es um eine Betreibung des Staatswesens geht, in dessen Dienst es steht ( BGE 97 III 105 E. 3 S. 106). Ebenso wenig setzt der Beschwerdeführer auseinander, inwiefern die Vorinstanz die Ausstandsregeln gemäss…»
15.2006.65 (2006-08-04) · ti
Execution Proceedings Nullity Challenge Dismissed
«…ti dell’autorità di vigilanza) non devono astenersi per il solo fatto che sono dipendenti del creditore procedente (DTF 97 III 105 ss.; Gilliéron, op. cit., n. 36 ad art. 10; Dallèves, Commentaire romand de la LP, Basilea/Ginevra/Monaco 2005, n. 7 ad…»
5P.334/2002 (2002-10-21)
«…derung mit Hilfe des Rechtsöffnungsverfahrens der betreibungsrechtlichen Vollstreckung zugeführt werden soll (vgl. BGE 97 III 105 E. 3 S. 106). 2.4 Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen nicht einmal geltend, Gerichtspräsident E. Schnellmann habe…»
7B.23/2002 (2002-04-03)
«…es Richters verlangt werden, nur weil eine Forderung des Staatswesens im Streite steht, in dessen Dienst er steht ( BGE 97 III 105 E. 3 S. 106). Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer seinerzeit gegen mehrere der heute abgelehnten Gerichtspersonen…»
15.2006.65 · ti
Debtor's Appeal Against Attachment Notice Rejected Due to Formal Defects and Alleged Procedural Irregularities
«…ti dell’autorità di vigilanza) non devono astenersi per il solo fatto che sono dipendenti del creditore procedente (DTF 97 III 105 ss.; Gilliéron, op. cit., n. 36 ad art. 10; Dallèves, Commentaire romand de la LP, Basilea/Ginevra/Monaco 2005, n. 7 ad…»

Volltext

Urteilskopf

97 III 105

22. Auszug aus dem Entscheid vom 2. Dezember 1971 i.S. B.

Regeste

Art. 10 SchKG.

In einer Betreibung des Kantons gegen Dritte haben kantonale Beamte nicht schon deshalb in den Ausstand zu treten, weil sie Angestellte des Betreibungsgläubigers sind. Eine Ausstandspflicht wäre höchstens dann anzunehmen, wenn der mit der Betreibung befasste Beamte in einem besonders engen Verhältnis zur staatlichen Stelle stünde, von der die Betreibung ausgeht.

Sachverhalt ab Seite 105

BGE 97 III 105 S. 105

Aus dem Tatbestand:

In zwei Betreibungen des Staates Bern gelangte der Betreibungsschuldner mit einer Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde und stellte die Anträge, die Angestellten des Betreibungsamtes 2, Bern, und der andern bernischen Betreibungsämter hätten, da sie Angestellte des Betreibungsgläubigers seien (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG), für die fraglichen Betrei bungshandlungen in den Ausstand zu treten.

Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern verneinte das Vorhandensein eines Ausstandsgrundes.

Das Bundesgericht weist den vom Betreibungsschuldner er hobenen Rekurs ab.

Erwägungen

Erwägungen:

1., 2. - ...

3. Der Rekurrent beruft sich auf Art. 10 Abs. 1 Ziffer 3 SchKG, wonach ein Beamter oder Angestellter "in Sachen einer

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Person, deren ... Angestellter er ist", keine Amtshandlungen vornehmen darf. Der Rekurrent vertritt die Auffassung, in den fraglichen Betreibungen, in denen es um Kostenforderungen des Staates Bern ging, hätten weder die Beamten und Angestellten des Betreibungsamtes Bern noch die Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörde handeln dürfen, da die einen wie die andern Angestellte des Kantons Bern, also des Betreibungsgläubigers, seien.

Die in Art. 10 SchKG vorgesehene Ausstandspflicht gilt nach der in der Literatur herrschenden Meinung auch für Vertreter und Bevollmächtigte (und somit wohl auch für Angestellte) juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts (JAEGER, Kommentar, N 8 zu Art. 10 SchKG; FAVRE, Droit des poursuites, 2. Aufl., S. 39; BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 51 N 23). Zu letzteren gehört an sich auch der Staat. Nun ist es aber völlig undenkbar, dass ein kantonaler Beamter schon dann in den Ausstand zu treten hätte, wenn es sich um die Betreibung irgendeiner Forderung des betreffenden Kantons handelt, mit deren Inkasso er sonst in keiner Weise etwas zu tun hat. Sonst könnten nämlich solche Betreibungen, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, überhaupt nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt werden. Denn der Stellvertreter des Betreibungsbeamten, an den die Sache nach Art. 10 Abs. 2 SchKG im Falle des Ausstandes zu übermitteln wäre (bzw. der Ersatzmann, der für das Mitglied der kantonalen Aufsichtsbehörde einzuspringen hätte), befände sich in keiner andern Stellung als der ordentliche Beamte selber (FAVRE, S. 32/33 sub Ziffer 1 B; GAMSER, Die Organisation des Betreibungs- und Konkursamtes, Diss. Bern 1906, S. 42/43). Auch er müsste, wollte man der Auffassung des Rekurrenten folgen, in den Ausstand treten. Das kann aber vernünftigerweise nicht der Sinn des Gesetzes sein. Es würde übrigens auch niemandem einfallen, von einem Richter zu verlangen, er müsse in den Ausstand treten, wenn eine Forderung des Staatswesens im Streite liegt, in dessen Dienst er steht.

Eine Ausstandspflicht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziffer 3 SchKG wäre somit höchstens dann anzunehmen, wenn der mit der Betreibung befasste Beamte in einem besonders engen Verhältnis zu jener staatlichen Stelle stünde, von der die Betreibung ausging (was denkbar wäre im Falle eines nebenamtlichen Betreibungsbeamten, der hauptberuflich der Inkassostelle

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vorsteht, die die Betreibung für den Staat einleitete; vgl. BLUMENSTEIN, a.a.O.). Ein solches ausserordentliches Verhältnis wird im vorliegenden Falle jedoch weder bezüglich der Beamten und Angestellten des Betreibungsamtes Bern noch bezüglich der Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörde be hauptet. Der Rekurs ist daher unbegründet.