Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 97 II 92 KI-generiert

Injunction Specificity in Protecting Personality Rights

Geschäftsnummer BGE 97 II 92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Injunction Specificity in Protecting Personality Rights A plaintiff sought an injunction against the defendant, her former intimate partner, to stop him from sending her personality-violating letters and parcels (some obscene) and making defamatory statements about her to third parties, after he continued the behavior despite legal warnings. The court found that injunctions must prohibit precisely defined conduct to allow for enforcement without requiring a renewed material assessment by the enforcement judge (e.g., the criminal judge under Art. 292 SCC for disobedience), a requirement the lower court's overbroad prohibition—against any "personality-violating" communication—violated. Therefore, the Federal Supreme Court confirmed the injunction but corrected the formulation *ex officio*, limiting the prohibition to the specific types of communication whose illegality was established in the proceedings (e.g., comments on the relationship, sexual matters, character critiques, and threats) to ensure the enforcement order was sufficiently specific.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Anforderungen an Unterlassungsklagen. Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Das vom Richter ausgesprochene Verbot muss ohne nochmalige materielle Beurteilung der Sache vollstreckt werden können. Ein Verstoss gegen diesen Grundsatz ist vom Richter von Amtes wegen zu korrigieren.

Schlagwörter

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Persönlichkeit Vollstreckungsverfahren strafbares Verhalten üble Nachrede erworbener Anspruch Verbot des Mobbings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 84 II 457
Unterlassungsklagen können nur in demjenigen Umfang geschützt werden, als sie auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet sind (BGE 84 II 457 f.,BGE 78 II 292f.
BGE 96 II 262
Restoration of Appeal Deadline Due to Conflicting Federal Supreme Court Jurisprudence
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 292 StGB

Cited in the original claim and implicitly referenced in the final decision's clarification regarding the penalty for disobedience, although the substantive ruling focuses on reforming the civil injunction.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (74)

BGE 144 III 257
Stalking Protective Measures Upheld Against Defendant
«…vom Kantonsgericht bestätigte Verbot zur Vollstreckung eine nachmalige materielle Beurteilung erfordern soll (vgl. BGE 97 II 92 S. 93). Anhand des Kontaktverbotes mit den Personen aus dem familiären und beruflichen Umfeld erfährt er sodann ohne w…»
BGE 131 III 70
Patent Holder's Vague Injunction Request Rejected for Lack of Specificity
«…98, N. 72.12). 3.3 Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein ( BGE 97 II 92 S. 93, mit Hinweisen). Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- od…»
ZK1 2023 147 (2024-11-18) · gr
Right-of-Way Servitude Expansion for Residential Access
«…des in Frage stehenden Verhaltens vorzunehmen hat (KGer GR ZK1 09 14 v. 1.2.2010 E. 1.2.1; vgl. BGE 131 III 70 E. 3.3; 97 II 92; Christian Kölz, Die Zwangs- vollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilprozessrecht, Zürich 2007…»
RV230001 (2024-07-25) · zh
Swiss Court Denies Enforcement of Vague Foreign Freezing Order
«…iesen Titeln getätigt wurden, von den Erlaubnisvorbehalten gedeckt oder unzulässig und damit straf- bar waren (vgl. BGE 97 II 92 S. 93; BGE 144 III 257 E. 4.4.1 S. 263; ferner auch BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021, E. 5.4, wonach kein Verbot aus…»
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«…ienstleistungen sowie das Territorium, für welches das Verbot aus- gesprochen werden soll, genau bezeichnet werden (BGE 97 II 92 S. 93 f.; Urteile BGer 5A_758/2020 E. 5.4; 4A_207/2010 E. 4.2; STAUB, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], SHK MSchG, 2.…»
2023.STO (2023-04-12) · vd
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«…sans que le juge compétent ne doive procéder à une nouvelle appréciation quant au fond du comportement en question (ATF 97 II 92 avec références). En revanche, par exemple en matière de droit de la personnalité, si le litige porte sur une interdict…»
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«…III 617 E. 6.2) und in diesem Sinne allenfalls von Amtes wegen zu präzisieren, zu redu- zieren und umzuformulieren (BGE 97 II 92 S. 94; 107 II 82 E. 2.b). Lässt sich das Begehren auf diesem Wege nicht präzisieren, fragt sich, ob und inwieweit der P…»
HE200461 (2021-02-01) · zh
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«…ungsklage muss genau angeben, welches Verhalten dem Beklagten zu verbieten sei (BGE 131 III 70 E. 3.3; 107 II 82 E. 2b; 97 II 92; ZR 118 [2019] Nr. 1 E. III.1 m.w.H.). Eine präzise Umschreibung des zu verbietenden Handelns verlangt sodann auch das…»

Volltext

Urteilskopf

97 II 92

14. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. März 1971 i.S. G. gegen S.

Regeste

Anforderungen an Unterlassungsklagen.

Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Das vom Richter ausgesprochene Verbot muss ohne nochmalige materielle Beurteilung der Sache vollstreckt werden können.

Ein Verstoss gegen diesen Grundsatz ist vom Richter von Amtes wegen zu korrigieren.

Sachverhalt ab Seite 92

BGE 97 II 92 S. 92

Aus dem Tatbestand:

G. und Frau S. waren während mehrerer Jahre intim befreundet. Nachdem Frau S. die Beziehungen zu G. abgebrochen hatte, schrieb er ihr eine Reihe von Briefen mit zum Teil beleidigendem Inhalt, von denen er Kopien an Drittpersonen sandte. Vergebens liess ihn Frau S. durch ihren Anwalt auffordern, den Versand solcher Briefe zu unterlassen. G. fuhr fort, Frau S. Briefe und andere Sendungen unzüchtigen Inhalts zuzustellen. Frau S. erhob daher Klage, wobei sie dem Gericht folgende Streitfrage unterbreitete:

"Ist dem Beklagten unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB zu verbieten, der Klägerin persönlichkeitsverletzende Briefe zuzustellen bzw. zustellen zu lassen oder sich gegenüber Dritten über die Klägerin persönlichkeitsverletzend zu äussern?"

BGE 97 II 92 S. 93

Das erstinstanzliche kantonale Gericht hiess dieses Unterlassungsbegehren gut. Eine vom Beklagten hiegegen eingereichte Berufung wies das Obergericht ab. Ziffer 1 des Urteilsdispositivs lautete folgendermassen:

"Dem Beklagten wird untersagt, der Klägerin Briefe, durch die sie in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt wird, zuzustellen bzw. zustellen zu lassen oder sich gegenüber Drittpersonen über die Klägerin in einer Art, die deren persönliche Verhältnisse verletzt, zu äussern. Bei Nichtbeachtung dieses Verbotes würde der Beklagte dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Haft oder Busse) überwiesen."

Der Beklagte führte Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.

Das Bundesgericht wies die Berufung ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und bestätigte das Urteil des Obergerichts unter Verdeutlichung von Ziffer 1 des Dispositivs im Sinne der Erwägungen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Unterlassungsklagen können nur in demjenigen Umfang geschützt werden, als sie auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet sind (BGE 84 II 457 f.,BGE 78 II 292f. undBGE 56 II 437; JÄGGI, Fragen des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit, ZSR Bd. 79 II S. 182a sub lit. d; GROSSEN, La protection de la personnalité en droit privé, ZSR Bd. 79 II S. 40a). Die Vollstreckung des verlangten Verbotes muss möglich sein, ohne dass der hiefür zuständige Richter nochmals eine materielle Beurteilung des in Frage stehenden Verhaltens vorzunehmen hat. Das Urteil der Vorinstanz verstösst gegen diesen Grundsatz, indem darin dem Beklagten die Zustellung von Briefen an die Klägerin und Äusserungen gegenüber Drittpersonen, welche die Klägerin in ihren persönlichen Verhältnissen verletzen, verboten werden. Damit bleibt es dem Strafrichter überlassen zu bestimmen, ob das Verhalten des ihm zur Bestrafung wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB überwiesenen Beklagten als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren sei oder nicht. Diese Frage hat aber allein der Zivilrichter zu entscheiden.

Die Vorinstanz hätte daher das von ihr ausgesprochene Verbot unter entsprechender Richtigstellung des bereits zu

BGE 97 II 92 S. 94

weit gefassten Klagebegehrens auf jenes Verhalten des Beklagten beschränken sollen, das Gegenstand des Prozesses war. Das Bundesgericht hat dies von Amtes wegen nachzuholen und Ziffer 1 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz in dem Sinne zu verdeutlichen, dass sich das an den Beklagten gerichtete Verbot auf Äusserungen beschränkt, deren Rechtswidrigkeit im vorliegenden Verfahren festgestellt wurde (vgl. hiezuBGE 56 II 437f. und BGE 96 II 262). Der Beklagte darf somit der Klägerin keine Briefe mehr zukommen lassen, in denen er sich über die Beziehungen zwischen den Parteien oder über geschlechtliche Dinge äussert oder das Verhalten und den Charakter der Klägerin kritisiert oder ihr gegenüber Drohungen ausspricht. Ebenso hat er alle Äusserungen gegenüber Drittpersonen zu unterlassen, die entweder seine persönlichen Beziehungen zur Klägerin betreffen oder an diese gerichtete Vorwürfe enthalten. Diese Präzisierung bedeutet nicht etwa eine teilweise Gutheissung der Berufung; denn der Beklagte hat im ganzen Verfahren nie geltend gemacht, das auf Unterlassung gerichtete Klagebegehren sei zu weit gefasst. Im übrigen konnte sich die Klage von vorneherein nur auf jenes Verhalten des Beklagten beziehen, dessen Rechtswidrigkeit im Prozess behauptet wurde. Die Vorinstanzen hätten daher das zu allgemein gefasste Unterlassungsbegehren ganz unabhängig von der Stellungnahme des Beklagten nur im Rahmen der sich aus der Klagebegründung ergebenden Konkretisierung zulassen und gutheissen sollen.