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BGE 97 II 369 KI-generiert

Scheidungsprozess. Zeugeneinvernahme eines Arztes. Nur der Patient ist befugt, den Arzt vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Die Befreiung ist schon in der Anrufung des Arztes als Zeuge enthalten. Vernehmung über medizinische Befunde und über andere Beobachtungen.

Geschäftsnummer BGE 97 II 369
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Wife's Right to Waive Physician-Patient Privilege to Call Treating Physician as Witness in Divorce Case In a divorce proceeding, the cantonal court dismissed the wife's claim without hearing certain expert witnesses, including the wife's treating physician. The Federal Supreme Court overturned this decision, holding that only the patient, in this case the wife, is entitled to release her physician from the professional secrecy obligation under Article 321(2) SCC, and that the patient's motion to call the physician as a witness inherently constitutes this release. The court reasoned that since the physician had been treating the wife for years and was sought as a witness, his testimony regarding both medical findings documented in his certificate and non-medical observations about the parties' relationship—the latter being admissible if based on his own perceptions—could not be summarily dismissed, as this would unduly restrict the patient’s right to evidence. The case was remanded for the necessary evidence to be taken.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Scheidungsprozess. Zeugeneinvernahme eines Arztes. Nur der Patient ist befugt, den Arzt vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Die Befreiung ist schon in der Anrufung des Arztes als Zeuge enthalten. Vernehmung über medizinische Befunde und über andere Beobachtungen.

Schlagwörter

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medizinische Beweismittel Zeugenaussage Zustimmung des Ehegatten Verzicht auf mündliche Verhandlung Scheidungsverfahren Anwaltsgeheimnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Urteilskopf

97 II 369

52. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Dezember 1971 i.S. Bühlmann gegen Bühlmann.

Regeste

Scheidungsprozess.

Zeugeneinvernahme eines Arztes.

Nur der Patient ist befugt, den Arzt vom Berufsgeheimnis zu entbinden.

Die Befreiung ist schon in der Anrufung des Arztes als Zeuge enthalten.

Vernehmung über medizinische Befunde und über andere Beobachtungen.

Sachverhalt ab Seite 369

BGE 97 II 369 S. 369

In einem Scheidungsprozess hat die letzte kantonale Instanz die Klage der Ehefrau abgewiesen, ohne verschiedene von der Klägerin angerufene Zeugen zu vernehmen. In Gutheissung der Berufung der Klägerin hat das Bundesgericht das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Beweisergänzungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Die Klägerin hat ein vom 29. Januar 1969 datiertes Arztzeugnis von Dr. X. zu den Akten gegeben und dessen Einvernahme als Zeuge verlangt. Dieser Antrag wurde vom Obergericht

BGE 97 II 369 S. 370

abgelehnt mit dem Hinweis, dass Ärzte über die von ihnen in einem ärztlichen Zeugnis festgehaltenen medizinischen Befunde nur beim Vorliegen besonderer Gründe als Zeugen einvernommen würden. Im vorliegenden Fall sei kein solcher Grund gegeben. Soweit das ärztliche Zeugnis von Dr. X. auch Feststellungen nichtmedizinischer Art enthalte, beruhe es nicht auf eigenen Wahrnehmungen, sondern auf Angaben der Klägerin. Hätte der Arzt über die Beziehungen der Parteien eigene Beobachtungen gemacht, dürfte er übrigens ohne Zustimmung des Beklagten nicht darüber aussagen, da diese Wahrnehmungen wohl unter das ärztliche Berufsgeheimnis fallen würden.

Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Zustimmung des Ehemannes der Patientin notwendig wäre, um ihren Arzt vom Berufsgeheimnis zu entbinden, erscheint indessen als abwegig. Durch das Arztgeheimnis geschützt ist allein der Patient, hier also die Klägerin. Der Patient ist der Berechtigte im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB, welcher den Arzt vom Berufsgeheimnis befreien kann (BGE 75 IV 75Erw. 3; LOGOZ, Commentaire du code pénal suisse, Bd. II, N. 8 a zu Art. 321 StGB). Das gleiche gilt auch im Zivilprozess (LEUCH, Kommentar zur Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3. Aufl., N. 4 zu Art. 246 ZPO; Luzern, Entscheidungen des Obergerichts oder Maximen, Bd. IX S. 580 f. Nr. 676). Die Befreiung des Arztes vom Berufsgeheimnis liegt hier schon in seiner Anrufung als Zeuge durch den Berechtigten (LEUCH, a.a.O.). Der vom Berufsgeheimnis befreite Arzt untersteht der allgemeinen Zeugnispflicht (Entscheidungen des Luzerner Obergerichts, a.a.O.). Abwegig ist demnach auch die im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, wonach Ärzte über die von ihnen in einem Zeugnis festgehaltenen medizinischen Befunde in der Regel nicht einvernommen werden. Das würde eine unzulässige Beschränkung der Beweisrechte des Patienten bedeuten.

In dem bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnis weist Dr. X. darauf hin, dass er die häuslichen Verhältnisse der Parteien ziemlich gut kenne. Er betreute die Klägerin während Jahren und musste daher in der Lage sein, auch eigene Beobachtungen über die gegenseitigen Beziehungen der Parteien zu machen. Seine Einvernahme als Zeuge drängte sich daher auf. Die Vorinstanz hat diesem Beweisantrag grundsätzlich Folge zu leisten.