Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 97 I 736 KI-generiert

Spice Mill Operator v. Federal Office for Industry, Trade and Labour (BIGA)

Geschäftsnummer BGE 97 I 736
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Spice Mill Operator v. Federal Office for Industry, Trade and Labour (BIGA) A spice mill operator challenged the Federal Office for Industry, Trade and Labour's (BIGA) decision to classify the business as an industrial enterprise under the Labour Act (Art. 5 ArG), which applies special provisions to such businesses if they meet certain criteria, including employing at least six workers for the manufacturing, processing, or handling of goods, with work determined by machinery or standardized procedures. The operator argued the business comprised separate, non-industrial units (spice mill and packaging), neither of which individually met the six-employee minimum, and that machine packaging did not constitute "handling of goods." The Swiss Federal Supreme Court upheld the BIGA's decision, ruling that the spatially separated mill and packaging sections belonged to a single enterprise under the Labour Act, and therefore, their employee counts should be aggregated; furthermore, the Court found that the mechanized packaging, which transformed bulk goods into consumer quantities ("detaillieren"), qualified as the "handling of goods," thus confirming the industrial character of both parts and satisfying the six-employee threshold for the entire operation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Arbeitsgesetz: Unterstellung unter die Vorschriften über industrielle Betriebe (Art. 5 ArG). 1. Welche Arbeitnehmer fallen für die in Art. 5 Abs. 2 lit. a ArG genannte Mindestzahl in Betracht? (Erw. 1 und 3). 2. Stellt das maschinelle Abpacken oder Abfüllen von Ware eine Behandlung von Gütern im Sinne von Art. 5 Abs. 2 ArG dar? (Erw. 2).

Schlagwörter

KI-generiert
Verarbeitungsindustrie Gewerberecht Einfuhr von Gegenständen Agrar- und Ernährungwirtschaft Betroffener Wirtschaftszweig der Erzeugnisse Tarifvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 5 Abs. 2 lit. a ArG

This provision defines the criteria for classifying an establishment as an industrial operation, which is the central issue the Tribunal confirmed was met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Urteilskopf

97 I 736

107. Urteil vom 17. Dezember 1971 i.S. Fridlin gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Regeste

Arbeitsgesetz: Unterstellung unter die Vorschriften über industrielle Betriebe (Art. 5 ArG).

1. Welche Arbeitnehmer fallen für die in Art. 5 Abs. 2 lit. a ArG genannte Mindestzahl in Betracht? (Erw. 1 und 3).

2. Stellt das maschinelle Abpacken oder Abfüllen von Ware eine Behandlung von Gütern im Sinne von Art. 5 Abs. 2 ArG dar? (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 736

BGE 97 I 736 S. 736

A.- J. Carl Fridlin betreibt in Zug in zwei unmittelbar nebeneinander liegenden Gebäuden eine Gewürzmühle. In einem dieser Gebäude sind Mühlen (Zimtmühle, Kräutermühlen, Mischer etc.), im andern Abfüllmaschinen installiert.

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) unterstellte die Gewürzmühle Fridlins am 2. Juni 1971 gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG) den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes über industrielle Betriebe. Zur Begründung seiner Verfügung führte es aus: "Beim Mahlen und Abfüllen von Gewürzen werden die Arbeitsweise und die Arbeitsorganisation durch Maschinen, andere technische Einrichtungen sowie durch serienmässige Verrichtungen bestimmt und mehr als sechs Arbeitnehmer beschäftigt."

BGE 97 I 736 S. 737

B. - Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juli beantragt Fridlin, die Unterstellungsverfügung des BIGA aufzuheben, allenfalls die Sache zur ergänzenden materiellen Abklärung an das BIGA zurückzuweisen. Er führt aus, sein Betrieb sei arbeitsrechtlich in drei Einzelbetriebe gegliedert: den kaufmännischen Betrieb, den Gewürzmühlebetrieb und den Abpackbetrieb. Die vom BIGA verfügte Unterstellung unter die Vorschriften des Arbeitsgesetzes über industrielle Betriebe würde voraussetzen, dass sowohl der Gewürzmühlebetrieb wie auch der davon getrennte Abpackbetrieb je für sich allein sämtliche Merkmale eines industriellen Betriebes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 ArG aufwiesen. Dies treffe nicht zu. Im Gewürzmühlebetrieb einerseits seien statt der gesetzlichen Mindestzahl von sechs bloss zwei Arbeitnehmer an den Mühlen und zwei, ausnahmsweise drei in Lager und Spedition tätig. Der Abpackbetrieb anderseits diene weder der Herstellung noch der Verarbeitung oder Behandlung von Gütern im Sinne von Art. 5 Abs. 2 ArG. Einer bis zwei der dort eingesetzten fünf Arbeitnehmer beschäftigten sich mit der Lagerhaltung. "Abendfrauen" würden nur in Stosszeiten beigezogen. Die räumliche Trennung der beiden ganz verschieden gearteten Betriebsteile hebe das arbeitsrechtliche Interesse an einem Sonderschutz auf.

C.- Das BIGA beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Als industrielle Betriebe im Sinne des Arbeitsgesetzes gelten nach Art. 5 Abs. 2 lit. a ArG Betriebe mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern, sofern die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt und für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die beiden räumlich voneinander getrennten Teile seines Betriebes, Mühle und Abpackerei, könnten nur dann gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a ArG den Sondervorschriften des Arbeitsgesetzes für industrielle Betriebe unterstellt werden, wenn jeder von ihnen für sich allein sämtliche Voraussetzungen dazu erfüllen, insbesondere auch mindestens sechs Arbeitnehmer aufweisen würde.

BGE 97 I 736 S. 738

Seine Ansicht, Mühle und Abpackerei seien in diesem Zusammenhang als Einzelbetriebe zu qualifizieren, lässt sich vor dem Arbeitsgesetz nicht halten. Die Arbeitnehmer von Mühle und Abpackerei haben denselben Arbeitgeber: den Beschwerdeführer. Nach der Begriffsumschreibung in Art. 1 Abs. 2 ArG gehören sie somit zum selben Betrieb. Mühle und Abpackerei sind demnach rechtlich auch im vorliegenden Zusammenhang nur Teile des einen Betrieb im Sinne des Arbeitsgesetzes bildenden gesamten Unternehmens des Beschwerdeführers. Die Bestimmung von Art. 6 FV, wonach ungleichartige industrielle Betriebe eines Fabrikinhabers, die für sich allein die Bedingungen für die Anwendung des Fabrikgesetzes nicht erfüllten, als Ganzes angesehen wurden, sofern sie, wenn auch nur teilweise, füreinander arbeiteten, findet sich zwar in dieser Form weder im Arbeitsgesetz noch in den Verordnungen dazu. Aus dem Schweigen von Gesetz und Verordnung darf aber jedenfalls geschlossen werden, dass nach der geltenden Arbeitsgesetzgebung ungleichartige Betriebsteile nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, nur dann als ein Ganzes angesehen werden dürfen, wenn sie ausschliesslich füreinander arbeiten. Dass Mühle und Abpackerei wenigstens teilweise füreinander arbeiten, ist unbestritten. Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung I zum Arbeitsgesetz (ArV I) fallen für die in Art. 5 Abs. 2 lit. a ArG angesetzte Mindestzahl alle Arbeitnehmer in Betracht, die in den industriellen Teilen des Betriebes beschäftigt werden, auch wenn sich die Betriebsteile in verschiedenen, aber benachbarten politischen Gemeinden befinden. Nichts lässt darauf schliessen, diese Regelung sei gesetzwidrig. Bei der Prüfung der Frage, ob der Betrieb des Beschwerdeführers die gesetzliche Mindestzahl von sechs Arbeitnehmern für die Unterstellung aufweist, fallen demnach unter der Voraussetzung, dass Mühle und Abpackerei industriellen Charakter haben, sowohl die in der Mühle als auch die in der Abpackerei mit Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern beschäftigten Arbeitnehmer in Betracht, denn Mühle und Abpackerei befinden sich sogar in derselben politischen Gemeinde und sind in zwei unmittelbar nebeneinanderliegenden Gebäuden untergebracht.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet den industriellen Charakter der Abpackerei. Er ist der Ansicht, das maschinelle Abfüllen oder Abpacken von Ware könne weder als Herstellung

BGE 97 I 736 S. 739

noch als Verarbeitung oder Behandlung von Gütern im Sinne von Art. 5 Abs. 2 ArG qualifiziert werden.

Unbestreitbar werden in der Abpackerei Güter weder hergestellt noch verarbeitet. Was unter Behandlung von Gütern im Sinne von Art. 5 Abs. 2 ArG zu verstehen ist, sagen weder das Arbeitsgesetz selbst noch die Verordnungen dazu. Eine allzu weite Auslegung verbietet sich, da sie dazu führen müsste, dass entgegen dem Sinn und Zweck des Gesetzes reine Dienstleistungen als industrielle Tätigkeiten qualifiziert würden (vgl. Kommentar HUG zu Art. 5 ArG N. 7). Hingegen erscheint es jedenfalls gerechtfertigt, der Praxis der Vorinstanz folgend, das maschinelle Abfüllen von Ware als Behandlung von Gütern im Sinne von Art. 5 Abs. 2 ArG zu qualifizieren (vgl. Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung, Mitteilungsblatt des BIGA 1968, S. 29 ff.). In der Abpackerei werden Produkte mittels Fläschchen-Abfüllanlagen und anderen Abfüllmaschinen verpackt. Durch dieses sogenannte Detaillieren wird zwar das Produkt selbst nicht verändert. Statt hingegen in Säcken zu 100 oder 50 kg. steht es nach Abschluss dieses maschinellen Vorgangs in den vom Konsum benötigten kleinen Quantitäten bereit. Wirtschaftlich ist es damit, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, zu einem anderen Gute geworden. Industriellen Charakter weist somit nicht nur, wie der Beschwerdeführer meint, die Mühle, sondern auch die Abpackerei auf, werden doch überdies nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz auch hier Arbeitsweise und Arbeitsorganisation durch Maschinen und zum Teil auch durch serienmässige Verrichtungen bestimmt.

3. Es bleibt somit lediglich zu prüfen, ob der Betrieb des Beschwerdeführers die für eine Unterstellung nach Art. 5 Abs. 2 lit. a ArG erforderliche Mindestzahl von sechs Arbeitnehmern aufweise. Zur Ermittlung der massgebenden Arbeitnehmerzahl sind dabei, wie bereits erwähnt, Mühle und Abpackerei zusammenzufassen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass bei Anerkennung des industriellen Charakters der Abpackerei in beiden Betriebsteilen zusammen mindestens sechs Arbeitnehmer im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a ArG und Art. 12 ArV I beschäftigt sind, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit sind aber im vorliegenden Falle sämtliche Voraussetzungen zur Unterstellung nach Art. 5 Abs. 2 lit. a ArG erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.