Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 97 I 725 KI-generiert

Recidivism Period Calculation in Drunk Driving License Revocation

Geschäftsnummer BGE 97 I 725
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Recidivism Period Calculation in Drunk Driving License Revocation The case involves a driver who had his license revoked for four months in January 1966 for driving under the influence on October 9, 1965, and was again caught driving intoxicated on November 3, 1970, leading to a one-year revocation based on a recidivism rule in Article 17 para. 1 lit. d of the Road Traffic Law (SVG) requiring a minimum one-year revocation if it is the second instance of revocation for driving under the influence within five years. The court held that, for calculating the five-year recidivism period under Article 17 para. 1 lit. d SVG, the relevant dates are the times of the *first and second offenses* (October 9, 1965, and November 3, 1970), rather than the dates of the revocation orders or the end of the first suspension; because more than five years had elapsed since the first offense, the statutory minimum one-year revocation for recidivism did not apply, justifying the annulment of the challenged decision and remission of the case to the cantonal authorities for discretionary determination of a new, shorter revocation period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Entzug des Führerausweises; Rückfall; Art. 17 Abs. 1 lit. c und d SVG. Bei der Berechnung der Rückfallsfrist ist auf den Zeitpunkt der ersten und zweiten Widerhandlung abzustellen.

Schlagwörter

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Aussetzungsfrist Rücknahme der Nichtigerklärung Strassenverkehrsrecht wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Führerausweisentzug Rückfall bei Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG
This provision defines the mandatory minimum driving ban period (one year) for recidivism based on drunk driving within five years, the central issue of the case, which the Tribunal ultimately found was not met.
Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG
Nach Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist.
Art. 17 Abs. 1 SVG
b) Art. 17 Abs. 1 SVG sieht verlängerte Mindestentzugsdauern für zwei als Rückfälle qualifizierte Tatbestände vor: in lit.
Art. 67 StGB
Auch aus dem Rückfallsbegriff des Art. 67 StGB (alte oder neue Fassung) kann nichts gewonnen werden, was gegen die hier vertretene Auslegung des Art.
Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 eine
Schon der Vorentwurf von 1952 enthielt in Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 eine der heutigen Fassung der Rückfallsbestimmungen entsprechende Regelung.
Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG
b) Dass damit eine Divergenz zu Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG (Veröffentlichung des Strafurteils, wenn der Verurteilte innert fünf Jahren mehr als einmal wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande bestraft wird) entstehen kann, bildet keinen Grund, an der Richtigkeit der Auslegung zu zweifeln.
Art. 17 Abs. 1 BGE
Entzug des Führerausweises; Rückfall; Art. 17 Abs.
Art. 114 Abs. 2 OG
Diese Bemessung hat das Bundesgericht nicht selbst vorzunehmen; hierzu ist die Sache, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides, an das Polizeidepartement des Kantons Solothurn zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 I 771
Diese Argumentation verkennt jedoch, dass der Entzug nicht nur Erziehungs- und Warnungscharakter hat, sondern in erster Linie der Sicherheit des Strassenverkehrs dient (BGE 96 I 771; s.
BGE 96 IV 82
Criminal Conviction Publication Period for Repeat Drunk Driving
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG

This provision defines the mandatory minimum driving ban period (one year) for recidivism based on drunk driving within five years, the central issue of the case, which the Tribunal ultimately found was not met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

CR.2014.0062 (2014-11-20) · vd
Driver Caught During Indeterminate Revocation Period Fails to Meet Statutory Threshold for Definitive Revocation
«…revenir à la jurisprudence administrative cantonale et fédérale antérieure à un arrêt du Tribunal fédéral de 1971 (ATF 97 I 725) selon lequel, au contraire, le délai de récidive s'étendait entre le moment de la première et celui de la deuxième inf…»
CR.2013.0113 (2014-06-05) · vd
License Withdrawal Upheld for Dangerous Driving and Prior Offense
«…revenir à la jurisprudence administrative cantonale et fédérale antérieure à un arrêt du Tribunal fédéral de 1971 (ATF 97 I 725) selon lequel, au contraire, le délai de récidive s'étendait entre le moment de la première et celui de la deuxième inf…»
CR.2013.0028 (2013-04-15) · vd
Motorist Recidivism Period for License Withdrawal Commencement
«…revenir à la jurisprudence administrative cantonale et fédérale antérieure à un arrêt du Tribunal fédéral de 1971 (ATF 97 I 725) selon lequel, au contraire, le délai de récidive s'étendait entre le moment de la première et celui de la deuxième inf…»
TA.1995.215 (1996-05-29) · ne
Driver Recidivism Period for License Suspension Starts After Full Execution of Prior Sanction
«…Tribunal fédéral avait adopté le critère de la date de la commission de la première et de la deuxième infraction (ATF 97 I 725, JT 1972 I 401) pour procéder au calcul du délai de 5 ans. Par la suite, l'article 17 al.1 litt.d LCR a été modifié pa…»

Volltext

Urteilskopf

97 I 725

105. Auszug aus dem Urteil vom 17. September 1971 i.S. Stampfli gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Regeste

Entzug des Führerausweises; Rückfall; Art. 17 Abs. 1 lit. c und d SVG.

Bei der Berechnung der Rückfallsfrist ist auf den Zeitpunkt der ersten und zweiten Widerhandlung abzustellen.

Sachverhalt ab Seite 725

BGE 97 I 725 S. 725

Beat Stampfli besitzt den Führerausweis Kat. a (leichte Motorwagen) seit dem 4. Januar 1965. Am 9. Oktober 1965 lenkte er in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug und verursachte einen schweren Verkehrsunfall. Daraufhin entzog ihm das Polizeidepartement des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 3. Januar 1966 den Führerausweis für die Dauer von 4 Monaten mit Wirkung ab 10. Oktober 1965. Am 3. November 1970 führte Stampfli erneut in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug. Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn entzog Stampfli mit Verfügung vom 8. Dezember 1970 in Berücksichtigung des Rückfalls innert 5 Jahren (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG) den Führerausweis für die Dauer eines Jahres mit Wirkung ab 4. November 1970.

Der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde entzog das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die aufschiebende Wirkung. Es wies die Beschwerde am 15. Januar 1971 ab. In der Folge gelangte Stampfli an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Dieses gewährte dem eingelegten Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 30. April 1971 wies es die Beschwerde mit der Begründung ab, Stampfli habe innert fünf Jahren seit Ablauf des ersten Entzuges erneut ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt, weshalb ein Entzug von mindestens einem Jahr nach Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG obligatorisch sei.

BGE 97 I 725 S. 726

Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht Stampfli geltend, es liege kein Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG vor, da zwischen dem ersten und dem zweiten Entzug mehr als 5 Jahre verstrichen seien. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und der Führerausweis nach richterlichem Ermessen, jedoch für weniger als 1 Jahr, zu entziehen.

Das EJPD beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Die Dauer des Führerausweisentzuges beträgt nach Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG mindestens ein Jahr, "wenn der Entzug innert 5 Jahren zum zweitenmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erfolgen muss".

a) Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass Stampfli am 3. November 1970 in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt hat; ebenso, dass ihm deswegen der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG entzogen werden muss. Es steht auch fest, dass Stampfli durch Verfügung vom 3. Januar 1966 mit Wirkung ab 10. Oktober 1965 der Führerausweis für 4 Monate entzogen worden ist, weil er am 9. Oktober 1965 in angetrunkenem Zustand gefahren war. Streitig ist einzig die Auslegung des Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG, welche für die Beantwortung der Frage, ob sich Stampfli im Rückfall befinde oder nicht, entscheidend ist.

b) Art. 17 Abs. 1 SVG sieht verlängerte Mindestentzugsdauern für zwei als Rückfälle qualifizierte Tatbestände vor: in lit. c mindestens 6 Monate, wenn einem Fahrzeuglenker der Ausweis innert zwei Jahren zum zweitenmal entzogen werden muss, in lit. d mindestens 1 Jahr, wenn der Entzug innert 5 Jahren zum zweitenmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erfolgen muss. Die Frage der Fristberechnung stellt sich in beiden Fällen in gleicher und doppelter Weise: einerseits ist der Beginn der Rückfallsfrist festzulegen, anderseits ist klarzustellen, was sich innerhalb der Frist von 2 bzw. 5 Jahren ereignen muss, damit Rückfall im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt. In Auslegung der Vorschriften des Art. 17 Abs. 1 lit. c und d SVG ist für den Beginn und den Ablauf der Rückfallsfrist eine Lösung zu finden, die in Übereinstimmung mit

BGE 97 I 725 S. 727

dem Wortlaut des Gesetzes einfach und vernünftig ist und dem Normzweck entspricht.

3. a) Als massgeblich für den Beginn des Fristenlaufes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c und d erachtet die Vorinstanz den Zeitpunkt, in welchem dem fehlbaren Fahrzeuglenker der Führerausweis nach Vollstreckung des ersten Entzuges wieder ausgehändigt wird. Sie stützt sich auf den Wortlaut der Bestimmungen, woraus sich ergebe, dass zwischen "Entzugsverfügung" und "Entzug" (durch die Entzugsverfügung herbeigeführter Rechtszustand) zu unterscheiden sei. Angesichts der doppelten Bedeutung des Begriffs "Entzug" sei es vom Wortlaut her keineswegs ausgeschlossen, den Beginn der Rückfallsfrist vom Zeitpunkt der Wiederaushändigung des entzogenen Führerausweises an zu rechnen. Diese Auslegung entspreche zudem dem Sinn und Zweck der Gesetzesvorschrift, da eine Bewährung erst nach Wiederaushändigung des Führerausweises - also nach Ablauf der Entzugsdauer - möglich sei.

b) Diese Auslegung - mag sie auch auf den ersten Blick bestechen - findet im Wortlaut der Bestimmungen des Art. 17 Abs. 1 lit. c und d SVG wenig Stütze. Mit ihr wird nämlich der Begriff des Entzugs aus dem Satzzusammenhang herausgerissen und nur isoliert betrachtet. Dass das Gesetz wörtlich vom "Entzug" spricht, der bei Rückfall "erfolgen muss", deutet keineswegs zwingend darauf hin, dass als massgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufes das Ende des Massnahmevollzuges betrachtet werden soll. Die auf der Doppelbedeutung des Wortes Entzug aufbauende Auslegung der Vorinstanz entspricht zudem weder dem französischen ("le permis doit être retiré") noch dem italienischen Gesetzestext ("la licenza deve essere revocata").

c) Kann demnach die Vorinstanz vom Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 lit. c und d SVG nichts Entscheidendes für ihre Auslegung der Rückfallsbestimmung gewinnen, vermöchte diese nur durchzuschlagen, wenn sie allein zu einem vernünftigen, dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Ergebnis führte, m.a.W. wenn die dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen am nächsten liegende Auslegung nicht dem wirklichen Sinn des Gesetzes entspräche.

Die Vorinstanz versucht ihre Auffassung mit dem Erziehungs- und Warnungscharakter der Entzugsmassnahme zu begründen, namentlich damit, dass die Rückfallsfrist eine

BGE 97 I 725 S. 728

Bewährungsfrist sein solle. Bewähren könne und müsse sich der fehlbare Fahrzeuglenker erst nach Ablauf des ersten Entzuges, d.h. nachdem ihm der Führerausweis wieder ausgehändigt worden sei. Diese Argumentation verkennt jedoch, dass der Entzug nicht nur Erziehungs- und Warnungscharakter hat, sondern in erster Linie der Sicherheit des Strassenverkehrs dient (BGE 96 I 771; s. auch Botschaft zum SVG, BBl 1955 II 23). Im Lichte der Sicherungsfunktion der Entzugsmassnahme erscheint es vielmehr gerechtfertigt, das Datum des ersten Deliktes (das Anlass zum Entzug gibt) als entscheidend für den Beginn des Fristenlaufes zu betrachten. Sinn der Vorschrift kann nämlich nur sein, einen Fahrzeuglenker, der in kurzen Zeitabständen zweimal in nicht leicht zu nehmender Weise Verkehrsregeln verletzt und dadurch die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährdet, unnachsichtig während längerer Zeit vom Steuer fernzuhalten.

d) Die Auslegung, nach welcher für den Beginn des Fristenlaufes das Datum des ersten "Sündenfalles" massgebend sein soll, entspricht somit dem Zweck der bei Rückfall zu verschärfenden Administrativmassnahmen. Sie steht auch dem Wortlaut des Gesetzes näher als die von der Vorinstanz vorgenommene Interpretation, und zwar nicht nur in der bereits unter lit. b erwähnten, sondern auch in anderer Beziehung. In Art. 17 Abs. 1 lit. c bzw. d ist die Rede vom Führerausweis, der innert zwei Jahren zum zweitenmal entzogen werden muss, bzw. vom Entzug, der innert zwei Jahren zum zweitenmal erfolgen muss. Damit wird eher an den Zeitpunkt der begangenen Verkehrsdelikte (die Anlass zu den einzelnen Entzügen geben) angeknüpft, als an den von Fall zu Fall variierenden Zeitpunkt der Entzugsverfügung oder des Massnahmevollzuges.

Diese einfache, vernünftige und dem Normzweck entsprechende Auslegung verdient den Vorzug auch gegenüber der Auffassung des Beschwerdeführers, nach welcher auf den Beginn der Wirksamkeit der ersten Entzugsverfügung abzustellen wäre. Denn auch diese Auslegung entfernt sich vom Wortlaut und Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. c und d SVG.

e) Bedenken gegen die hier vertretene Auslegung erweisen sich als unbegründet.

So kann die Möglichkeit, dass ein Verkehrsteilnehmer rückfällig wird, bevor überhaupt eine erste Entzugsverfügung ergangen ist, nicht dagegen sprechen. Da das Fahren in angetrunkenem

BGE 97 I 725 S. 729

Zustand Leib und Leben anderer in besonderem Masse gefährdet, verdient ein Fahrzeuglenker, der vor dem Ausfällen der Entzugsverfügung erneut angetrunken ein Motorfahrzeug führt, keine Nachsicht, selbst wenn er die Massnahme des Entzugs noch nicht effektiv zu spüren bekam.

Es kann auch nichts darauf ankommen, dass das Abstellen auf das Datum der ersten Tatbegehung die Zeitspanne verkürzt, während der sich der vom Entzug Betroffene im öffentlichen Verkehr bewähren muss. Ferner ist unerheblich, dass Ungleichheiten deshalb entstehen, weil der von einem kürzeren Entzug Betroffene sich länger bewähren muss, als jener, dem der Ausweis für längere Zeit entzogen wird, oder weil die Rückfallfrist in Grenzfällen ablaufen kann, bevor der Betroffene wieder im Besitz eines Führerausweises ist. Abgesehen davon, dass Ungleichheiten auch entstehen, wenn für den Beginn des Fristenlaufes ein anderer Zeitpunkt gewählt wird, können alle Ungleichheiten, die sich aus der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c und d SVG ergeben, durch die zuständigen Behörden im Einzelfall bei der Bemessung der Entzugsdauer ausgeglichen werden. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der ersten Widerhandlung ist wohl die für den Betroffenen günstigste Auslegung. Dies erscheint jedoch durchaus gerechtfertigt, da in Art. 17 Abs. 1 lit. c und d SVG minimale Entzugsdauern vorgeschrieben sind, so dass dem Ermessen der Administrativbehörden weiter Raum zur Festlegung der dem konkreten Fall gerecht werdenden Massnahme offen steht.

Auch aus dem Rückfallsbegriff des Art. 67 StGB (alte oder neue Fassung) kann nichts gewonnen werden, was gegen die hier vertretene Auslegung des Art. 17 Abs. 1 lit. c und d SVG spräche. Da das Massnahmerecht des SVG eigene Bestimmungen für besondere Rückfallstatbestände enthält und der Entzug des Führerausweises nicht Strafcharakter hat (BGE 96 I 771 ff.), kann der Rückfallsbegriff des Art. 67 StGB ohnehin keine, auch nicht eine analoge Anwendung finden. Wie die Entstehungsgeschichte der auszulegenden Bestimmungen überdies zeigt, hat der Gesetzgeber den bestehenden Rückfallsbegriff des Art. 67 StGB bei der Formulierung des Art. 17 Abs. 1 SVG nicht übersehen. Schon der Vorentwurf von 1952 enthielt in Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 eine der heutigen Fassung der Rückfallsbestimmungen entsprechende Regelung. Die Rückfallsbestimmungen finden sich hierauf in den bereinigten Vorentwürfen

BGE 97 I 725 S. 730

vom 9. Mai, 13. Juni und 30. September 1953 und schliesslich in Art. 16 Abs. 4 lit. c und d des Gesetzesentwurfes (BBl 1955 II 74). Die Protokolle der Beratungen der Expertenkommission, die Botschaft des Bundesrates zum SVG sowie die Protokolle der parlamentarischen Beratungen lassen darauf schliessen, dass die Frage der konkreten Berechnung der Rückfallsfrist offenbar nie Gegenstand von Erörterungen bildete; hingegen wird daraus klar, dass der Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 1 lit. c und d SVG zwei Tatbestände als zu verschärften Entzugsmassnahmen Anlass gebende Rückfälle qualifizieren wollte und damit eigene, von Art. 67 StGB verschiedene Rückfallsbegriffe schuf.

Schliesslich vermag nicht gegen eine vom Wortlaut gedeckte und dem Normzweck gerecht werdende Auslegung zu sprechen, dass de lege ferenda vorgesehen ist, die Berechnung der Rückfallsfrist in dem von der Vorinstanz vertretenen Sinne zu regeln.

4. Zu prüfen bleibt, was sich innerhalb der Rückfallsfrist ereignen muss, damit Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c und d vorliegt.

a) Die Vorinstanz erachtet es als richtig und zweckmässig, hier auf den Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung abzustellen; das Datum des zweiten Entzuges erachtet sie nicht als massgeblich. Dieser Auslegung ist zuzustimmen. Sie entspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem Zweck des in Art. 17 Abs. 1 lit. c und d SVG enthaltenen Rückfallsbegriffes. Nach diesen Bestimmungen kann nicht der aufgrund verschiedener Umstände mehr oder weniger zufällige Zeitpunkt der Massnahmeverfügung oder des Massnahmevollzuges wesentlich sein, sondern nur, ob die neue Begehung der Widerhandlung in die zwei- bzw. fünfjährige Frist seit der ersten Tat fällt.

b) Dass damit eine Divergenz zu Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG (Veröffentlichung des Strafurteils, wenn der Verurteilte innert fünf Jahren mehr als einmal wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande bestraft wird) entstehen kann, bildet keinen Grund, an der Richtigkeit der Auslegung zu zweifeln. Im Unterschied zu Art. 17 Abs. 1 lit. c und d SVG verlangt die Rückfallsbestimmung des Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG, dass bei der Berechnung der Rückfallsfrist nicht auf die erneute Tatbegehung, sondern auf die neue Verurteilung abgestellt wird (s. BGE 96 IV 82). Es kann daher wohl vorkommen, dass beim selben Verkehrsdelikt Rückfall nach Art. 17 Abs. 1

BGE 97 I 725 S. 731

lit. d SVG vorliegt, nicht jedoch nach Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG. Ob dies vom Gesetzgeber gewollt ist, kann dahingestellt bleiben. Sache des Gesetzgebers allein ist es, eine allenfalls nicht gewünschte Divergenz zu beseitigen.

5. Kommt es demnach im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt der ersten und zweiten Widerhandlung des Beschwerdeführers an, so liegt kein Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG vor. Die fünfjährige Rückfallsfrist begann am 9. Oktober 1965 zu laufen und war am 3. November 1970 verstrichen. Die Bemessung der Entzugsdauer hat sich daher - ohne Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG - in erster Linie darnach zu richten, wie stark auf Stampfli eingewirkt werden muss, damit er inskünftig seine Pflichten im Strassenverkehr ernst nehme und die Verkehrsvorschriften achte. Diese Bemessung hat das Bundesgericht nicht selbst vorzunehmen; hierzu ist die Sache, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides, an das Polizeidepartement des Kantons Solothurn zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG).