Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 97 I 602 KI-generiert

Art. 20 Abs. 1 EntG. Unter welchen Voraussetzungen kann bei der Ermittlung des Verkehrswerts eine "bessere Verwendung" berücksichtigt werden?

Geschäftsnummer BGE 97 I 602
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Expropriation Compensation for Shooting Easement: Determining "Better Use" Value Based on Pre-Decision Certainty This legal case concerns the calculation of compensation for an expropriation imposing a shooting easement, specifically when considering "better use" under Article 20 para. 1 of the Expropriation Act. The court held that the compensation should reflect the depreciation in value, which depends on whether the affected land is agricultural or building land, using the factual circumstances existing at the time of the Federal Estimate Commission's decision as the cut-off date. Regarding "better use," the court clarified that this future potential can only be considered if it is assured or highly probable in the very near future, such as agricultural land already designated as building land, but for undesignated, unserviced land outside building zones, better use as building land must not be lightly assumed and requires reliable indications of imminent development. Crucially, planning and development efforts made only after the Estimate Commission's decision and not reasonably foreseeable at that time cannot establish a "better use" because the expropriation compensation is not intended to cover speculative gains related to such fortuitous changes.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 20 Abs. 1 EntG. Unter welchen Voraussetzungen kann bei der Ermittlung des Verkehrswerts eine "bessere Verwendung" berücksichtigt werden?

Schlagwörter

KI-generiert
Enteignungsentschädigung Baurechtsdienstbarkeit landwirtschaftliches Grundstück Gebrauchswert Rechtssicherheit Bauzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 92 I 247
Schätzungskommission (BGE 92 I 247, BGE 89 I 349).
BGE 89 I 349
Schätzungskommission (BGE 92 I 247, BGE 89 I 349).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

A-2696/2021 (2022-10-18)
Tunnel Compensation Valuation Date Dispute
«…blick auf seine Nutzung als Bauland erforderliche Erschliessungspla- nung (vgl. dazu BGE 132 II 218 E. 2.3 ff. und 6.1, 97 I 602, 122 II 455 Sachverhalt und E. 5a). 7.6.4.3 Der Enteignete macht in diesem Zusammenhang geltend, das Grundstück Nr. [0…»
7H 15 178 (2016-10-06) · lu
Landowner Sewage Fee Waiver Invalid Due to Lack of Equivalent Consideration
«…s (vgl. § 19 Abs. 2 kEntG), namentlich für bauliche Nutzungen, angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 114 Ib 321 E. 3, 97 I 602). Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch nur diejenigen Nutzungsänderungen von Belang, die in naher Zukunft feststeh…»
EF.1994.0014 (2006-04-11) · vd
Property Owner v. Municipal Tax Estimation Commission
«…tembre 1994; dans le même sens, Hess/Weibel, op. cit., p. 255, n° 58 ad art. 19 et les références citées, notamment ATF 97 I 602). Dans le cas particulier, l'application du prix retenu de manière générale pour une zone directement constructible se…»
EF.1994.0012 (1998-12-02) · vd
Tax Assessment Appeal on Industrial Parcels Valuation
«…s, Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, 1986, p. 255, n° 58 ad art. 19 et les références citées, notamment ATF 97 I 602). Le même raisonnement peut être tenu dans le cas particulier, s'agissant d'une parcelle qui n'est constructible que mo…»
EF.1994.0039 (1995-02-28) · vd
Gryon Property Tax Valuation Appeal (Partial Success)
«…tembre 1994; dans le même sens, Hess/Weibel, op. cit., p. 255, n° 58 ad art. 19 et les références citées, notamment ATF 97 I 602). Le même raisonnement peut être tenu dans le cas particulier, s'agissant d'une parcelle qui n'est constructible que mo…»
BGE 114 IB 321
«…sure de la possibilité de mieux utiliser l'immeuble (art. 20 al. 1 LEx), à des fins de construction notamment (cf. [ATF 97 I 602](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Volltext

Urteilskopf

97 I 602

82. Auszug aus dem Urteil vom 17. März 1971 i.S. Sticher und Mitbeteiligte gegen Einwohnergemeinde Müswangen.

Regeste

Art. 20 Abs. 1 EntG.

Unter welchen Voraussetzungen kann bei der Ermittlung des Verkehrswerts eine "bessere Verwendung" berücksichtigt werden?

Erwägungen ab Seite 602

BGE 97 I 602 S. 602

Aus den Erwägungen:

Die geschuldete Enteignungsentschädigung soll der Wertverminderung entsprechen, welche die fraglichen Grundstücke infolge ihrer Belastung mit einer Schiessdienstbarkeit erfahren

BGE 97 I 602 S. 603

(Art. 19 lit. b EntG). Diese wirkt sich naturgemäss verschieden aus, je nachdem es sich bei den betroffenen Grundstücken um landwirtschaftliches Kulturland oder um Bauland handelt. Im ersten Fall haben die Enteigneten bloss Anspruch auf Ausgleich der wertmässigen Beeinträchtigung ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Stellen die belasteten Parzellen jedoch Bauland dar, so hat die Enteignerin eine Entschädigung zu entrichten, welche dem Unterschiedsbetrag zwischen dem im massgeblichen Zeitpunkt realisierbaren Veräusserungspreis und dem landwirtschaftlichen Nutzungswert entspricht; dabei ist - gleich wie im ersten Fall - die Wertverminderung zu berücksichtigen, welche das Kulturland infolge des zeitlich beschränkten Schiessbetriebs erfährt.

Massgebend für Zuordnung und Bewertung der belasteten Grundstücke sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids der Eidg. Schätzungskommission (BGE 92 I 247, BGE 89 I 349). Als Stichtag für die Bemessung der Enteignungsentschädigung gilt somit im vorliegenden Fall der 31. Oktober 1967. Ob einer besseren Verwendung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 EntG Rechnung zu tragen ist, beurteilt sich ebenfalls aufgrund der damals bestehenden Verhältnisse. Die Enteigneten verkennen jedoch die Tragweite dieser Bestimmung, wenn sie behaupten, das Bundesgericht habe in diesem Zusammenhang sämtliche im Weiterziehungsverfahren getroffenen Erschliessungsmassnahmen zu berücksichtigen. Die in Art. 20 Abs. 1 EntG verankerte Verpflichtung des Enteignungsrichters will lediglich besagen, dass bei der Ermittlung des Verkehrswerts nicht allein auf die zufällige Verwendung im Zeitpunkt der Enteignung abgestellt werden darf, sondern auch auf eine bessere Nutzung Rücksicht zu nehmen ist, wenn diese für die nächste Zukunft feststeht oder sehr wahrscheinlich ist (HESS, N. 4 zu Art. 20 EntG; A. GRISEL, Droit administratif suisse, S. 373; ZBl 69/1968, S. 98). Dies trifft namentlich dann zu, wenn Grundstücke zu schätzen sind, die noch landwirtschaftlich genutzt werden, obwohl sie im Baugebiet liegen, und für die deshalb im Falle eines Verkaufs Baulandpreise erzielt werden könnten (HESS, N. 5 zu Art. 20 EntG). Inwieweit enteignete Parzellen einer besseren Verwendung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 EntG zugänglich sind, hat die Schätzungskommission aufgrund einer kritischen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Urteils zu entscheiden.

BGE 97 I 602 S. 604

Dabei steht ihr - und im Weiterziehungsverfahren auch dem Bundesgericht - naturgemäss ein weiter Ermessensspielraum offen. Sind unerschlossene, ausserhalb des Baugebiets liegende Parzellen zu bewerten, so darf eine bessere Verwendung als Bauland nicht leichthin angenommen werden; sie ist nur dann zu bejahen, wenn sichere Anzeichen auf eine in Kürze bevorstehende Erschliessung hindeuten und überdies mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass im betreffenden Gebiet in naher Zukunft gebaut worden wäre. Erschliessungsbestrebungen und Planungsmassnahmen, die erst im Weiterziehungsverfahren erfolgt sind und mit denen im Zeitpunkt des Entscheids der Schätzungskommission nicht ernstlich zu rechnen war, vermögen keine bessere Verwendung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 EntG als glaubhaft erscheinen zu lassen, denn derartige tatsächliche Veränderungen sind weitgehend zufällig und fallen bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines enteigneten Grundstücks ausser Betracht, da die Enteignungsentschädigung nicht dazu bestimmt ist, allenfalls realisierbare Spekulationsgewinne abzugelten (vgl. HESS, N. 6 zu Art. 20 EntG; P. WIEDERKEHR, Die Expropriationsentschädigung, Diss. Zürich 1966, S. 26; P. FREUDENREICH, Ausgewählte Fragen aus dem Recht der Enteignungsentschädigung, Diss. Basel 1968 (Maschinenschrift), S. 70).