Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 97 I 455 KI-generiert

Customs pledge seizure: disputed ownership bars release against security until ownership is resolved with sufficient certainty.

Geschäftsnummer BGE 97 I 455
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court partially granted and partially dismissed the plaintiff's administrative appeal: it dismissed the primary request for the unconditional release of seized goods to the alleged owner, but upheld the alternative request, thereby prohibiting the customs authority from releasing the seized goods against security until the ownership question is sufficiently resolved. The dispute arose when goods were smuggled into Switzerland, incurring customs and turnover tax debts, and were seized as customs pledges; the person from whom they were seized sought release against security, while another claimant asserted ownership and demanded their return. The court held that under Articles 121(3) and 122(2) of the Customs Act, when ownership of seized pledges is disputed, the customs authority must decide the ownership question as a preliminary matter and may not release the pledges to any claimant while there are substantial indications of a third party's ownership claims, particularly while legal remedies to prove ownership are pending. The court ordered that the goods be retained until ownership is established with sufficient certainty through a final judgment or equivalent evidence, after which the customs authority must decide on release.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Freigabe eines Zollpfandes. Voraussetzungen (Art. 121 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 2 ZG). Ist das Eigentum an den als Zollpfänder beschlagnahmten Gegenständen umstritten, kann eine Freigabe der Pfänder erst erfolgen, wenn mit genügender Sicherheit vorfrageweise über das Eigentum an ihnen entschieden werden kann.

Schlagwörter

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Pfändung Vorentscheid Hehlerei bestrittene Forderung Trödelvertrag Drittpfand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 90 I 58
122 Abs.2 ZG berufen (BGE 90 I 58; Urteil vom 9.
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«…e; ERNST BLUMENSTEIN, Grundzüge des schweizerischen Zollrechts, 1931, § 14 p. 47 s.; voir aussi art. 120 al. 1 aLD; ATF 97 I 455 consid. 3; arrêt du TF 2A.242/2004 du 15 novembre 2004 consid. 4.2.4). Le droit de gage douanier naît avec la créance d…»

Volltext

Urteilskopf

97 I 455

61. Auszug aus dem Urteil vom 9. Juli 1971 i.S. Schellner gegen Gregorzewski und Eidg. Oberzolldirektion.

Regeste

Freigabe eines Zollpfandes.

Voraussetzungen (Art. 121 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 2 ZG).

Ist das Eigentum an den als Zollpfänder beschlagnahmten Gegenständen umstritten, kann eine Freigabe der Pfänder erst erfolgen, wenn mit genügender Sicherheit vorfrageweise über das Eigentum an ihnen entschieden werden kann.

Sachverhalt ab Seite 455

BGE 97 I 455 S. 455

Aus dem Tatbestand:

Der in Düsseldorf wohnhafte Juwelier Leo Schellner übergab in der Zeit von Dezember 1969 bis anfangs März 1970 dem ebenfalls in Düsseldorf niedergelassenen Kaufmann Herbert Gregorzewski vier Auswahlsendungen Edelsteine und Schmuckwaren, damit dieser sie verkaufe. Gregorzewski führte den Schmuck zwischen Januar und anfangs März 1970 unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz ein. Er hinterzog

BGE 97 I 455 S. 456

dadurch einen Einfuhrzoll von Fr. 32.50 und Fr. 75'667.01 an Warenumsatzsteuern. Den Schmuck veräusserte oder verpfändete er zum Teil; 13 Schmuckstücke deponierte er in einem Schrankfach des Schweizerischen Bankvereins in Zürich, wo sie - auf Anzeige Schellners hin - von der Zollverwaltung am 30. April 1970 als Zollpfänder beschlagnahmt wurden. Gregorzewski verlangte in der Folge von der Zollverwaltung die Herausgabe der Zollpfänder gegen Leistung einer Sicherheit. Schellner widersetzte sich diesem Begehren; er nahm in Anspruch Eigentümer der Schmuckstücke geblieben zu sein und verlangte deren Herausgabe an ihn selbst.

Am 19. März 1970 verfügte die Zollkreisdirektion II, die Pfänder würden gegen eine Barhinterlage von Fr. 250'000.-- an Gregorzewski herausgegeben, sofern nicht innert 10 Tagen ein amtlicher Nachweis erbracht werde, dass die Pfänder Eigentum einer Drittperson seien. Diese Verfügung teilte sie auch Schellner mit, der sich am 4. Juni 1970 dagegen bei der Oberzolldirektion beschwerte. Diese wies Schellners Beschwerde am 2. November 1970 ab.

Gegen diesen Entscheid führt Schellner Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt:

"1. Der Entscheid der Oberzolldirektion vom 2. November 1970 sei aufzuheben und es sei demgemäss das Zollpfand in Bezug auf sämtliche bei Herbert Gregorzewski beschlagnahmten Edelsteine und Schmuckstücke aufzuheben sowie die Zollkreisdirektion II zu verpflichten, sämtliche Gegenstände unbeschwert an den Beschwerdeführer als rechtmässigem Eigentümer herauszugeben;

2. Eventuell sei die Zollkreisdirektion II zu verpflichten, die beschlagnahmten Waren in Pfand zu halten und sie dem Beschwerdeführer dann herauszugeben, sobald dieser mit rechtskräftigem Gerichtsurteil sein Eigentum an diesen Waren nachgewiesen hat;

3. Sofern die Rechtslage vor Herausgabe der beschlagnahmten Ware gemäss Ziff. 1. + 2. dieser Rechtsbegehren die Auferlegung einer Barkaution für Zoll, Warenumsatzsteuer und Kosten nötig machen sollte und soweit dies rechtlich zulässig ist, sei die Höhe des betreffenden Betrages in einem den Umständen angemessenen Rahmen festzulegen;

4. Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen."

Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gregorzeweski verlangt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung erteilt.

BGE 97 I 455 S. 457

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. An Waren, für die die Zollpflicht besteht, und an Gegenständen, die der Verletzung zollrechtlicher oder anderer Erlasse gedient haben, bei deren Handhabung die Zollverwaltung mitwirkt, besteht ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes (Zollpfandrecht), das die in Art. 120 Abs. 2 ZG genannten Forderungen sichert. Die Zollverwaltung kann das Zollpfand, solange die dadurch gesicherte Forderung nicht bezahlt ist, beschlagnahmen.

a) Es ist unbestritten, dass zufolge der illegalen Einfuhr der von Schellner an Gregorzewski ausgehändigten Schmuckstücke in die Schweiz Zoll- und Warenumsatzsteuerforderungen entstanden sind, die noch nicht bezahlt wurden und für die deshalb die genannten Wertsachen grundsätzlich haften. Die Beschlagnahme ist deshalb zu Recht erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer der Waren, die eingeführt werden, diese selber über die Grenze bringt oder ob ein Dritter für ihn handelt.

Haftet der Eigentümer des Zollpfandes nicht persönlich für die gesicherte Forderung, kann er sich der Verwertung des Pfandes widersetzen, wenn er beweist, dass die Gegenstände ihm gegen seinen Willen und rechtswidrigerweise weggenommen und zur Begehung einer Zuwiderhandlung benutzt worden sind (Art. 122 Abs. 2 ZG). Leistet der Eigentümer diesen Nachweis, den er jederzeit erbringen kann, darf das Zollpfand nicht verwertet werden, die Beschlagnahme ist dann aufzuheben (BGE 73 I 425E. 3,BGE 79 I 196E. 5). Wer sich auf Art. 122 Abs. 2 ZG beruft, hat jedoch die darin geforderten Voraussetzungen nachzuweisen. Der Beweis dafür muss einwandfrei sein (Art. 119 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 10. Juli 1926, BS 6, 589).

b) Eine Freigabe des Zollpfandes ohne Sicherheitsleistung nach Art. 121 Abs. 3 ZG kann der Eigentümer nur verlangen, wenn er nicht persönlich für die dadurch gesicherten Forderungen haftet.

Wie weit diese Voraussetzung inbezug auf den Beschwerdeführer erfüllt ist, steht zur Zeit noch nicht fest. Schellner bestreitet jede persönliche Haftbarkeit. Da darüber jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden ist, könnte eine allfällige Herausgabe

BGE 97 I 455 S. 458

der Pfänder an den Beschwerdeführer nur gegen Sicherstellung des Betrages, für den er schlimmstenfalls zu haften hat, erfolgen. Darum und auch weil - wie sich ergeben wird - selbst für den Fall, dass Schellner nicht persönlich haften sollte, die Pfänder an ihn nicht ohne Sicherheitsleistung herausgegeben werden könnten, besteht keine Veranlassung, den Entscheid der Zollrekurskommission abzuwarten.

4. Abgesehen davon, dass nicht feststeht, dass der Beschwerdeführer für die durch das Zollpfand gesicherten Forderungen nicht persönlich haftet, fehlt es im vorliegenden Fall am einwandfreien Nachweis der übrigen Voraussetzungen des Art. 122 ZG für die Freigabe des Zollpfandes.

a) Es fehlt vorab am Nachweis, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der beschlagnahmten Waren ist. Wohl gehen die Urteile des Landgerichtes Düsseldorf davon aus, dass er der Eigentümer der Waren sei. Allein diese Urteile sind nicht rechtskräftig, weil Gregorzewski gegen sie Berufung eingelegt hat. Nach den von Gregorzewski eingelegten mit Schellner abgeschlossenen Verträgen, aufgrund deren ihm von Schellner die Wertsachen ausgehändigt wurden, ist es nicht ausgeschlossen, dass das Eigentum an ihnen auf ihn überging, als er den Willen zum Ausdruck brachte, die Wertsachen zu behalten und den Kaufpreis durch Verrechnung zu tilgen. Auch die vorläufige Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich geht zwar von der Annahme aus, Schellner habe sein Eigentum glaubhaft gemacht; in ihr liegt jedoch kein sicherer Nachweis des Eigentums. Schliesslich macht Schellner selbst geltend, der beschlagnahmte Saphir im Werte von 180'000 DM gehöre nicht ihm und er habe ihn selber nur in Kommission erhalten. Mindestens hinsichtlich dieses Schmuckstückes müsste die Beschlagnahme schon deshalb aufrechterhalten bleiben, weil der nach seinen Aussagen rechtmässige Eigentümer kein Herausgabebegehren gestellt hat, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wäre.

b) Es fehlt im weiteren auch am Nachweis, dass dem Beschwerdeführer die Gegenstände gegen seinen Willen und rechtswidrigerweise weggenommen worden sind.

Die Wertsachen sind Gregorzewski durch Schellner unbestrittenermassen anvertraut worden. (Welches die Natur des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses ist bzw. war,

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kann dahingestellt bleiben.) Sie wurden auch bereits in die Schweiz verbracht, bevor Schellner sich auf den Standpunkt stellte, Gregorzewski sei widerrechtlich in ihrem Besitz verblieben und habe sie veruntreut. Aus Schellners Darlegungen im Beschwerdeverfahren vor der Oberzolldirektion ergibt sich nämlich, dass er erst auf die Messe in Hannover hin (spätestens auf den 24. April 1970) mit Gregorzewski abmachte, er müsse die Schmucksachen nach Deutschland zurückbringen. Den Aussagen des Beschwerdeführers im Zolluntersuchungsverfahren kann überdies entnommen werden, dass er aufgrund des Verhaltens von Gregorzewski zumindest damit gerechnet hat, dass dieser die Waren unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz verbringen würde. Schellner hat allerdings nachträglich behauptet, er sei vom einvernehmenden Beamten unter Druck gesetzt und zur Abgabe unrichtiger ihn belastender Erklärungen genötigt worden; dies erscheint jedoch nach den gesamten Umständen völlig unglaubwürdig.

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann sich der Eigentümer einer Sache, der nicht wusste, dass die von ihm einem andern anvertrauten Sachen zur Begehung einer Zollübertretung benutzt werden würden, nicht auf Art. 122 Abs.2 ZG berufen (BGE 90 I 58; Urteil vom 9. Juli 1971 i.S. E. SA). Erst recht ist die Berufung darauf dem Eigentümer versagt, der wusste, dass sein Partner möglicherweise gegen die Zollvorschriften verstossen werde und das in Kauf genommen hat mit der Begründung, es sei Sache seines Partners, darüber zu entscheiden, wie er vorgehen wolle. Die Zollpfänder haften demnach selbst, wenn Schellner der Nachweis seines Eigentums glücken sollte, auch für die Forderung gegen Gregorzewski.

Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers (Ziff. 1 der Beschwerdeanträge) um unbeschwerte Herausgabe sämtlicher bei Gregorzewski beschlagnahmter Edelsteine und Schmuckstücke erweist sich demnach als unbegründet; es ist mithin abzuweisen.

5. Nach Art. 121 Abs. 3 ZG kann der beschlagnahmte Gegenstand gegen Sicherstellung freigegeben werden. Gregorzewski fordert diese Freigabe, während der Beschwerdeführer sich ihr widersetzt und mit seinem Eventualbegehren verlangt, die Zollpfänder seien ihm herauszugeben, sobald er mit rechtskräftigem Urteil sein Eigentum an der Ware nachgewiesen

BGE 97 I 455 S. 460

habe, eventuell gegen Barkaution (Ziff. 3 der Beschwerdeanträge).

a) Art. 121 Abs. 3 ZG ist eine Kann-Vorschrift. Ob die Zollbehörde ein Zollpfand gegen Sicherheit herausgeben will, wenn die Pflicht zur Zollzahlung bestritten ist oder der strittige Zollbetrag noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist, liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen. Die Bestimmung sagt jedoch nicht, wem im Falle der Sicherstellung das Zollpfand herausgegeben werden kann. Dies wird in der Regel der sog. Warenführer sein, bei dem das Zollpfand beschlagnahmt wurde. Vom Standpunkt der Zoll- und Steuererhebung wäre es an sich gleichgültig, wem die Zollpfänder zurückgegeben werden; der Fiskus ist einzig an der Entrichtung des Zolles und der Steuern interessiert. Daher liesse sich auch die Meinung vertreten, die Zollbehörde habe sich um das zwischen mehreren Ansprechern bestehende Rechtsverhältnis überhaupt nicht zu kümmern, sie dürfe mithin die Zollpfänder ohne weiteres demjenigen Ansprecher herausgeben, bei dem sie beschlagnahmt wurden.

Diese Lösung, so einfach und zweckmässig sie vom Standpunkt der Verwaltung auch sein mag, liegt dem Zollgesetz nicht zugrunde. Wenn nämlich Art. 122 Abs. 2 ZG vorsieht, dass das Zollpfand dem Eigentümer unbeschwert herausgegeben wird, wenn er die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, muss daraus abgeleitet werden, dass die Zollverwaltung in einem Fall, da der Warenführer die Ware gegen Sicherheitsleistung auslösen will und gleichzeitig ein Dritter in Behauptung seines Eigentumsrechtes die unbeschwerte Herausgabe nach Art. 122 Abs. 2 ZG verlangt, zur Eigentumsfrage Stellung nehmen muss. Sie hat dies in rechtsgenügender Weise zu tun und darf sich nicht mit Vermutungen zufrieden geben. Es ist kein Grund ersichtlich, es anders zu halten, wenn zwei Ansprecher auftreten und die Herausgabe gegen Sicherheit verlangen mit der Behauptung, sie seien Eigentümer. Auch in diesem Falle hat die Zollbehörde über die Eigentumsfrage zu entscheiden. Das hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch anerkannt. Die Zollverwaltung mag in eindeutigen Fällen ohne weitere Erhebungen dazu in der Lage sein. Sie kann aber, wenn die Rechtslage unklar ist, von den Ansprechern weitere Beweismittel verlangen und in schwierigen Fällen auch fordern oder verlangen, dass die Ansprecher ihr Eigentum durch gerichtliches Urteil oder durch ein gleichwertiges Beweismittel nachweisen. Dass

BGE 97 I 455 S. 461

das Urteil in der Schweiz vollstreckbar sei, ist nicht unbedingt erforderlich.

Muss die Zollbehörde über das Eigentum vorfrageweise entscheiden, ergibt sich von selbst, dass es ihr solange verwehrt ist, beschlagnahmte Waren gegen Sicherstellung an einen der Ansprecher herauszugeben, als erhebliche Anhaltspunkte für den Bestand von Eigentumsansprüchen eines Dritten sprechen; dies insbesondere, solange Rechtsmittel des Dritten zum rechtsgenüglichen Nachweis seines Eigentumsanspruches hängig sind.

b) Der Beschwerdeführer kann sich zum Nachweis seiner Eigentumsansprüche auf ein für ihn günstiges - allerdings angefochtenes - Gerichtsurteil berufen. (Der Rechtsstreit zwischen Schellner und Gregorzewski über das Eigentum an den beschlagnahmten Waren ist in Deutschland vor der Berufungsinstanz hängig.) Es liegt ausserdem eine Verfügung eines schweizerischen Richters vor, in welcher der Standpunkt des Beschwerdeführers für nicht offensichtlich aussichtslos gehalten und der Zollverwaltung bis zum Erlass einer weiteren Verfügung verboten wird, die als Zollpfand beschlagnahmten Wertsachen an Gregorzewski oder eine für ihn handelnde Drittperson herauszugeben.

Angesichts des Umstandes, dass einerseits die Eigentumsfrage umstritten und unklar ist und anderseits erhebliche Anhaltspunkte für den Bestand von Eigentumsansprüchen des Drittansprechers bestehen, hat die Zollverwaltung das ihr eingeräumte pflichtgemässe Ermessen insofern überschritten, als sie dem Beschwerdeführer eine zur Verwirklichung der Absichten des Gesetzes völlig ungenügende zehntägige Frist angesetzt hat, nach deren Ablauf sie die Sache an Gregorzewski aushändigen will. Die einem Ansprecher zu überbindende Auflage des Eigentumsnachweises muss derart sein, dass dieser ihr auch tatsächlich in geeigneter Form nachkommen kann. Wohl darf die Zollverwaltung ihren Entscheid über die Herausgabe nicht auf unbestimmte Zeit aufschieben; das ändert indessen nichts daran, dass Schellner die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Mittel zum Nachweis des Eigentums auszuschöpfen. Er hat dabei den Rechtsweg ohne Verzug zu beschreiten bzw. ohne Unterbrechung fortzusetzen. Hierzu ist er, unter Androhung, dass andernfalls die Zollpfänder gegen Sicherheit oder Bezahlung der geschuldeten Abgaben an Gregorzewski ausgeliefert

BGE 97 I 455 S. 462

werden, aufzufordern. Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, hat die Zollverwaltung endgültig zu entscheiden, wem sie die Sachen herausgeben will.

c) Der Eventualantrag des Beschwerdeführers (Ziff. 2 der Beschwerdeanträge) erweist sich daher im Sinne der vorhergehenden Erwägungen als begründet. Der Zollbehörde ist es einstweilen verwehrt, die beschlagnahmte Ware gegen Sicherstellung herauszugeben. Sie hat die Zollpfänder so lange zurückzubehalten, bis mit genügender Sicherheit vorfrageweise über das Eigentum an ihnen entschieden werden kann.

Dabei kann die Frage unentschieden bleiben, ob eine einzelrichterliche Verfügung, wie sie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall erwirkt hat, die Zollbehörde zu verpflichten vermag; dies deshalb, weil eine Herausgabe der Wertsachen zurzeit schon aus zollrechtlichen Gründen nicht in Frage kommt.

d) Auch im Falle des Eigentumsnachweises durch den Beschwerdeführer wird das Zollpfand nur gegen Sicherheitsleistung herauszugeben sein; über eine allfällige Sicherheitsleistung braucht jedoch zurzeit nicht befunden zu werden. Der in Ziff. 3 der Beschwerdebegehren gestellte Antrag ist somit gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Hauptbegehren abgewiesen und im Eventualbegehren im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.