Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 97 I 1 KI-generiert

Patent Expert Bias and Right to Be Heard Dispute

Geschäftsnummer BGE 97 I 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Patent Expert Bias and Right to Be Heard Dispute In a patent infringement case, the court appointed an expert who the defendant subsequently moved to remove, alleging bias due to the expert's long-standing professional relationship as a consultant with the plaintiff's parent company, which included financial ties for laboratory staff. The cantonal court denied the motion, stating the expert lacked a direct personal interest in the outcome of the dispute and that the relationship did not constitute grounds for recusal. The Federal Supreme Court confirmed that a ruling on the rejection of an expert witness is subject to constitutional complaint (Art. 87 OG) because, like the rejection of a judge, it must be resolved definitively before the proceedings continue. However, the Court ultimately affirmed the cantonal decision, finding no arbitrary denial of the right to be heard—as the court was entitled to rely on the expert's written statement over a formal cross-examination—and upheld the court's discretion that the expert's existing professional relationships did not demonstrate the necessary bias to undermine confidence in an objective assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 87 OG. Ablehnung eines Experten im Patentprozess wegen Befangenheit; der Beschluss, mit dem die Abberufung abgelehnt wird, ist mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar (Erw. 1). Ablehnung des Experten; Verfahren; Willkür der Annahme von Befangenheit? (Erw. 2).

Schlagwörter

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Befangenheit des Gutachters Patentverletzung Anspruch auf rechtliches Gehör Ausstandsbegehren Parteigutachten Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 87 OG
Art. 87 OG. Ablehnung eines Experten im Patentprozess wegen Befangenheit; der Beschluss, mit dem die Abberufung abgelehnt wird, ist mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar (Erw. 1).
Art. 4 BV
The substantive ground for reviewing the decision against the alleged violation of the right to be heard and the assessment of bias was based on this constitutional article.
Art. 10 bern
Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn jemand Organ einer Partei, Intervenient, Mitberechtigter oder Mitverpflichteter, Bürge einer Partei oder Eigentümer der Sache ist, für welche die Verbindlichkeit haftet (LEUCH zu Art. 10 bern.
Art. 66 al. 1 LTF
The decision implies the imposition of costs, citing the relevant article for court fees.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 28 I 39
a) Die Beschwerdeführerin beruft sich für die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde auf die frühere Rechtsprechung bei der Anfechtung von Beweisverfügungen in berufungsfähigen Streitsachen (BGE 28 I 39, zitiert bei BIRCHMEIER, Organisation der Bundesrechtspflege, zu Art.
BGE 77 I 225
seither bestätigt in BGE 77 I 225).
BGE 96 I 462
Wella AG v. Istituto Biochimico IBSA SA: Premature Appeal Against Evidentiary Ruling
BGE 87 I 177
Aus prozessökonomischen Gründen soll aber ein Prozessverfahren nicht weitergeführt werden, bevor die Frage der Bestellung des Gerichtes endgültig abgeklärt ist (BGE 87 I 177 mit Verweisungen; BGE 94 I 201).
BGE 94 I 201
Aus prozessökonomischen Gründen soll aber ein Prozessverfahren nicht weitergeführt werden, bevor die Frage der Bestellung des Gerichtes endgültig abgeklärt ist (BGE 87 I 177 mit Verweisungen; BGE 94 I 201).
BGE 90 I 285
In BGE 90 I 285 wurde die Frage aufgeworfen, ob diesen auch andere Entscheide zuzuzählen sind, wenn die zu beurteilende Frage ihrer Natur nach vorweg endgültig zu erledigen ist und im Anschluss an den Endentscheid nicht mehr aufgeworfen werden kann.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The substantive ground for reviewing the decision against the alleged violation of the right to be heard and the assessment of bias was based on this constitutional article.

Art. 66 al. 1 LTF

The decision implies the imposition of costs, citing the relevant article for court fees.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

SK2 2022 16 (2023-02-03) · gr
Recusal of Expert Witness Due to Apparent Bias from Business Ties to Government Authority
«…e Beziehungen zu einer Partei unterhielt oder unterhält, stellt nicht in jedem Fall ei- nen Befangenheitsgrund dar (BGE 97 I 1 E. 2a). Es kommt in diesem Zusammen- hang vielmehr auf die im Einzelfall gegebene Art und Intensität der geschäftlichen…»
5A_964/2017 (2018-03-06)
«…ra attaquer, le cas échéant, cette décision incidente en même temps que la décision finale ( ATF 99 Ia 437 consid. 1; 97 I 1 consid. 1a; 96 I 462 consid. 3; arrêts 4A_248/2014 4A_339/2013 du 8 octobre 2013 consid. 2; 5A_315/2012 du 28 août 2…»
6B_200/2013 (2013-09-26)
«…ion d'experts (arrêts 4A_118/2013 du 29 avril 2013 consid. 1.1, 1B_22/2007 du 29 mai 2007 consid. 2.2 et la réf. à ATF 97 I 1 ). Il s'ensuit que le recours en matière pénale est irrecevable en tant qu'il est dirigé contre les motifs de récusatio…»
2C_991/2011 (2012-07-18)
«…BGG ). Eine entsprechende Praxis bestand bereits zum früheren Bundesrechtspflegegesetz ( Art. 87 Abs. 1 OG ; vgl. BGE 97 I 1 E. 1b S. 3 f.; Urteile 1B_22/2007 vom 29. Mai 2007 E. 2; 1P.17/2002 vom 30. Januar 2002 E. 2; vgl. MARC FORSTER, Staat…»
4A_162/2010 (2010-06-22)
«…pflichteter, Bürge einer Partei oder Eigentümer der Sache ist, die für die Verbindlichkeit der Partei haftet (vgl. BGE 97 I 1 E. 2a S. 5; DONZALLAZ, a.a.O., Rz. 541; JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciair…»
1B_342/2009 (2010-06-03)
«…ist diese Sachurteilsvoraussetzung in der Regel nicht erfüllt (vgl. 133 IV 139 E. 4 S. 141; 99 Ia 437 E. 1 S. 438 ; 97 I 1 E. 1a S. 2 ; 96 I 462 E. 3a S. 464 f.; je mit Hinweisen; Urteil 1B_226/2007 vom 11. Januar 2008 E. 3; s. auch BGE 1…»
1B_75/2009 (2009-04-16)
«…er vorläufige Verfahrenssistierung ( BGE 134 IV 43 E. 2 S. 44 f.; 133 IV 139 E. 4 S. 141; 99 Ia 437 E. 1 S. 438 ; 97 I 1 E. 1a S. 2 ; 96 I 462 E. 3a S. 464 f.; Urteile 1B_161/2008 vom 27. November 2008 E. 3; 1B_273/2007 vom 6. Februar 20…»
1B_77/2009 (2009-04-16)
«…er vorläufige Verfahrenssistierung ( BGE 134 IV 43 E. 2 S. 44 f.; 133 IV 139 E. 4 S. 141; 99 Ia 437 E. 1 S. 438 ; 97 I 1 E. 1a S. 2 ; 96 I 462 E. 3a S. 464 f.; Urteile 1B_161/2008 vom 27. November 2008 E. 3; 1B_273/2007 vom 6. Februar 20…»
1B_79/2009 (2009-04-16)
«…er vorläufige Verfahrenssistierung ( BGE 134 IV 43 E. 2 S. 44 f.; 133 IV 139 E. 4 S. 141; 99 Ia 437 E. 1 S. 438 ; 97 I 1 E. 1a S. 2 ; 96 I 462 E. 3a S. 464 f.; Urteile 1B_161/2008 vom 27. November 2008 E. 3; 1B_273/2007 vom 6. Februar 20…»
1B_83/2009 (2009-04-16)
«…er vorläufige Verfahrenssistierung ( BGE 134 IV 43 E. 2 S. 44 f.; 133 IV 139 E. 4 S. 141; 99 Ia 437 E. 1 S. 438 ; 97 I 1 E. 1a S. 2 ; 96 I 462 E. 3a S. 464 f.; Urteile 1B_161/2008 vom 27. November 2008 E. 3; 1B_273/2007 vom 6. Februar 20…»
1B_70/2009 (2009-04-07)
«…er vorläufige Verfahrenssistierung ( BGE 134 IV 43 E. 2 S. 44 f.; 133 IV 139 E. 4 S. 141; 99 Ia 437 E. 1 S. 438 ; 97 I 1 E. 1a S. 2 ; 96 I 462 E. 3a S. 464 f.; Urteile 1B_161/2008 vom 27. November 2008 E. 3; 1B_273/2007 vom 6. Februar 20…»
2C_688/2007 (2008-02-11)
«…principe, pas le cas d'une décision relative à l'administration des preuves (cf. ATF 99 Ia 437 consid. 1 p. 438 s.; 97 I 1 consid. 1a p. 2; 96 I 462 consid. 3 p. 364 ss), à moins que celle-ci ne soit, comme en l'espèce, assortie de la mena…»
1B_22/2007 (2007-05-29)
«…ide über die Ablehnung eines Gerichtsexperten schon nach bisherigem Recht ( Art. 87 Abs. 1 OG ) sofort anfechtbar ( BGE 97 I 1 E. 1b S. 3 f.; vgl. Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 199…»
5A_97/2007 (2007-05-22)
«…ont en principe pas de nature à causer aux intéressés un dommage juridique irréparable (cf. ATF 99 Ia 437 consid. 1; 97 I 1 consid. 1a; 96 I 462 consid. 3); qu'est certes exceptionnellement susceptible de léser irrémédiablement les intérêts…»
4P.335/2006 (2007-02-27)
«…ra attaquer, le cas échéant, cette décision incidente en même temps que la décision finale ( ATF 99 Ia 437 consid. 1; 97 I 1 consid. 1a; 96 I 462 consid. 3). La règle comporte certes des exceptions: sont ainsi susceptibles de léser irrémédia…»

Volltext

Urteilskopf

97 I 1

1. Urteil vom 10. Februar 1971 i.S. Internationale Verbandstoff Fabrik Schaffhausen gegen Mediline A.-G. und Obergericht des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 87 OG. Ablehnung eines Experten im Patentprozess wegen Befangenheit; der Beschluss, mit dem die Abberufung abgelehnt wird, ist mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar (Erw. 1).

Ablehnung des Experten; Verfahren; Willkür der Annahme von Befangenheit? (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 1

BGE 97 I 1 S. 1

A.- Die Beschwerdegegnerin klagte vor dem Obergericht gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung ihres Patentes Nr. 430'057. Die Beschwerdeführerin erhob Widerklage auf Nichtigerklärung. Das Obergericht ernannte als Experten Patentanwalt X. und Prof. W.

Mit Eingabe vom 5. Oktober 1970 beantragte die Beschwerde führerin, der Experte Prof. W. sei abzuberufen und durch einen andern Sachverständigen zu ersetzen. Sie machte geltend, die Beschwerdegegnerin sei die Tochtergesellschaft der Firma G. und Prof. W. dauernd als deren Beauftragter tätig. Sie beantragte den Experten anzuweisen, seine Gutachtertätigkeit einzustellen, bis

BGE 97 I 1 S. 2

über ihren Antrag entschieden sei. Das Obergericht gab Prof. W. Gelegenheit, sich über seine persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Firma G. zu äussern, und der Gegenpartei, zum Abberufungsantrag Stellung zu nehmen.

Mit Beschluss vom 5. November 1970 wies das Obergericht den Abberufungsantrag ab. Denn dem Experten könne nicht mit Recht vorgehalten werden, er habe ein unmittelbares und persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites oder sei befangen.

B.- Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Internationale Verbandstoff-Fabrik Schaffhausen, den Beschluss des Obergerichtes aufzuheben.

C.- Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin schliesst ebenfalls auf kostenfällige Abweisung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschluss, mit dem der Richter im Patentprozess den Antrag auf Abberufung eines Experten ablehnt, ist ein Zwischenentscheid. Gegen einen Zwischenentscheid ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV zulässig, wenn er für die betroffene Partei einen Rechtsnachteil zur Folge hätte, der auch durch das nachfolgende Urteil in der Sache nicht mehr behoben werden könnte (Art. 87 OG).

a) Die Beschwerdeführerin beruft sich für die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde auf die frühere Rechtsprechung bei der Anfechtung von Beweisverfügungen in berufungsfähigen Streitsachen (BGE 28 I 39, zitiert bei BIRCHMEIER, Organisation der Bundesrechtspflege, zu Art. 87 S. 356. seither bestätigt in BGE 77 I 225). Das Bundesgericht ist hierauf in BGE 96 I 462 zurückgekommen. Danach kann eine Partei den in einer berufungsfähigen Streitsache ergangenen Beweisbeschluss erst anfechten, wenn die letzte kantonale Instanz den Endentscheid gefällt hat. Unterliegt dieser der Berufung, so ist die Beschwerde auch dann zulässig, wenn das Urteil zugunsten des Beschwerdeführers lautet.

Da der Endentscheid noch nicht vorliegt, fragt es sich daher, ob auf die Beschwerde deshalb einzutreten ist, weil der angefochtene Entscheid demjenigen über die Ablehnung einer Gerichtsperson gleichzustellen ist.

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b) Ein Beschluss über die Ablehnung oder den Ausstand von Gerichtspersonen stellt nach der Rechtsprechung, obwohl er äusserlich ein Zwischenentscheid ist, keinen solchen im Sinn von Art. 87 OG dar. Aus prozessökonomischen Gründen soll aber ein Prozessverfahren nicht weitergeführt werden, bevor die Frage der Bestellung des Gerichtes endgültig abgeklärt ist (BGE 87 I 177 mit Verweisungen; BGE 94 I 201). In BGE 90 I 285 wurde die Frage aufgeworfen, ob diesen auch andere Entscheide zuzuzählen sind, wenn die zu beurteilende Frage ihrer Natur nach vorweg endgültig zu erledigen ist und im Anschluss an den Endentscheid nicht mehr aufgeworfen werden kann.

Das führt zur Frage, ob nicht auch der Beschluss über die Ablehnung oder den Ausstand eines Sachverständigen diesen Zwischenentscheiden gleichzustellen ist.

§ 186 luz. ZPO bestimmt, dass der Sachverständige die Eigenschaften des vollgültigen Zeugen besitzen soll. Damit wird auf § 165 f. ZPO verwiesen. Dass der Zeuge an der Streitsache ein Interesse hat oder dass seine Befangenheit zu befürchten ist, wäre danach keine Eigenschaft, welche die Tauglichkeit des Zeugen in Frage stellen würde. Das Obergericht stellt jedoch fest (Maximen IX Nr. 188), dass der Experte die Stellung eines Hilfsorgans des Gerichtes einnehme, weshalb nicht zweifelhaft sein könne, dass § 186 luz. ZPO extensiv auszulegen sei, in dem Sinn nämlich, dass gegen den Sachverständigen als gerichtliche Hilfsperson keiner der für den Richter selbst aufgestellten Ausstands-oder Ablehnungsgründe vorliegen dürfe. Auch später hat es erklärt (Maximen X Nr. 344), der Expertenbeweis sei weniger ein Beweismittel der Parteien als ein Hilfsmittel des Richters, weshalb der Sachverständige die Stellung eines Hilfsorgans des Richters einnehme.

Wird davon ausgegangen, so erscheint es als gerechtfertigt, den Entscheid darüber, ob gegen den vorgeschlagenen oder bereits ernannten Sachverständigen Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen, mit Bezug auf seine Anfechtbarkeit mit staatsrechtlicher Beschwerde gleich zu behandeln wie denjenigen über den Ausstand oder die Ablehnung des Richters selbst. Der Prozess soll nicht mit einem Sachverständigen durchgeführt werden, gegen den das Vorhandensein von Ausstands- oder Ablehnungsgründen behauptet wird. Die gleichen Gründe, welche für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss über Ausstand oder Ablehnung des Richters sprechen, gelten

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auch für den Sachverständigen. In diesem Sinne hat sich übrigens das Bundesgericht bereits im nicht veröffentlichten Urteil vom 6. Mai 1970 i.S. Christen ausgesprochen.

Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb zulässig.

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der kantonale Richter habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, weil er den zum Beweisthema angerufenen Zeugen nicht einvernommen habe. Das Urteil begründet die Nichtabhörung mit der mangelhaften Umschreibung des Beweisthemas, dem Verhalten der Parteien im Parallelprozess der Beschwerdeführerin mit der B. und dem Hinweis auf die Vernehmlassung des Sachverständigen an das Gericht. Wenn die Erklärungen desselben genügten, um die Nichtabhörung des Zeugen zu rechtfertigen, braucht nicht geprüft zu werden, wie es sich mit der Stichhaltigkeit der beiden andern Begründungen verhält.

a) Nach § 24 luz. ZPO ist der Richter, gegen den ein Ausstands- oder Ablehnungsgesuch vorgebracht wird, verpflichtet, sich dazu zu äussern oder von sich aus den Ausstand zu nehmen. Das Gericht entscheidet darüber nach freiem Ermessen (§ 25 ZPO). Gilt diese Vorschrift entsprechend für den Experten, so darf sich der Richter darauf beschränken, den Sachverständigen anzuhören. Dass er zu Protokoll einvernommen werde, ist nicht vorgeschrieben. Die bezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist deshalb unbegründet. Das Obergericht durfte sich mit einer schriftlichen Vernehmlassung des Experten begnügen. Bei der Würdigung derselben kam ihm freies Ermessen zu. Wenn es damit die ihm zustehende Kognition nicht missbraucht oder überschritten hat, ist sein Beschluss vor Art. 4 BV haltbar.

Auf Grund der Auskunft des Sachverständigen und der Vorbringen der Beschwerdegegnerin steht fest, dass die Firma G. mit dieser wirtschaftlich eng verbunden ist, dass diese durch den Experten seit Jahren Tests durchführen lässt und die beiden Laborantinnen des Institutes durch die Firma G. direkt salariert werden. Die Mitarbeit des Experten beschränkt sich darauf, bei den Versuchen beratend und interpretierend mitzuwirken. Ein Angestelltenverhältnis zwischen ihm und der Firma G. besteht nicht. Ähnliche Beziehungen wie mit ihr bestehen zwischen dem Institut und andern Firmen der chemischen Industrie.

Auf Grund dieser Feststellungen ergibt sich, dass der Experte am Ausgang des Rechtsstreites kein unmittelbares persönliches Interesse hat, der Tatbestand von § 22 lit. a ZPO also

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nicht vorliegt. Keinesfalls verletzt die Verneinung dieses Ausstandsgrundes durch den angefochtenen Entscheid Art. 4 BV. Das unmittelbare Interesse müsste am Ausgang des Rechtsstreites bestehen. Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn jemand Organ einer Partei, Intervenient, Mitberechtigter oder Mitverpflichteter, Bürge einer Partei oder Eigentümer der Sache ist, für welche die Verbindlichkeit haftet (LEUCH zu Art. 10 bern. ZPO N. 3). Ein derartiges Interesse wäre selbst dann nicht anzunehmen, wenn der Sachverständige über die Streitsache einen Test erstattet hätte, was nicht nachgewiesen ist. Dass zwei Laborantinnen des Institutes durch die Firma G. bezahlt werden, ist einer Honorierung des Direktors nicht gleichzustellen und vermag ein unmittelbares Interesse desselben ebenfalls nicht zu begründen. Wenn Prof. W. aber den Streitgegenstand nicht oder nicht daraufhin untersucht hat, ob er die Voraussetzungen für eine Patentanmeldung erfüllt, ist auch nicht ersichtlich, dass der Ausstandsgrund von § 22 lit. e ZPO gegeben sein soll.

Ob Befangenheit des Experten zu befürchten sei, ist weitgehend eine Ermessensfrage. Das Obergericht stellt zwar nicht darauf ab, ob einer der in § 23 ZPO aufgezählten Befangenheitsgründe vorliege, welche übrigens nicht zuträfen, sondern darauf, ob ganz allgemein Befangenheit anzunehmen sei. Ob dem so ist, entscheidet sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beschwerdeführerin, sondern danach, ob bei objektiver Betrachtung nicht mit einer unparteiischen Begutachtung der Streitsache gerechnet werden könne. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich Prof. W. bisher befangen gezeigt habe. Dafür, dass er ein objektives Gutachten abgeben werde, durfte das Obergericht auch die Stellung des Experten berücksichtigen und jedenfalls ohne Willkür ausschliessen, dass die Beziehungen zwischen ihm und der Firma G. Befangenheit befürchten lassen.