Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 96 V 81 KI-generiert

Art. 16bis Abs. 2 IVV. Über die Faktoren, welche der Bemessung des Amortisationsbeitrags für ein vom Versicherten auf eigene Kosten angeschafftes Motorfahrzeug dienen.

Geschäftsnummer BGE 96 V 81
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Amortization Contribution for Privately Purchased Vehicle for Work Commute The case concerns the determination of amortization contributions for an invalid who purchased a motor vehicle independently for necessary travel to work due to disability, meeting the conditions under the Invalidity Insurance Ordinance (IVV). The court outlined that amortization contributions under Article 16bis para. 2 IVV are calculated based on three factors: the acquisition costs (capped at the price of a suitable small car as if provided by the insurance), the estimated useful life (which must account for wear and tear from commuting and a tolerance margin for private use, crucial given the short 1.5 km commute), and a share of the repair costs, which is not a separate benefit but an integral part of the amortization. Applying this, the court upheld the calculation based on the cost of a comparative small car (CHF 5,895 after discounts) and a useful life of 12 years, considering the minimal 1,620 km annual work travel, and found an annual repair cost share of CHF 135 to be appropriate as the vehicle's maintenance needs were considered low due to the short distance, ensuring equal treatment with insured persons who received vehicles on loan.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 16bis Abs. 2 IVV. Über die Faktoren, welche der Bemessung des Amortisationsbeitrags für ein vom Versicherten auf eigene Kosten angeschafftes Motorfahrzeug dienen.

Schlagwörter

KI-generiert
Motorfahrzeugbenutzung Invalidenversicherung Berechnung der Invalidenleistungen Unterhaltsbeitrag Versicherungsleistung Wiederherstellungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 16bis Abs. 2 IVV
Motorfahrzeuge), welche von der Invalidenversicherung abgegeben worden sind, und nicht auf Ersatzleistungen gemäss Art. 16bis Abs. 2 IVV.
Art. 15 Abs. 1 IVV
Er erfüllt somit die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 IVV für die Abgabe von Motorfahrzeugen durch die Invalidenversicherung.
Art. 16bis Abs. 2 Satz
Nach Art. 16bis Abs. 2 Satz 2 IVV werden die Amortisationsbeiträge "nach Massgabe der Kosten und der voraussichtlichen Benützungsdauer unter Einrechnung eines angemessenen Reparaturkostenanteils festgesetzt".
Art. 21 Abs. 3 Satz
a) die Anschaffungskosten: Massgebend ist - in analoger Anwendung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG - der Preis eines Kleinautomobils (Art.
Art. 14 Abs. 1 lit. g IVV
3 Satz 1 IVG - der Preis eines Kleinautomobils (Art. 14 Abs. 1 lit. g IVV) "in einfacher und zweckmässiger Ausführung".
Art. 16 Abs. 2 IVV
c) der Reparaturkostenanteil: Hierbei handelt es sich nicht um eine selbständige Leistung im Sinn des Art. 16 Abs. 2 IVV, wie die Vorinstanz anscheinend meint.
Art. 16 Abs. 2 Satz
Nach Art. 16bis Abs. 2 Satz 2 IVV werden die Amortisationsbeiträge "nach Massgabe der Kosten und der voraussichtlichen Benützungsdauer unter Einrechnung eines angemessenen Reparaturkostenanteils festgesetzt". Es sind also drei Faktoren für die Berechnung der Amortisationsbeiträge eines Automobils entscheidend:
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

Volltext

Urteilskopf

96 V 81

21. Auszug aus dem Urteil vom 7. Juli 1970 i.S. Boschung gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Art. 16bis Abs. 2 IVV.

Über die Faktoren, welche der Bemessung des Amortisationsbeitrags für ein vom Versicherten auf eigene Kosten angeschafftes Motorfahrzeug dienen.

Erwägungen ab Seite 81

BGE 96 V 81 S. 81

Aus den Erwägungen:

1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur Überwindung des 1,5 km langen Arbeitsweges wegen seiner Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist. Er erfüllt somit die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 IVV für die Abgabe von Motorfahrzeugen durch die Invalidenversicherung.

Nachdem der Beschwerdeführer Ende Mai 1967 auf eigene Kosten ein Motorfahrzeug angeschafft hat, haben ihm die Verwaltung und die kantonale Rekurskommission Amortisationsbeiträge und einen Reparaturkostenbeitrag zugesprochen. Der Versicherte lässt lediglich die Höhe dieser grundsätzlich ebenfalls unbestrittenen Leistungen anfechten.

2. Nach Art. 16bis Abs. 2 Satz 2 IVV werden die Amortisationsbeiträge "nach Massgabe der Kosten und der voraussichtlichen Benützungsdauer unter Einrechnung eines angemessenen Reparaturkostenanteils festgesetzt". Es sind also drei Faktoren für die Berechnung der Amortisationsbeiträge eines Automobils entscheidend:

a) die Anschaffungskosten: Massgebend ist - in analoger Anwendung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG - der Preis eines Kleinautomobils (Art. 14 Abs. 1 lit. g IVV) "in einfacher und zweckmässiger Ausführung". Es muss demnach darauf abgestellt werden, welche Art von Kleinautomobil die Invalidenversicherung

BGE 96 V 81 S. 82

einem Invaliden abgeben würde, hätte dieser nicht schon auf eigene Kosten ein Motorfahrzeug angeschafft;

b) die voraussichtliche Benützungsdauer: Diese berechnet sich zunächst nach dem Mass der Abnützung des Fahrzeuges durch Fahrten zum Arbeitsplatz und hängt somit wesentlich von der Länge des Arbeitsweges ab (vgl. ZAK 1963 S. 256 und 1967 S. 103). Diese als Berechnungsfaktor heranzuziehen, drängt sich schon deshalb auf, weil sonst manche Bezüger von Amortisationsbeiträgen besser behandelt würden als Versicherte, denen die Invalidenversicherung ein Motorfahrzeug abgegeben hat. Anderseits verlangt die Rechtsgleichheit aber auch die Berücksichtigung der Toleranzmarge für Privatfahrten, welche dem Benützer leihweise abgegebener Motorfahrzeuge zugestanden wird (vgl. dazu EVGE 1966 S. 186);

c) der Reparaturkostenanteil: Hierbei handelt es sich nicht um eine selbständige Leistung im Sinn des Art. 16 Abs. 2 IVV, wie die Vorinstanz anscheinend meint. Diese Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf Hilfsmittel (u.a. Motorfahrzeuge), welche von der Invalidenversicherung abgegeben worden sind, und nicht auf Ersatzleistungen gemäss Art. 16bis Abs. 2 IVV.

3.

a) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Automobil Marke DAF 44 Ende Mai 1967 angeschafft hat. Nach den unwidersprochenen Darlegungen der Rekurskommission, die auf einer Auskunft des Bundesamtes vom 13. Juni 1969 beruhen, hätte die Invalidenversicherung dem Versicherten bei leihweiser Abgabe ein Automobil "DAFFODIL de Luxe extra" zugesprochen. Der Katalogpreis eines solchen Fahrzeuges betrug im Frühjahr 1967 Fr. 6550.--. Nach Abzug des üblichen Invalidenrabattes von 10% ergibt sich ein Kaufpreis von Fr. 5895.--.

b) Mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz lediglich eine Wegstrecke von 1,5 km zurückzulegen hat, sein Arbeitsweg somit täglich 6 km oder - bei 270 Arbeitstagen im Jahr - 1620 km jährlich beträgt, hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis die voraussichtliche Benützungsdauer des Motorfahrzeuges ermessensweise auf 12 Jahre festgesetzt. Diese mutmassliche Zeitspanne berücksichtigt ausser dem Arbeitsweg auch die Toleranzmarge für Privatfahrten. Angesichts des kurzen Arbeitsweges ist das Vorgehen der Rekurskommission nicht

BGE 96 V 81 S. 83

zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die massgebende voraussichtliche Benützungsdauer nicht etwa deswegen zu kürzen, weil der Motor eines jeweils nur auf sehr kurzen Strecken verwendeten Automobils für Schäden besonders anfällig wäre. Dieser Gesichtspunkt ist jedenfalls bei der geringen jährlichen Fahrleistung, auf die es hier ankommt, praktisch unbeachtlich.

Teilt man den Anschaffungspreis von Fr. 5895.-- durch 12 Jahre, so ergibt sich ein Beitrag von 491 Franken für ein volles Jahr bzw. von 287 Franken für die Monate Juni bis Dezember 1967.

c) In den Amortisationsbeitrag ist ferner der Reparaturkostenanteil einzurechnen. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht dagegen, dass nach der seit dem 1. Januar 1968 gültigen Verwaltungspraxis bei einer Benützungsdauer von 8 Jahren der Reparaturkostenanteil auf jährlich 200 Franken bemessen wird. Er ist aber der Auffassung, der Gesamtbetrag von (8 x Fr. 200.-- =) Fr. 1600.-- dürfe nicht auf 12 Jahre verteilt werden.

Die rechtsgleiche Behandlung der Versicherten, denen die Invalidenversicherung ein Motorfahrzeug abgibt, und jener Invaliden, die Amortisationsbeiträge erhalten, verlangt, dass Art. 16 Abs. 2 Satz 2 IVV betreffend die Übernahme der Kosten von Reparaturen an den von der Invalidenversicherung abgegebenen Motorfahrzeugen auf Bezüger von Amortisationsbeiträgen sinngemäss angewandt wird. Diese Bestimmung lautet:

"Bei Motorfahrzeugen werden diese Kosten nur übernommen,. soweit die Reparatur- oder Erneuerungsbedürftigkeit des Fahrzeugs auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen ist."

Der für die Berechnung des Reparaturkostenanteils allein massgebende Arbeitsweg des Beschwerdeführers beträgtjährlich bloss 1620 km oder 19 440 km innert 12 Jahren. Damit ist die mittlere jährliche Reparaturbedürftigkeit bedeutend geringer als bei einem Motorfahrzeug, welches die Strecke von rund 20 000 km im Verlauf von 8 Jahren zurücklegt. Dass das Automobil des Beschwerdeführers wegen des sehr kurzen Arbeitsweges nicht in beachtlich erhöhtem Mass reparaturbedürftig ist, wurde bereits dargelegt.

Bei diesen Gegebenheiten erscheint ein Reparaturkostenanteil von jährlich Fr. 135.-- ab 1. Januar 1968 als angemessen.