Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 96 V 76 KI-generiert

Foreseeable Time as Imminent Threat of Invalidity under Swiss IVG Article 8(1)

Geschäftsnummer BGE 96 V 76
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Foreseeable Time as Imminent Threat of Invalidity under Swiss IVG Article 8(1) The court addressed the scope of "imminent threat of invalidity" (unmittelbar drohende Invalidität) under Article 8(1) of the Swiss Invalidity Insurance Act (IVG), which concerns the right to integration measures. The court ruled that immediacy exists when invalidity is threatening to occur within a **foreseeable time**, focusing on a purely temporal interpretation of the term "unmittelbar" in Article 8 IVG, distinct from the outcome-oriented use in Article 12 IVG. The reasoning established that even if the eventual onset of incapacity to earn is certain, the threat is not considered "imminent" if the time of its occurrence is uncertain, and the determination of foreseeability depends necessarily on the nature of the condition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 8 Abs. 1 IVG: Anspruch auf Eingliederung (Grundsatz). Unmittelbarkeit im Sinne dieser Bestimmung besteht dann, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung unmittelbare Bedrohung Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Verwendungsbedingungen erworbener Anspruch Haftungsdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 IVG

This provision defines the principle of entitlement to integration, which is the core legal question analyzed in the reasoning.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

I 506/06 (2007-05-29)
«…bgelehnt hat. Ebenso wenig ist der Versicherte im Sinne von Art. 8 IVG unmittelbar von Invalidität bedroht (vgl. BGE 96 V 76 ). 4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erl…»
I 234/06 (2007-03-05)
«…bgelehnt hat. Ebenso wenig ist die Versicherte im Sinne von Art. 8 IVG unmittelbar von Invalidität bedroht (vgl. BGE 96 V 76 ). 3. Ob, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der…»
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«…rfordernis nur dann als erf?llt betrachtet werden, wenn eine Invalidit?t in absehbarer Zeit einzutreten droht (vgl. BGE 96 V 76 und Meyer-Blaser, IVG, 1997, S. 56). Dies ist angesichts der erw?hnten Formulierungen in den ?rztlichen Berichten zu be…»
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Volltext

Urteilskopf

96 V 76

18. Auszug aus dem Urteil vom 21. Mai 1970 i.S. Peyer gegen Ausgleichskasse des Kantons Luzern und Versicherungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 8 Abs. 1 IVG: Anspruch auf Eingliederung (Grundsatz).

Unmittelbarkeit im Sinne dieser Bestimmung besteht dann, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht.

Erwägungen ab Seite 76

BGE 96 V 76 S. 76

Aus den Erwägungen:

Im vorliegenden Fall vertritt das Bundesamt für Sozialversicherung in seinem Mitbericht die Ansicht, von unmittelbar drohender Invalidität könne nicht die Rede sein. Da es sich hier um die Beurteilung einer grundsätzlichen Rechtsfrage handelt, hat die I. Kammer eine Stellungnahme des Gesamtgerichtes eingeholt. Dieses äusserte sich wie folgt:

Auszugehen ist vom rechtlichen Invaliditätsbegriff des Art. 4 IVG, dessen Elemente im wesentlichen wirtschaftlicher Natur sind (der Sonderfall des Art. 5 spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle). Alsdann ist das Zusammenspiel der Art. 4, 8 und 12 IVG zu berücksichtigen. In Art. 8 und 12 findet sich der Ausdruck "unmittelbar". Ebenfalls verwendet der italienische Text in beiden Artikeln den gleichen Ausdruck (direttamente). Anders der französische: Er spricht in Art. 8 von "assurés... menacés d'une invalidité imminente" und in Art. 12 von "... mesures médicales qui ... sont directement nécessaires à la réadaptation...". Der erste Ausdruck ist rein zeitlich orientiert, der zweite rein erfolgsmässig. Wird der Begriff der Unmittelbarkeit in Art. 8 Abs. 1 IVG rein zeitlich ausgelegt, so führt dies zu einer klaren Begriffsbestimmung: Im Bereiche von Art. 4 hat die Rechtsprechung festgestellt, dass

BGE 96 V 76 S. 77

von bleibender Invalidität dann gesprochen werden kann, wenn sie "während der ... normalen Aktivitätsperiode des Versicherten besteht", von längere Zeit dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn sie längere Zeit (nämlich mindestens 360 Tage: vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) bestanden hat (vgl. EVGE 1962 S. 248). Angesichts dieser zeitlichen Elemente in Art. 4 und Art. 8 IVG darf das Vorliegen einer unmittelbar drohenden Invalidität selbst dann nicht bejaht werden, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt dieses Eintrittes aber ungewiss ist. Unmittelbarkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 IVG besteht demnach, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht. Wann allerdings dieses Merkmal gegeben ist, kann nicht ein für alle Male bestimmt werden: der Ausdruck "unmittelbar" ist notwendigerweise relativ zu verstehen. Seine Tragweite hängt von der Art des Gebrechens ab. Im übrigen wäre der Arzt auch überfordert, wenn er auf Grund eines unklaren Zustandsbildes eine langfristige Prognose stellen müsste...