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BGE 96 V 7 KI-generiert

Art. 5 Abs. 3 und Art. 30 KUVG: Versicherungsvorbehalte. - Zulässigkeit eines nachträglichen Vorbehalts. - Die Wirksamkeit des ordnungsgemäss verfügten Vorbehalts setzt nicht voraus, dass er vom Versicherten ausdrücklich anerkannt werde.

Geschäftsnummer BGE 96 V 7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Health Insurance Fund's Retroactive Exclusion for Culpable Concealment Upheld A health insurance fund imposed a subsequent insurance reservation excluding "arteriosclerotic vascular changes and resulting circulatory disorders" from coverage for up to five years, based on the insured's culpable concealment of prior illnesses during application. The Federal Supreme Court confirmed that such a retroactive exclusion under Article 5(3) KUVG is generally permissible under federal law, even if imposed after initial acceptance, provided the diseases were concealed by fault. The court clarified that while the reservation itself must be properly decided upon and communicated by the fund as a formal disposition according to Article 30 KUVG, its effectiveness does not require explicit acknowledgment or signature from the insured party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 5 Abs. 3 und Art. 30 KUVG: Versicherungsvorbehalte. - Zulässigkeit eines nachträglichen Vorbehalts. - Die Wirksamkeit des ordnungsgemäss verfügten Vorbehalts setzt nicht voraus, dass er vom Versicherten ausdrücklich anerkannt werde.

Schlagwörter

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Krankenkassen Krankenversicherung Versicherungsvorbehalt nachträglicher Vorbehalt Versicherungsfranchise Wiederaufleben der Versicherteneigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 KUVG
3 und Art. 30 KUVG: Versicherungsvorbehalte.
Art. 5 Abs. 3 KUVG
Dieser gemäss Art. 5 Abs. 3 KUVG angebrachte Vorbehalt ist nach dem Gesagten zulässig.
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Volltext

Urteilskopf

96 V 7

2. Auszug aus dem Urteil vom 4. April 1970 i.S. Cambiaggio gegen Schweizerische Kranken- und Unfallkasse Konkordia und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft

Regeste

Art. 5 Abs. 3 und Art. 30 KUVG: Versicherungsvorbehalte.

- Zulässigkeit eines nachträglichen Vorbehalts.

- Die Wirksamkeit des ordnungsgemäss verfügten Vorbehalts setzt nicht voraus, dass er vom Versicherten ausdrücklich anerkannt werde.

Erwägungen ab Seite 7

BGE 96 V 7 S. 7

Aus den Erwägungen:

Mit dem Bundesrecht ist es grundsätzlich vereinbar, dass eine Kasse nachträglich Vorbehalte anbringt, welche die vom Versicherten schuldhaft verschwiegenen Krankheiten rückwirkend und für längstens fünf Jahre von der Versicherung ausschliessen (EVGE 1967 S. 123, 1969 S. 5 und 183).

Mit der angefochtenen Verfügung will die Krankenkasse dem Beschwerdeführer die weitere Mitgliedschaft nur unter dem Ausschluss von "arteriosklerotischen Gefässveränderungen und daherigen Durchblutungsstörungen" zugestehen. Dieser gemäss Art. 5 Abs. 3 KUVG angebrachte Vorbehalt ist nach dem Gesagten zulässig. Das von der Krankenkasse verlangte Formerfordernis, wonach der Beschwerdeführer den Vorbehalt mit seiner Unterschrift anzuerkennen hat, findet im Gesetz allerdings keine Stütze. Auch über Vorbehalte gemäss Art. 5 Abs. 3 KUVG haben die Kassen grundsätzlich nach Art. 30 KUVG zu entscheiden bzw. zu verfügen. Das hat die Beschwerdebeklagte dem Sinne nach durch die dem Mitglied zugestellte Mitteilung getan, und die Vorinstanz hat diese Verfügung geschützt. Nachdem der Vorbehalt auch letztinstanzlich als zulässig erklärt wird, tritt er in Kraft, ohne dass er vom Beschwerdeführer anerkannt werden muss.