Art. 80 Abs. 1 KUVG: Invaliditätsschätzung. Massgebender Arbeitsmarkt für einen ausländischen Versicherten.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAuxiliary Worker Disability Assessment Based on International Labor Market Competitiveness A Spanish auxiliary worker suffered an accident, and the court reviewed the revision of his assessed disability level to 30% based on improved earning capacity. The key issue was determining the relevant labor market for assessing the "average impairment of earning opportunities" for an injured foreign insured person. The court reasoned that the applicable labor market is not solely confined to the insured's home country (Spain) but corresponds to that of an industrialized country where non-specially qualified workers operate and supervise machines, as long as employment opportunities outside his homeland remain available. In estimating disability, the court must consider a balanced labor market—where labor supply and demand are roughly equal—and upheld the 30% reduction, finding the assumption reasonable that the insured could remain competitive against uninjured workers of his category through wage concessions reflecting this partial incapacity, which did not exceed the bounds of legal discretion.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 80 Abs. 1 KUVG: Invaliditätsschätzung. Massgebender Arbeitsmarkt für einen ausländischen Versicherten.
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Volltext
Urteilskopf
96 V 31
7. Auszug aus dem Urteil vom 18. März 1970 i.S. Malo de Molina gegen Schweiz. Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Luzern
Regeste
Art. 80 Abs. 1 KUVG: Invaliditätsschätzung.
Massgebender Arbeitsmarkt für einen ausländischen Versicherten.
Erwägungen ab Seite 31
BGE 96 V 31 S. 31
Aus den Erwägungen:
Es ist noch zu prüfen, ob die festgestellte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit es rechtfertigt, den anrechenbaren Invaliditätsgrad revisionsweise auf 30% herabzusetzen, mit andern Worten, ob dieser Ansatz der durch den erlittenen Schaden verursachten "durchschnittlichen Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt" (EVGE 1967 S. 23) entspricht. Massgebend ist jener Arbeitsmarkt, der dem Beschwerdeführer, einem spanischen Hilfsarbeiter, bisher offenstand und weiterhin offenstehen wird, nämlich jener eines industrialisierten Landes, in welchem Maschinen durch beruflich nicht besonders qualifizierte Arbeitskräfte bedient und überwacht werden. Im vorliegenden Fall auf spanische Verhältnisse allein abzustellen, ist die SUVA jedenfalls für so lange nicht verpflichtet, als dem Beschwerdeführer auch ausserhalb seiner Heimat Beschäftigungsmöglichkeiten offenstehen. - In konjunktureller Hinsicht sodann kommt es für die Belange der Invaliditätsschätzung auf ausgeglichene Arbeitsmarktverhältnisse an, d.h. auf eine Situation, in welcher das Angebot an Arbeitskräften und die Nachfrage nach solchen sich ungefähr die Waage halten. Wie weit der Beschwerdeführer in solcher Lage gegenüber unversehrten Industriearbeitern seiner Kategorie erwerblich deklassiert wäre, ist Ermessensfrage. Die angefochtene Revisionsverfügung beantwortet sie implizite dahin, dass der Versicherte dank lohnmässigen Zugeständnissen entsprechend der ihm zuerkannten 30%igen Erwerbsunfähigkeit auch dann imstande wäre, im Wettbewerb mit unversehrten Arbeitskräften seiner Kategorie konkurrenzfähig zu bleiben. Diese Annahme ist vertretbar; sie überschreitet jedenfalls den Rahmen gesetzmässigen Ermessens nicht.