Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 96 V 129 KI-generiert

Invalidity Insurance Daily Allowance Reduction Upon Partial Return to Earning Capacity

Geschäftsnummer BGE 96 V 129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Invalidity Insurance Daily Allowance Reduction Upon Partial Return to Earning Capacity This case addresses the calculation of daily allowances (Taggelder) under invalidity insurance, specifically concerning the business allowance (Betriebszulage) when an insured person partially regains earning capacity during rehabilitation. The situation involves an insured individual whose daily allowances, payable under the Federal Act on Invalidity Insurance (IVG) and encompassing various components including the business allowance, were reduced after they became partially able to work and began earning an income during the reintegration process. The court reasoned that since daily allowances are composed of household, children's, support, and business allowances (Art. 23 para. 1 IVG), and since the allowances must be reduced pursuant to Art. 21 para. 3 IVV when income is earned during integration measures, there is no legal basis to exempt the business allowance from this general reduction; the purpose of the reduction is to avoid over-insurance by replacing lost income, and once the insured person is partially capable of work, their situation is no longer comparable to someone fully absent for military service.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 23 Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV: Bemessung der Taggelder. Wird die Taggeldleistung an einen Versicherten gekürzt, weil er während der Eingliederung teilweise erwerbsfähig wird, so erstreckt sich die Kürzung auch auf die Betriebszulage.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Minderung der Erwerbsfähigkeit Taggeldberechnung Überversicherung Teilarbeitsfähigkeit versicherter Betrieb

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 IVG

The provision establishes the components of invalidity benefits (Taggelder), which are subject to reduction according to the reasoning derived from Art. 21 Abs. 3 IVV.

Art. 21 Abs. 3 IVV

This provision is cited as the legal basis for reducing the daily benefit (Taggeld) when the insured person partially regains earning capacity during integration measures, which includes the Betriebszulage.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

Volltext

Urteilskopf

96 V 129

35. Auszug aus dem Urteil vom 8. September 1970 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Haltinner und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 23 Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV: Bemessung der Taggelder.

Wird die Taggeldleistung an einen Versicherten gekürzt, weil er während der Eingliederung teilweise erwerbsfähig wird, so erstreckt sich die Kürzung auch auf die Betriebszulage.

Erwägungen ab Seite 129

BGE 96 V 129 S. 129

Aus den Erwägungen:

Die Taggelder der Invalidenversicherung werden gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG als Haushaltungsentschädigungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet. Für die einzelnen Taggeldarten gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVV sind für die Bemessung der Taggelder und die Ermittlung der Unterstützungszulagen

BGE 96 V 129 S. 130

die Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum EOG (= EOV) sinngemäss anwendbar.

Im direkten Anwendungsbereich des EOG und der EOV wird die Betriebszulage in keinem Falle gekürzt. Das ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Betriebszulage. Wer Militärdienst leistet, muss seinen Arbeitsplatz verlassen und hat, neben dem Erwerbsausfall, für die während der dienstlichen Abwesenheit weiterlaufenden Betriebskosten aufzukommen. Das gilt auch für den vollständig erwerbsunfähigen Invaliden während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen. Daher erhält auch er das nach den gleichen Regeln wie für den Wehrpflichtigen bestimmte Taggeld und insbesondere auch die Betriebszulage ungekürzt, solange er nicht wieder in seinem Betrieb tätig sem kann.

Eine wesentlich andere Rechtslage besteht jedoch in den Fällen, in denen während der Eingliederung eine beschränkte Erwerbstätigkeit möglich ist und ein Erwerbseinkommen erzielt wird. In solcher Lage ist das Taggeld einschliesslich Eingliederungszuschlag gestützt auf Art. 21 Abs. 3 IVV zu kürzen. Da nach dem Gesetzeswortlaut die Taggelder als Haushaltungsentschädigungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet werden (Art. 23 Abs. 1 IVG), besteht keine Veranlassung, die Betriebszulage von der Kürzung auszunehmen, weil auch sie einen Bestandteil des gesetzlich umschriebenen Taggeldes bildet. So wurde auch im Zusammenhang mit der Revision des IVG, die am 1. Januar 1968 in Kraft trat und eine loprozentige Taggelderhöhung brachte, dieser Zuschlag auch auf die Betriebszulage gewährt. Dagegen wurde diese Erhöhung bei den Eingliederungszuschlägen, die als Sonderleistungen der Invalidenversicherung aufgefasst wurden, nicht angewendet. Die gleiche Gesetzesrevision bestimmte aber, dass das Taggeld unter den entsprechenden Voraussetzungen einschliesslich des Eingliederungszuschlages zu kürzen sei. Daher bleibt keinem Zweifel Raum, dass an eine Ausnahme hinsichtlich der Betriebszulage nicht gedacht worden ist. Zweck der erwähnten Ordnung ist es, dem in Eingliederung befindlichen Versicherten das Erwerbseinkommen zu ersetzen, das er ohne Invalidität gehabt hätte; daher sollen die aus Erwerbseinkommen während der Eingliederung und gekürztem Taggeld erzielten Einkünfte keine diesen Ersatz übersteigende Überversicherung ergeben. Die

BGE 96 V 129 S. 131

Verhältnisse eines in Eingliederung befindlichen Invaliden lassen sich nicht mehr mit denen eines Dienstpflichtigen vergleichen, sobald der Invalide wieder teilweise im Betrieb mitarbeiten kann. Es ist somit gerechtfertigt, die Betriebszulage uneingeschränkt in die Taggeldkürzung gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV einzubeziehen.