Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 96 IV 80 KI-generiert

Overtaking Near Unoverseeable Junctions on Main Roads

Geschäftsnummer BGE 96 IV 80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Overtaking Near Unoverseeable Junctions on Main Roads A driver was accused of overtaking before a road junction, contrary to the interpretation that overtaking was only permitted *at* the junction itself according to Article 35 (4) of the Road Traffic Act (SVG) and Article 11 (4) of the Traffic Regulations Ordinance (VRV). The Federal Supreme Court ruled that the prohibition on overtaking at unoverseeable junctions (as per Art. 35 para. 4 SVG) only applies to roads of equal status and that overtaking is permitted on main roads even if the intersecting side road is unoverseeable (Art. 11 para. 4 VRV). Crucially, the court clarified that the term "at" or "on" a road junction in the statute must be interpreted broadly as "in the vicinity of" or "in the area of" the junction, including the approach immediately before it, because it would be illogical to permit overtaking *at* a junction while prohibiting it just before, thus setting aside the lower court's narrow legal interpretation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 35 Abs. 4 SVG; Überholen auf Strassenverzweigungen. Das Verbot, auf unübersichtlichen Strassenverzweigungen zu überholen, gilt nur für gleichwertige Strassen. Auf Hauptstrassen darf auch überholt werden, wenn die einmündende Nebenstrasse unübersichtlich ist (Art. 11 Abs. 4 VRV). Auslegung des Begriffs "auf Strassenverzweigungen".

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht gefährliches Überholen Autobahnvignette Kollision im Kreisverkehr Wegrecht Nationalstrasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 Abs. 4 SVG

This provision, concerning the prohibition of overtaking at road junctions under specific conditions, is cited in the reasoning as the legal basis for the general rule discussed.

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Volltext

Urteilskopf

96 IV 80

19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Juli 1970 i.S. Schneider gegen Statthalteramt Bülach

Regeste

Art. 35 Abs. 4 SVG; Überholen auf Strassenverzweigungen.

Das Verbot, auf unübersichtlichen Strassenverzweigungen zu überholen, gilt nur für gleichwertige Strassen. Auf Hauptstrassen darf auch überholt werden, wenn die einmündende Nebenstrasse unübersichtlich ist (Art. 11 Abs. 4 VRV). Auslegung des Begriffs "auf Strassenverzweigungen".

Erwägungen ab Seite 80

BGE 96 IV 80 S. 80

2. a) Gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG darf in unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne

BGE 96 IV 80 S. 81

Schranken sowie vor Kuppen nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.

Soweit das Überholen auf Strassenverzweigungen in Frage steht, gilt der Grundsatz des Gesetzes indessen nur für gleichwertige Strassen. Der auf der Hauptstrasse Fahrende darf auch auf unübersichtlichen Verzweigungen überholen (Art. 11 Abs. 4 VRV).

b) Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe vor der Strassenverzweigung überholt, obschon er nach Art. 11 Abs. 4 VRV erst auf derselben hätte überholen dürfen. Dieser Rechtsauffassung ist nicht zuzustimmen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 35 Abs. 4 SVG ergibt sich, dass "auf" Strassenverzweigungen mit "bei" oder "im Bereiche von" Strassenverzweigungen gleichgesetzt werden muss. Der Vorentwurf zum SVG vom Januar 1952 enthielt keine besondere Vorschrift über das Überholen bei Kreuzungen. Die Frage, ob bei Kreuzungen das Überholen entgegen den Vorschriften des MFG zu gestatten sei, gab bereits bei den ersten Beratungen der ausserparlamentarischen Expertenkommission zu Diskussionen Anlass. Nachdem diese in der Sitzung vom 10./11. November 1952 grundsätzlich beschlossen hatte, das Überholen bei Kreuzungen, allerdings durch ein "Temperament" abgeschwächt, zu gestatten, lautete die Bestimmung im Vorentwurf vom 9. Mai 1953 (Art. 36 Abs. 3):

"Auf Bahnübergängen und Strassenkreuzungen darf nicht überholt werden."

Dazu war in Klammer als Eventuallösung folgende Abschwächung vorgesehen:

"Auf Bahnübergängen, unübersichtlichen Kurven und bei Schulen darf nicht überholt werden, auf Strassenkreuzungen, Gabelungen und Einmündungen nur, wenn das Vortrittsrecht anderer Fahrzeuge nicht beeinträchtigt wird."

In der Folge ging die Eventuallösung in etwas modifizierter Form ins Gesetz über, wobei die Formulierung "auf Strassenkreuzungen ..." dem Grundsatz nach beibehalten wurde, obschon auch in den späteren Beratungen durchwegs der Ausdruck "bei" Verwendung fand. Das Wort "auf" hatte solange einen guten Sinn, als für Kreuzungen ein Überholverbot statuiert wurde. Missverständlich wurde es jedoch, als die Kommission

BGE 96 IV 80 S. 82

das Überholverbot aufhob und positiv regelte, wann das Überholen bei Kreuzungen erlaubt sein soll. Unter diesen Umständen muss der gesetzliche Begriff "auf" Strassenverzweigungen dahin verstanden werden, dass er auch den Raum vor einer solchen mitumfasst. Es wäre denn auch nicht einzusehen, warum vor einer Verzweigung nicht soll überholt werden können, wenn auf dieser selber das Überholen gestattet ist.