Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 96 IV 58 KI-generiert

Attorney Coercion Via Unconnected Settlement Demand in Criminal Case Withdrawal

Geschäftsnummer BGE 96 IV 58
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Attorney Coercion Via Unconnected Settlement Demand in Criminal Case Withdrawal An attorney, representing a client in a defamation case, conditioned the withdrawal of the criminal complaint on the opposing attorney agreeing to a settlement that included a full receipt (Saldoquittung) for unrelated civil disputes between their respective clients, effectively requiring the opposing attorney to compromise his own client's financial claims. The Supreme Court reversed the acquittal for attempted coercion (Art. 181 Swiss Criminal Code), ruling that coercion can be committed by threatening an omission (here, not withdrawing the criminal complaint) and that the non-withdrawal of an ongoing criminal case constitutes a serious disadvantage; significantly, the court found the attorney's action unlawful because he linked two actions otherwise legitimate (the withdrawal of the criminal complaint and the demand for a settlement of the unrelated civil claims) without any inherent connection (Konnexität) between them, thereby using the threat of continuing the criminal proceedings to induce the opposing attorney to breach his professional duties by influencing his client’s separate civil case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 181 StGB, Nötigung 1. Eine solche kann auch durch Androhung einer Unterlassung begangen werden (Erw. 2). 2. In der Drohung, der Strafantrag werde in einem bereits angehobenen Strafprozess nicht zurückgezogen, liegt die Androhung eines ernstlichen Nachteils (Erw. 3). 3. Wer zum Zwecke der Nötigung zwei an und für sich rechtmässige Handlungen miteinander verknüpft, ohne dass zwischen den beiden ein innerer Zusammenhang (Konnexität) besteht, handelt rechtswidrig (Erw. 4).

Schlagwörter

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strafrechtliche Nötigung Rückzug des Strafantrags üble Nachrede Pflichtverletzung anwaltlicher Interessenkonflikt unbefugte Rechtsausübung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 81 IV 104
Im Falle der Androhung ernstlicher Nachteile liegt die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit darin, dass das Opfer durch die Aussicht, solche Nachteile zu erleiden, zu einem Tun oder Unterlassen bestimmt wird, zu welchem es sich ohne die Androhung nicht entschlösse (BGE 81 IV 104).
BGE 87 IV 14
auf das freie Selbstbestimmungsrecht eines anderen einwirkt (BGE 87 IV 14; BGE 94 IV 114 mit Verweisungen).
BGE 94 IV 114
auf das freie Selbstbestimmungsrecht eines anderen einwirkt (BGE 87 IV 14; BGE 94 IV 114 mit Verweisungen).
BGE 81 IV 106
Die Ernstlichkeit des Nachteils hängt dabei nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung auf das Opfer ab, sondern vom objektiven Ausmass des angedrohten Eingriffs (BGE 81 IV 106).
BGE 90 IV 48
die ihm objektiv zur Last gelegten Handlungen mit Wissen und Willen begangen habe (BGE 90 IV 48 E.
BGE 90 IV 78
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 1 und 2 StGB

Cited during the examination of the element of intent (Vorsatz) required for conviction under Art. 181 StGB.

Art. 181 StGB

The Federal Tribunal confirmed that the actions constituted attempted coercion under this article and reversed the acquittal based on its interpretation of the elements of coercion.

Art. 22 Abs. 1 StGB

The Tribunal noted in its reasoning that, if the coercion had succeeded, it would have constituted completed coercion; failure means it must be qualified as attempted coercion (Art. 22 Abs. 1 StGB), which implies this article is substantively relevant to the final qualification.

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Volltext

Urteilskopf

96 IV 58

15. Urteil des Kassationshofes vom 5. Juni 1970 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Dr. X.

Regeste

Art. 181 StGB, Nötigung

1. Eine solche kann auch durch Androhung einer Unterlassung begangen werden (Erw. 2).

2. In der Drohung, der Strafantrag werde in einem bereits angehobenen Strafprozess nicht zurückgezogen, liegt die Androhung eines ernstlichen Nachteils (Erw. 3).

3. Wer zum Zwecke der Nötigung zwei an und für sich rechtmässige Handlungen miteinander verknüpft, ohne dass zwischen den beiden ein innerer Zusammenhang (Konnexität) besteht, handelt rechtswidrig (Erw. 4).

Sachverhalt ab Seite 58

BGE 96 IV 58 S. 58

A.- In einem Schiedsgerichtsverfahren vertrat Rechtsanwalt Dr. A. den Kläger Paul B. Dr. A. bezeichnete in einer Eingabe vom 2. Mai 1967 den Beklagten Eduard H. als "querulatorisch veranlagt".

Am 15. Mai 1967 forderte darum der Anwalt des Beklagten, Dr. X., Dr. A. auf, sich zu entschuldigen. Der letztere reagierte auf diese Aufforderung nicht.

Darauf reichte Dr. X. im Namen von Eduard H. am 30. Mai 1967 beim Strafgericht Basel-Stadt Privatklage wegen Ehrverletzung gegen Dr. A. ein. Mit Schreiben vom 14. November 1967 an Dr. X. erklärte sich dieser nunmehr bereit, sich bei Eduard H. zu entschuldigen und ihm Satisfaktion zu erteilen.

BGE 96 IV 58 S. 59

Mit Brief vom 23. November 1967 stellte Dr. X. Dr. A. einen Vergleichsentwurf zu und stellte ihm in Aussicht, er werde die Ehrverletzungsklage nach Unterzeichnung des Vergleichs zurückziehen. Der Entwurf hatte den folgenden Wortlaut:

"1. Herr Dr. A. zieht seine Behauptung, Herr Eduard H. sei ein Querulant, mit dem Ausdruck des Bedauerns zurück und erteilt Herrn H. volle Satisfaktion.

2. Herr E. H. zieht mit der beidseitigen Unterzeichnung dieses Vergleichs die gegen Herrn Dr. A. eingereichte Ehrverletzungsklage zurück.

Herr Dr. A. übernimmt die Abstandsgebühr sowie eine Parteientschädigung von Fr. 200.--.

3. Im übrigen wird festgestellt, dass damit die zwischen den Parteien, Herrn und Frau Paul B./Dr. A. einerseits und Herrn E. H. anderseits bis zu diesem Datum bestehenden gegenseitigen Ansprüche vollständig saldiert sind, und dass sämtliche aus dem Umbau der Liegenschaften ... entstandenen Streitigkeiten nunmehr endgültig der Vergangenheit angehören.

Basel, den ..."

Die in Ziff. 3 des Vergleichsentwurfs verlangte Saldoquittung hatte Forderungen von B. an H. im Ausmass von Fr. 1213.25 zum Gegenstand.

Dr. A. erklärte im Antwortschreiben vom 28. November 1967, er könne lediglich einen Vergleich für diejenigen Punkte abschliessen, die ihn selber beträfen. Er sei nicht befugt, namens des von ihm vertretenen Paul B. eine verbindliche Saldoerklärung abzugeben. Nachdem er dementsprechend Ziff. 3 des Vergleiches wie folgt abgeändert hatte:

"3. Im übrigen wird festgestellt, dass damit die zwischen den Parteien, Dr. A. und Herrn E. H. entstandenen Streitigkeiten nunmehr endgültig der Vergangenheit angehören."

sandte Dr. A. diesen unterzeichnet an Dr. X. zurück.

Mit einem Brief an Dr. A. bestätigte Dr. X. am 14. Dezember 1967, dass sein Klient grundsätzlich bereit sei, den Streit mit Dr. A. vergleichsweise zu erledigen, aber nur unter der Voraussetzung, dass damit auch die Streitigkeiten mit Paul B. endgültig erledigt würden. Dr. A. solle sich daher für die Erteilung der verlangten Saldoquittung von seinem Klienten Vollmacht geben lassen.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1967 lehnte es Dr. A. aus prinzipiellen Gründen erneut ab, den Ehrverletzungsprozess

BGE 96 IV 58 S. 60

zwischen ihm und Eduard H. mit allenfalls noch bestehenden Differenzen zwischen seinem Klienten Paul B. und Eduard H. zu verquicken. Das Ansinnen, er solle seinen Klienten Paul B. im Zusammenhang mit einer Sache, die diesen nur am Rande berühre, veranlassen, eine Saldoquittung zu erteilen, hielt er in jeder Hinsicht für unkorrekt.

Da Dr. X. im Ehrverletzungsprozess gegen Dr. A. auf einen Vergleich ohne die verlangte Saldoquittung für die Streitigkeiten zwischen Paul B. und Eduard H. nicht eintrat, kam der Vergleich nicht zustande.

B.- Mit Urteil vom 27. Februar 1970 sprach der Ausschuss des Appellationsgerichts Basel-Stadt Dr. X. von der Anklage der versuchten Nötigung frei.

C.- Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Ausschusses des Appellationsgerichts Basel-Stadt sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung von Dr. X. wegen versuchter Nötigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Dr. X. beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer sein Opfer durch Gewalt oder durch Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Im Falle der Androhung ernstlicher Nachteile liegt die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit darin, dass das Opfer durch die Aussicht, solche Nachteile zu erleiden, zu einem Tun oder Unterlassen bestimmt wird, zu welchem es sich ohne die Androhung nicht entschlösse (BGE 81 IV 104). Wie der Kassationshof in konstanter Praxis entschieden hat, ist Nötigung als Vergehen gegen die Willensfreiheit nur strafbar, wenn sie rechtswidrig ist oder gegen die guten Sitten verstösst. Wer einen erlaubten Zweck mit an sich erlaubten Mitteln verfolgt und dabei auf die Willensbildung des anderen nicht weiter einwirkt, als zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist, macht sich selbst dann nicht strafbar, wenn er ihn mit den in der Strafbestimmung erwähnten Zwangsmitteln veranlasst, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Wegen Nötigung bestraft wird hingegen, wer mit rechts- oder sittenwidrigen Mitteln oder zu einem unerlaubten Zweck

BGE 96 IV 58 S. 61

auf das freie Selbstbestimmungsrecht eines anderen einwirkt (BGE 87 IV 14; BGE 94 IV 114 mit Verweisungen). Als rechtsmissbräuchlich und daher rechtswidrig hat der Kassationshof von jeher die Androhung einer Strafanzeige dann betrachtet, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begehrens jeder sachliche Zusammenhang fehlt (BGE 87 IV 14). Besonders verwerflich handelt sodann, wer einen anderen durch Androhung von ernstlichen Nachteilen zur Verletzung seiner Pflichten veranlasst (BGE 81 IV 104 Erw. 1).

2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass Dr. X. den Dr. A. nicht durch die Androhung einer Strafanzeige zu einem bestimmten Verhalten genötigt habe, sondern diesem den Rückzug der bereits erhobenen Strafklage für den Fall in Aussicht gestellt hat, dass die Saldoquittung erteilt werde. Im Inaussichtstellen einer Unterlassung könne aber keine Nötigung erblickt werden, wenn die Unterlassung im freien Belieben des diese Ankündigenden stehe.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Ist nämlich in der Ankündigung, die Strafklage werde nur dann nicht erhoben, wenn das Opfer für eine Saldoquittung sorge, eine Nötigung zu erblicken, so liegt eine solche auch vor, wenn das Strafverfahren bereits angehoben ist und bloss dessen Fortsetzung oder gütlicher Abschluss durch Vergleich von der Erteilung der Saldoquittung abhängig gemacht wird. Denn die Androhung, ein Prozess werde angehoben, läuft in gleicher Weise auf die Einschüchterung des Opfers hinaus wie die Drohung, der Prozess werde fortgesetzt. In beiden Fällen wird das Opfer mit der Aussicht gefügig zu machen gesucht, es müsse ein Strafverfahren über sich ergehen lassen und werde möglicherweise zu einer Strafe verurteilt. Massgeblich ist also, dass der Drohende ankündigt, er werde sich in einer bestimmten Weise verhalten, und dass sich dieses Verhalten für den Bedrohten nachteilig auswirkt. Ob es sich um ein Tun oder um ein Unterlassen handelt, ist unerheblich (Walter KERN, Die Nötigung nach Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches S. 53; für das deutsche Recht: SCHÖNKE-SCHRÖDER, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 12. Auflage, S. 1016).

3. Art. 181 StGB verlangt, dass der angedrohte Nachteil "ernstlich" sei. Damit wird nicht vorausgesetzt, dass er so

BGE 96 IV 58 S. 62

schwer sei, dass der Betroffene wegen der Androhung in Angst oder Schrecken geraten könnte. Es genügt, wenn der Nachteil erheblich genug ist, um den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit wesentlich zu beeinträchtigen. Die Ernstlichkeit des Nachteils hängt dabei nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung auf das Opfer ab, sondern vom objektiven Ausmass des angedrohten Eingriffs (BGE 81 IV 106).

In der Drohung, dass ein Strafprozess, statt gütlich beigelegt, fortgesetzt werde, liegt objektiv für jedermann ein ernstlicher Nachteil. Auch wenn der Angeklagte schliesslich freigesprochen wird, bringt jedes Strafverfahren Umtriebe und eine erhebliche psychische Belastung mit sich. Um diesen Nachteilen zu entgehen, ist der Angeklagte oft bereit, andere Nachteile in Kauf zu nehmen, die er sonst einem Dritten gegenüber nicht auf sich nehmen würde.

4. Dr. X. wäre nicht verwehrt gewesen, in Wahrung der Interessen seines Klienten über einen allfälligen Rückzug des Strafantrages mit Dr. A. zu verhandeln und diesen von einer Satisfaktionserklärung sowie von der Bezahlung der Gerichts- und Parteikosten abhängig zu machen, welche durch das zwischen Dr. A. und dem Klienten von Dr. X. hängige Verfahren verursacht worden waren. An und für sich wäre Dr. X. auch berechtigt gewesen, im Streite zwischen Eduard H. und dem Kläger Paul B. eine Saldoquittung zu verlangen.

Die Rechtswidrigkeit im Tun von Dr. X. liegt indessen darin, dass dieser die beiden Prozesse zu verquicken versuchte, wiewohl weder die Prozessparteien identisch waren, noch die Streitobjekte in einem inneren Zusammenhang zueinander standen. Sein Wille war in Wirklichkeit darauf gerichtet, Dr. A. zur Verletzung seiner Berufspflichten als Anwalt zu veranlassen. Dieser hätte zu seinem eigenen Vorteil, nämlich damit der Strafantrag gegen ihn zurückgezogen würde, auf eine Forderung seiner Klientschaft gegenüber seinem eigenen Prozessgegner verzichten oder seine Klientschaft zum Verzicht bestimmen sollen. Das Mittel, das Dr. X. zur Erreichung seines Zieles (der Saldoquittung) anwendete, war mithin widerrechtlich. Darum lag im Vorgehen von Dr. X. eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Unerheblich war dabei die Höhe der Forderungen, deren Untergang durch die Saldoquittung angestrebt wurde.

Hätte Dr. X. durch seine nötigende Handlung die gewünschte Saldoquittung tatsächlich erwirken können, so läge in objektiver

BGE 96 IV 58 S. 63

Hinsicht vollendete Nötigung vor. Da er mit seinem Ansinnen an der ablehnenden Haltung von Dr. A. aber scheiterte, trat der Erfolg des von ihm bis zu Ende geführten Vergehens nicht ein. Seine Handlung ist daher als vollendeter Nötigungsversuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) zu qualifizieren.

5. Wer einen anderen im Sinne von Art. 181 StBG nötigt, kann nur bestraft werden, wenn er vorsätzlich, das heisst mit Wissen und Willen handelt (Art. 18 Abs. 1 und 2 StGB). Die Vorinstanz verneint den Vorsatz mit der Begründung, Dr. X. habe Dr. A. vor der Erhebung der Strafklage Gelegenheit gegeben, sich zu entschuldigen, und ihm in Aussicht gestellt, auf eine Strafklage zu verzichten, wenn er, Dr. A., sich entschuldige. Dies zeige, dass Dr. X. nicht beabsichtigt habe, in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise Vermögensvorteile für Eduard H. herauszuholen.

Hierin kann indessen nur die Feststellung liegen, dass Dr. X. vor Anhebung der Strafklage keinen Nötigungsvorsatz gehabt habe. Die Vorinstanz übersieht, dass ihm für dieses Stadium kein Nötigungsversuch vorgeworfen wird. Sein rechtsbrecherisches Verhalten beginnt erst nach Anhebung des Strafprozesses zwischen E. H. und Dr. A., nämlich mit der Bekanntgabe der Bedingungen für den Rückzug des Strafantrages. An einer tatsächlichen Feststellung darüber aber, ob Dr. X. die ihm objektiv zur Last gelegten Handlungen mit Wissen und Willen begangen habe (BGE 90 IV 48 E. 3, BGE 90 IV 78 E. 3, BGE 90 IV 120 E. 4), hat es die Vorinstanz fehlen lassen. Sie wird darum zu untersuchen haben, ob Dr. X. den Vergleichsentwurf am 23. November 1967 Dr. A. mit Wissen und Willen unterbreitet habe. Wollte man Dr. X. zubilligen, er sei sich, als er am 23. November 1967 den Rückzug des Strafantrages von einer Saldoquittung abhängig machte, der mangelnden Konnexität beider in Frage stehender Prozesse und der Unzulässigkeit, auf Dr. A. zum Erhalt einer Saldoquittung einen Druck auszuüben, noch nicht bewusst gewesen, so könnte dies doch für sein späteres Beharren auf einer Saldoquittung schwerlich mehr gelten, nachdem Dr. A. ihn mit Briefen vom 28. November 1967 und 20. Dezember 1967 auf das Verwerfliche seines Ansinnens noch ausdrücklich hingewiesen hatte. Bei der nachzuholenden Prüfung wird auch nicht ausser acht zu lassen sein, dass Dr. X. rechtskundig war und den Beruf eines Anwalts ausübte, so dass von ihm mehr Einsicht als von einem Laien vorauszusetzen war.

BGE 96 IV 58 S. 64

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Ausschusses des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 27. Februar 1970 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.