Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 96 IV 145 KI-generiert

Attempted Fraud for Selling Repaired Vehicle as "Like-New"

Geschäftsnummer BGE 96 IV 145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Attempted Fraud for Selling Repaired Vehicle as "Like-New" A car salesman was found guilty of attempted fraud for selling a used car as "like-new" to a buyer, concealing that the vehicle had suffered substantial frontal collision damages that required approximately CHF 2,000 in repairs, despite the buyer emphasizing the importance of an accident-free car. The court reasoned that the failure to disclose the significant accident damage, which included chassis longitudinal member repair, combined with the false representation of the car as "like-new" and the misrepresentation of the reason for its sale, constituted an **arglistige Täuschung** (fraudulent deception) under Art. 148 SCC, especially since the buyer could not have discovered the defect without an expert. The court held that the classification of a car as an "accident vehicle" is based on general business expectations, not restricted expert definitions, and the non-occurrence of the damage (as the sale was later reversed) only mitigated the crime to attempted fraud, not acquittal, as all steps for consummated fraud were taken with the intention of illicit gain.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 148 StGB. Wer beim Verkauf eines Autos verschweigt, dass dieses erhebliche Unfallschäden erlitten hat, und den reparierten Wagen als neuwertig anpreist, begeht eine arglistige Täuschung. Ob ein Auto als Unfallwagen zu gelten hat, richtet sich nach den allgemeinen Anschauungen des Geschäftsverkehrs (Erw. 1 und 2). Die Nichtigkeit des Kaufvertrages schliesst strafbaren Betrugsversuch nicht aus (Erw. 3).

Schlagwörter

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versuchter Betrug Käufer Betrug Sachgewährleistung des Verkäufers Sachmangel Fahrlässig begangene Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 72 IV 128
BGE 77 IV 85
BGE 88 I 42
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 226a Abs. 2 OR

Mentioned in the reasoning to explain why the committed fraud was only an attempt, but it is not cited in the final order.

Art. 148 StGB

The decision implicitly confirms the conviction for attempted fraud under this article, as the appellant was found guilty of actions meeting the requirements of Art. 148 StGB (though leading to conviction for the attempt).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BS 2024 101 (2025-05-14) · zg
Property Fraud Investigation Reinstated Over Deceptive Document Alteration
«…tung nicht ohne Beizug eines Fachmanns feststellbar ist und eine solche Vorkehr auch nicht zumutbar ist (vgl. BGE 96 IV 145 E. 2). Dies kann bereits der Fall sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich…»
STBER.2024.29 (2024-11-28) · so
Prosecutor's Appeal Against Acquittal for Unemployment Fraud
«…mutbar ist (z. B. Überprüfung der Unfallfreiheit eines Occasionsfahrzeugs nur durch Beizug eines Fachmanns möglich, BGE 96 IV 145 E. 2; Abfassen einer falschen Schadenanzeige an eine Versicherung, BGE 143 IV 302 E. 1.3.4); - der Täter den Get…»
D.cision.2021.86 (2021-08-16) · vd
Appeal of Fraud Dismissal Regarding Vehicle Misrepresentation
«…rant, le fait de ne pas révéler un accident important pour un vendeur de voiture constitue par ailleurs une astuce (ATF 96 IV 145, JdT 1971 IV 98). Le recourant admet qu’il n’est pas démontré que le test en 111 points aurait été ét…»
SK 2020 259 (2021-05-07) · be
Swiss Appellate Court Upholds Fraud Conviction, Revokes Probation, Imposes 30 Months Imprisonment
«…onderer Fachkenntnisse (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar-TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 7; BGE 96 IV 145 E. 2 S. 147). c) wenn der Täter voraussieht, dass das Opfer die Überprüfung unterlassen wird. In BGE 107 IV 169 w…»
4A_394/2018 (2019-05-20)
«…n Kasuistik zu den Offenlegungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Unfallwagens ersichtlich ist (vgl. z.B. BGE 96 IV 145 ). Die allermeisten Grundsätze zum merkantilen Minderwert wurden in der ausländischen Rechtsprechung auch in Zusammenha…»
BGE 145 III 225
«…38 Kasuistik zu den Offenlegungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Unfallwagens ersichtlich ist (vgl. z.B. BGE 96 IV 145 ). Die allermeisten Grundsätze zum merkantilen Minderwert wurden in der ausländischen Rechtsprechung auch in Zusammenha…»
2018.OG.S.16 (2018-11-13) · ur
Victim Negligence Vitiates Fraud Conviction
«…ten nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Überprüfung besonderer Fachkenntnisse bedarf (BGE 96 IV 145 E. 2 S. 146 f.) oder wenn der Täter den Getäuschten absichtlich von der Überprüfung abhält (BGE 72 IV 159 E. 2 S. 160).…»
SB160506 (2017-10-17) · zh
Fraud Conviction Upheld, Unsafe Vehicle Charge Overturned on Insufficient Evidence
«…t vor (DONATSCH, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder [Hrsg.], Kommen- tar zum StGB, 19. Auflage 2013, Art. 146 N 12; BGE 96 IV 145 E. 2). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass…»
6B_1231/2016 (2017-06-22)
«…gegebenenfalls beizulegen ist, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ermitteln (vgl. BGE 96 IV 145 E. 2; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N 3 zu Art.146). Der Umstand…»
SK1 2012 34 (2013-05-31) · gr
Fraud Conviction Upheld for Misrepresenting Vehicle as Accident-Free
«…essere considerata come una vettura accidentata, occorre basarsi sui criteri generalmente praticati nel commercio (DTF 96 IV 145). b) In casu risulta evidente che la (falsa) indicazione “esente da incidenti” pote- va essere verificata solament…»
6B_609/2011 (2012-02-23)
«…chrieben wird, sondern wie der Ausdruck im Allgemeinen nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zu verstehen ist ( BGE 96 IV 145 E. 2; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 146 StGB ). 4.2.2 Die Täuschu…»
10.2005.308 (2006-02-02) · ti
Acquittal for Fraudulent Solicitation Lacking Proved Financial Loss or Intent to Deceive
«…ipartendosi dal senso che un uomo ragionevole poteva attribuire alle medesime in buona fede nel caso in esame (cfr. DTF 96 IV 145, 147 consid. 2; Jörg Rehberg, Niklaus Schmid, Andreas Donatsch, Strafrecht III, 8. ed., Zurigo 2003, p. 182).…»
60.2003.92 (2004-11-17) · ti
Prosecutor Dismissal Upheld in Odometer Fraud Case Due to Buyer's Failure to Examine Documentation
«…s Autohändlers verlässt, dieser sei unfallfrei*”, riferendosi contestualmente alla decisione del Tribunale federale DTF 96 IV 145 consid. 2, in cui ha sostanzialmente considerato che non si può esigere da una persona privata l’allestimento di una pe…»
10.2005.308 · ti
Acquittal for Fraud: Misuse of Charitable Donations for Travel Expenses
«…ipartendosi dal senso che un uomo ragionevole poteva attribuire alle medesime in buona fede nel caso in esame (cfr. DTF 96 IV 145, 147 consid. 2; Jörg Rehberg, Niklaus Schmid, Andreas Donatsch, Strafrecht III, 8. ed., Zurigo 2003, p. 182). Al propo…»
60.2003.92 · ti
Appellant v. Sellers (Fraudulent Odometer Tampering)
«…s Autohändlers verlässt, dieser sei unfallfrei*”, riferendosi contestualmente alla decisione del Tribunale federale DTF 96 IV 145 consid. 2, in cui ha sostanzialmente considerato che non si può esigere da una persona privata l’allestimento di una pe…»

Volltext

Urteilskopf

96 IV 145

37. Urteil des Kassationshofes vom 4. November 1970 i.S. Gschwend gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Regeste

Art. 148 StGB.

Wer beim Verkauf eines Autos verschweigt, dass dieses erhebliche Unfallschäden erlitten hat, und den reparierten Wagen als neuwertig anpreist, begeht eine arglistige Täuschung.

Ob ein Auto als Unfallwagen zu gelten hat, richtet sich nach den allgemeinen Anschauungen des Geschäftsverkehrs (Erw. 1 und 2).

Die Nichtigkeit des Kaufvertrages schliesst strafbaren Betrugsversuch nicht aus (Erw. 3).

Sachverhalt ab Seite 145

BGE 96 IV 145 S. 145

A.- Karl Gschwend, Vertreter der Firma Ford-Auto-Zentrum in St. Margrethen, verkaufte am 16. Juli 1966 Wilhelm Wegerhoff gegen Hingabe eines VW-Personenwagens im Wert von Fr. 2500.-- und Aufzahlung eines Betrages von Fr. 4300.-- ein Personenauto Ford Cortina des Modelljahres 1966, das rund 3200 km gefahren worden war. Gschwend bezeichnete den Ford Cortina als neuwertig und verschwieg, dass dieser Unfallschäden erlitten hatte, deren Reparatur ca. Fr. 2000.-- gekostet hatte.

BGE 96 IV 145 S. 146

Wegerhoff, der wenige Tage nach der Übernahme erhebliche Mängel am Wagen feststellte, erreichte Ende Juli 1966 die Rückgängigmachung des Kaufes und erstattete später Strafanzeige wegen Betruges.

B.- Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen erklärte Gschwend am 13. Oktober 1969 des untauglichen Betrugsversuches schuldig und verurteilte ihn zu einem Monat Gefängnis mit bedingtem Strafaufschub.

C.- Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob Gschwend kantonale und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Erstere wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 23. Mai 1970 abgewiesen. Mit der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde verlangt der Verurteilte seine Freisprechung.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Der an Wegerhoff verkaufte Ford Cortina war am 23. Juni 1966 bei einer Auffahrkollision von hinten gerammt worden, wobei der linksseitige Chassis-Längsträger gestaucht wurde und Blechschäden entstanden, so dass der linke Chassis-Längsträger ersetzt und das Fahrzeug linksseitig gestreckt sowie verschiedene Bestandteile gerichtet werden mussten. Alle diese Umstände waren dem Beschwerdeführer bekannt; er selber hatte wenige Tage nach dem Unfall der damaligen Eigentümerin des Wagens ein neues Auto verkauft und im Kaufvertrag das beschädigte Fahrzeug als "Cortina Unfall 1966" bezeichnet.

Anderseits wusste der Beschwerdeführer, dass Wegerhoff auf die Unfallfreiheit des zu kaufenden Wagens Gewicht legte und kein Fahrzeug erwerben wollte, das an einem Unfall beteiligt gewesen war. Der Beschwerdeführer war daher nach Treu und Glauben verpflichtet, Wegerhoff über die für den Kauf wesentliche Tatsache, dass der Ford Cortina Unfallschäden erlitten hatte, wahrheitsgemäss aufzuklären. Er verschwieg sie nicht nur, sondern behauptete gegenteils bewusst wahrheitswidrig, dass der frühere Eigentümer den Wagen wegen Anschaffung eines grösseren zurückgegeben habe, und sicherte ausserdem zu, der Wagen sei neuwertig. Diese Täuschung bestimmte Wegerhoff zum Abschluss des Kaufvertrages.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet den Täuschungsvorsatz unter Berufung darauf, dass der Ford Cortina nach den

BGE 96 IV 145 S. 147

Richtlinien der freiberuflichen Fahrzeugsachverständigen beim Unfall blosse Blechschäden erlitten habe und daher kein Unfallwagen gewesen sei. Damit kann der Beschwerdeführer seine Gutgläubigkeit aber nicht dartun. Massgebend ist nicht, wie der Begriff des Unfallwagens in einem engeren Kreis von Sachverständigen für bestimmte Zwecke umschrieben wird, sondern wie der Ausdruck im allgemeinen nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zu verstehen ist. Die bei der fraglichen Auffahrkollision eingetretenen Schäden betrafen u.a. das Fahrgestell, somit einen wichtigen Teil des Wagens, und waren, wie die vorgenommenen Reparaturen zeigen, erheblicher Art, so dass von einem unbedeutenden Unfall oder von reinen Blechschäden nicht die Rede sein kann. Selbst Laien im Autohandel wissen, dass nach derartigen Reparaturen mit der Möglichkeit erst später auftretender Mängel gerechnet werden muss, weshalb solche Wagen im Handel niedriger bewertet werden. Umsoweniger durfte der Beschwerdeführer als Autoverkäufer den Wagen als unfallfrei und neuwertig anpreisen. Wenn er es trotzdem tat, obschon der Käufer erfahren wollte, ob der Wagen schon an einem Unfall beteiligt gewesen sei, so versetzte er diesen bewusst in einen Irrtum, um ihn durch Täuschung zum Kaufabschluss zu verleiten.

Die Vorinstanz hat zu Recht auch die Arglist bejaht. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschweigen der Unfallschäden in Verbindung mit den ausdrücklich falschen Angaben nicht eine Machenschaft darstellt, die bereits als solche arglistig war. Auf jeden Fall ist dieses Merkmal dadurch gegeben, dass der Käufer den wahren Zustand des Wagens, insbesondere die Unrichtigkeit der Behauptung, er sei unfallfrei, vor Vertragsabschluss nicht ohne Beizug eines Fachmannes hätte feststellen können und dass ihm eine solche Vorkehr nicht zugemutet werden konnte (BGE 72 IV 128,BGE 77 IV 85, BGE 88 I 42).

3. Es steht fest, dass der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 6800.-- weder dem wirklichen Wagenwert noch dem Wert entsprach, den das Fahrzeug nach den Zusicherungen des Beschwerdeführers hätte haben müssen, und dass der Beschwerdeführer in Bereicherungs- und Schädigungsabsicht gehandelt hat. Damit hat der Beschwerdeführer alles getan, was nach Art. 148 StGB zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes erforderlich war. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers haben sich die Parteien über den Kauf geeinigt, und

BGE 96 IV 145 S. 148

sie waren nach der Feststellung der Vorinstanz auch überzeugt, dass der von ihnen unterzeichnete Kaufvertrag verbindlich sei. Dass eine Schädigung des Käufers nicht eingetreten ist, weil der Kaufvertrag wegen irrtümlicher Nichtbeachtung der in Art. 226a Abs. 2 OR für den Abzahlungsvertrag aufgestellten Formvorschriften nichtig war und der Käufer noch keine Zahlung geleistet hat, führt daher nicht zu einem Freispruch, sondern hat nur zur Folge, dass der Beschwerdeführer anstatt wegen vollendeten Betruges lediglich wegen Versuches zu bestrafen ist. Auch wenn die Parteien offen gelassen haben sollten, ob der Restkaufpreis in bar oder in Raten zu bezahlen sei, so wäre die verbrecherische Tätigkeit gleichwohl soweit ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer wegen Betrugsversuches bestraft werden müsste.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.