Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 96 IV 124 KI-generiert

Driver Not Guilty of Lane Change in Continuous Traffic Flow Case

Geschäftsnummer BGE 96 IV 124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Not Guilty of Lane Change in Continuous Traffic Flow Case A driver, having passed through an intersection in a designated straight-ahead lane, continued onto an unmarked section of road before a second intersection where the straight-ahead path required a slight deviation to the left to align with the new marked straight-ahead lane. He was subsequently struck from behind by another vehicle, and the police sought to prosecute him for changing lanes without due care (Art. 34 para. 3 SVG). The Federal Court ruled that **Art. 14 para. 5 VRV (regarding the duty to agree on priority in unregulated cases)** was inapplicable because the situation involved the merging of two adjacent, previously existing straight-ahead lanes into a single lane in the same direction, which is not equivalent to an intersection, and thus no priority rule applied between the lanes. Furthermore, the court held that since the slight leftward movement on the unmarked road section corresponded to the natural curvature of the road, the driver who maintained his position in the continuing traffic stream was not executing a **change of direction or lane (Art. 34 para. 3 SVG)**, even if the lane's continuity deviated from a strict geometric straight line, therefore acquitting the driver of the offense.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art. 14 Abs. 5 VRV. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf den Fall, wo zwei auf gleicher Fahrbahn nebeneinander bestehende Geradeausspuren sich zu einer in gleicher Richtung sich fortsetzenden Fahrspur vereinigen (Erw. 1). 2. Art. 34 Abs. 3 SVG. Weist eine Strasse eine bestimmte Anzahl Fahrspuren auf, die nacheiner unmarkierten Teilstrecke beibehalten werden, so wechselt ein Fahrzeugführer die Richtung nicht, wenn er vor und nach dem unmarkierten Teilstück - und zwar ohne Rücksicht auf dessen Verlauf - die gleiche Spur benützt (Erw. 2).

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht Wegrecht Kollision im Kreisverkehr Autobahnvignette Fahren ohne Berechtigung Fahreignungsuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 14 Abs. 5 VRV
Die Vorinstanz hat den Tatbestand unter Art. 14 Abs. 5 VRV subsumiert, während das Polizeirichteramt Art.
Art. 34 Abs. 3 SVG
Oktober 1968 wegen Übertretung von Art. 34 Abs. 3 SVG mit einer Busse von Fr.
Art. 14 VRV
Das erhellt schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, die ausdrücklich eine Verständigung über den Vortritt verlangt, ergibt sich aber auch aus dem Randtitel der Vorschrift (Ausübung des Vortritts) sowie aus dem Umstand, dass Art. 14 VRV eine Ausführungsbestimmung zu Art.
Art. 36 SVG
14 VRV eine Ausführungsbestimmung zu Art. 36 SVG ist, der in den Absätzen 2-4 den Vortritt auf Strassenverzweigungen, beim Linksabbiegen und beim Einfügen, Wenden oder Rückwärtsfahren ordnet.
Art. 36 Abs. 2 SVG
Dabei wäre denkbar, dass man einer Kolonne gegenüber der andern den Vortritt einräumen würde, indem etwa gemäss der Regelung bei Strassenverzweigungen (Art. 36 Abs. 2 SVG) der rechten Kolonne ein Vortrittsrecht gegenüber der linken zugestanden oder entsprechend der Bestimmung des Art.
Art. 44 SVG
Spur kann nicht einer Strassenverzweigung gleichgestellt werden, und was Art. 44 SVG anbelangt, so betrifft er den Wechsel von Fahrstreifen bzw.
Art. 34 Abs. 3 oder
Von einer Verletzung der Art. 34 Abs. 3 oder 44 SVG kann demnach nicht die Rede sein, und Sturzenegger hat sich keiner Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht.
Art. 20 BV
This provision is typically the basis for the fundamental right to an appeal being denied (implicit when dismissing a complaint without remanding or altering the decision on underlying substantive law, often associated with the lack of a violation of constitutional rights, though not explicitly cited in this specific dispositive beyond the procedural dismissal).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 BV

This provision is typically the basis for the fundamental right to an appeal being denied (implicit when dismissing a complaint without remanding or altering the decision on underlying substantive law, often associated with the lack of a violation of constitutional rights, though not explicitly cited in this specific dispositive beyond the procedural dismissal).

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Used to dismiss the appeal on procedural grounds, as the Federal Tribunal found no constitutional violation was established.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

SB140270 (2014-11-28) · zh
Appellate Court Overturns Acquittal, Convicts Defendant for Negligent Bodily Harm and Imposes Sentence
«…t zu nehmen hat. Als Richtungsände- rung gilt jedes Abweichen vom natürlichen Verlauf einer Fahrbahn oder Fahrspur (BGE 96 IV 124 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2010 vom 5. November 2010 E. 3) und somit jedes Manöver, mit welchem der Fahrzeu…»
6B_573/2010 (2010-11-05)
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6A.98/2002 (2003-03-13)
«…dere Fahrspur konzentrieren und dürfen dabei andere Fahrzeuge nicht behindern ( BGE 124 IV 219 E. 3a und b S. 221 f.; 96 IV 124 E. 1 S. 128 f.). 3.2.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeuglenker sich im Verkehr so zu verhalten, dass er and…»
6S.633/2000 (2001-08-09)
«…s conducteurs des deux colonnes sont alors sur pied d'égalité, ce qui supprime la priorité d'une voie sur l'autre ( ATF 96 IV 124 consid. 1 p. 128/129). Enfin, dans la mesure où, selon l' art. 34 al. 1 LCR , les usagers doivent tenir leur droite, c…»
BGE 127 IV 220
«…s conducteurs des deux colonnes sont alors sur pied d'égalité, ce qui supprime la priorité d'une voie sur l'autre ( ATF 96 IV 124 consid. 1 p. 128/129). Enfin, dans la mesure où, selon l' art. 34 al. 1 LCR , les usagers doivent tenir leur droite, c…»
BGE 124 IV 219
«…ren zu einer sich in gleicher Richtung fortsetzenden Spur, sind die Fahrzeuge in beiden Streifen gleichberechtigt ([BGE 96 IV 124](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
SB140270 · zh
Negligent Bodily Harm in Traffic Collision and Criminal Trespass
«…t zu nehmen hat. Als Richtungsände- rung gilt jedes Abweichen vom natürlichen Verlauf einer Fahrbahn oder Fahrspur (BGE 96 IV 124 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2010 vom 5. November 2010 E. 3) und somit jedes Manöver, mit welchem der Fahrzeu…»

Volltext

Urteilskopf

96 IV 124

33. Urteil des Kassationshofes vom 2. Oktober 1970 i.S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Sturzenegger.

Regeste

1. Art. 14 Abs. 5 VRV.

Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf den Fall, wo zwei auf gleicher Fahrbahn nebeneinander bestehende Geradeausspuren sich zu einer in gleicher Richtung sich fortsetzenden Fahrspur vereinigen (Erw. 1).

2. Art. 34 Abs. 3 SVG.

Weist eine Strasse eine bestimmte Anzahl Fahrspuren auf, die nacheiner unmarkierten Teilstrecke beibehalten werden, so wechselt ein Fahrzeugführer die Richtung nicht, wenn er vor und nach dem unmarkierten Teilstück - und zwar ohne Rücksicht auf dessen Verlauf - die gleiche Spur benützt (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 125

BGE 96 IV 124 S. 125

A.- 1.) In Zürich wird der einerseits über die Europabrücke und anderseits durch die tiefer angelegte, jedoch schliesslich bis zur Höhe jener Brücke ansteigende Luggwegstrasse südwärts strömende Verkehr vor dessen Kreuzung mit der Baslerstrasse bei der dortigen Signalanlage mit Stopbalken in drei Fahrstreifen aufgeteilt. Während der rechte Fahrstreifen mit rechtsgerichteten und der mittlere nur mit geradeaus weisenden Pfeilen versehen sind, ist der linke Streifen mit einem Doppelpfeil markiert, dessen einer Arm geradeaus, der andere nach links weist. Entsprechend dienen denn auch der rechte Fahrstreifen den nach rechts in die Baslerstrasse abbiegenden, der als reine Geradeausspur markierte Mittelstreifen den die Baslerstrasse querenden und ihre Fahrt in der Luggwegstrasse forsetzenden Strassenbenützern, während der linke Streifen vom Geradeausverkehr wie den Linksabbiegern benutzt werden kann. Der nach der genannten Kreuzung der Luggwegstrasse folgende Geradeausverkehr erfährt nach einer nichtmarkierten Strecke von ca. 100 m weiter südlich vor der Kreuzung Luggwegstrasse/Badenerstrasse eine erneute Aufteilung in drei Fahrstreifen,

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von denen der rechte durch entsprechende Markierung mit Pfeilen den Rechtsabbiegern, der mittlere den Geradeausfahrern und der linke den Linksabbiegern vorbehalten ist. Da die Strecke zwischen der Kreuzung Luggwegstrasse/Baslerstrasse und derjenigen der Luggwegstrasse mit der Badenerstrasse eine leichte Linksbiegung beschreibt, liegt die Geradeausspur der zweiten Kreuzung nicht in der geometrischen Geraden der reinen Geradeausspur der ersten Kreuzung, sondern eher in derjenigen der mit dem Doppelpfeil versehenen ersten Linksspur. Der Fahrzeugführer, der aus der reinen Geradeausspur der Kreuzung Luggwegstrasse/Baslerstrasse sich in die Geradeausspur vor der Kreuzung Luggwegstrasse/Badenerstrasse einfügen will, muss deshalb ungefähr um eine Fahrspurbreite von seiner geraden Fahrlinie nach links abweichen.

2.) Am 25. Juli 1968, um 18.50 Uhr, führte Sturzenegger seinen Wagen von der Europabrücke her gegen die Kreuzung Luggwegstrasse/Baslerstrasse. Er wählte die reine Geradeausspur und konnte, da das Signal bei der Kreuzung auf Grün stand, ohne anzuhalten die Baslerstrasse überqueren und seine Fahrt jenseits der Kreuzung auf der Luggwegstrasse fortsetzen. Auf der 100 m langen, nichtmarkierten Strecke zwischen den beiden Kreuzungen stellte er den linken Blinker und hielt leicht nach links, um vor der Kreuzung Luggwegstrasse/Badenerstrasse in die mittlere Geradeausspur einzufahren. Während er wegen einiger in diesem Fahrstreifen befindlicher Fahrzeuge leicht bremste, um ohne Halt seine Fahrt über die genannte Kreuzung fortsetzen zu können, wurde er durch den von Frei gesteuerten Wagen von hinten gerammt. Frei war hinter drei Fahrzeugen aus der linken, mit einem Doppelpfeil versehenen Spur vor der Kreuzung Luggwegstrasse/Baslerstrasse aus dem Halt herausgefahren und hatte in der Folge vor der Kreuzung Luggwestrasse/Badenerstrasse seinen Wagen hinter Sturzenegger in die mittlere Fahrspur gelenkt.

B.- Der Polizeirichter der Stadt Zürich bestrafte Sturzenegger am 11. Oktober 1968 wegen Übertretung von Art. 34 Abs. 3 SVG mit einer Busse von Fr. 20.-. Der Gebüsste verlangte gerichtliche Beurteilung.

Am 1. April 1969 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich Sturzenegger erneut der Übertretung von Art. 34 Abs. 3 SVG schuldig und verfällte ihn in eine Busse von Fr. 20.-. In der Begründung nahm er indessen einen

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Verstoss gegen Art. 44 Abs. 1 und 2 SVG an und lehnte die Anwendung von Art. 34 Abs. 3 SVG ab, weil die Kollision sich im nichtmarkierten Raum der Luggwegstrasse ereignet habe. Im übrigen stützte er seinen Entscheid auf ein unveröffentlichtes Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. September 1968 i.S. Bill, mit welchem das genannte Gericht auf das geometrische Verhältnis der verschiedenen Spuren vor den zwei Kreuzungen abgestellt und bezüglich der Geradeausspur vor der zweiten Kreuzung die Benützer der Linksspur mit Doppelpfeil vor der ersten Kreuzung im Verhältnis zu den Benützern der ersten reinen Geradeausspur als vortrittsberechtigt bezeichnet hatte. Der Einzelrichter hielt es daher aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit für geboten, Sturzenegger in gleicher Weise zu verurteilen wie Bill.

Mit Urteil vom 17. März 1970 sprach indessen das Obergericht des Kantons Zürich Sturzenegger von der eingeklagten Übertretung frei, wobei es auf Grund eines Augenscheins auf seine frühere Rechtsprechung zurückkam, die "rein geometrische Betrachtungsweise" aufgab, den Fall nach Art. 14 Abs. 5 VRV würdigte und zum Schluss kam, Sturzenegger habe mit dem Blinken vor dem Sicheinfügen in die mittlere Fahrspur das Notwendige, in seinen Kräften Stehende für die Klärung der Verkehrslage und damit für die Verständigung getan.

C.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur Bestrafung Sturzeneggers wegen Übertretung von Art. 34 Abs. 3 SVG an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand unter Art. 14 Abs. 5 VRV subsumiert, während das Polizeirichteramt Art. 34 Abs. 3 SVG angewendet sehen möchte.

Nach Art. 14 Abs. 5 VRV haben die Fahrzeugführer "in nicht geregelten Fällen", z.B. wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen. Mit dem Hinweis auf die nicht geregelten Fälle sind nicht irgendwelche im Gesetz oder in der Verordnung nicht besonders berücksichtigte Verkehrslagen, sondern bloss die nicht

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geordneten Fälle des Vortritts gemeint. Das erhellt schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, die ausdrücklich eine Verständigung über den Vortritt verlangt, ergibt sich aber auch aus dem Randtitel der Vorschrift (Ausübung des Vortritts) sowie aus dem Umstand, dass Art. 14 VRV eine Ausführungsbestimmung zu Art. 36 SVG ist, der in den Absätzen 2-4 den Vortritt auf Strassenverzweigungen, beim Linksabbiegen und beim Einfügen, Wenden oder Rückwärtsfahren ordnet. Die Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 5 VRV auf den vorliegenden Fall hängt somit davon ab, ob in casu überhaupt ein Vortrittsrecht in Frage steht.

Geht man von dem durch die Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt aus, so können entsprechend der Spurenmarkierung vor der Kreuzung Luggwegstrasse/Baslerstrasse Fahrzeuge aus der reinen Geradeausspur, aber auch aus dem linken, mit dem Doppelpfeil versehenen Fahrstreifen ihre Fahrt in gerader Richtung fortsetzen, also in parallelen Kolonnen die nichtmarkierte Strecke zwischen jener Kreuzung und der Spurenmarkierung vor der Kreuzung Luggwegstrasse/Badenerstrasse durchfahren. Vor der Spurenmarkierung dieser zweiten Kreuzung müssen sich je nach der beabsichtigten Fahrrichtung die beiden Kolonnen auf drei Spuren aufteilen. Soweit Fahrzeugführer beider Kolonnen die mittlere Geradeausspur wählen, kann dies gleich wie im Falle der Verengung einer bisher zweispurigen Fahrbahnhälfte zu einer einspurigen nur durch eine Verflechtung der zwei Kolonnen zu einer einzigen geschehen. Dabei wäre denkbar, dass man einer Kolonne gegenüber der andern den Vortritt einräumen würde, indem etwa gemäss der Regelung bei Strassenverzweigungen (Art. 36 Abs. 2 SVG) der rechten Kolonne ein Vortrittsrecht gegenüber der linken zugestanden oder entsprechend der Bestimmung des Art. 44 SVG diejenige Kolonne als vortrittsberechtigt angesehen würde, die ihre Fahrt im bisherigen Fahrstreifen fortsetzen kann, ohne zum Einfahren in die eine Geradeausspur von der bisherigen Geraden nach links oder nach rechts abweichen zu müssen.

Indessen sieht das Gesetz für die Verkehrslage, wie sie sich im vorliegenden Fall darbietet, eine solche Regelung weder ausdrücklich noch sinngemäss vor. Die Vereinigung von zwei auf gleicher Fahrbahn nebeneinander bestehenden Geradeausspuren zu einer in gleicher Richtung sich fortsetzenden

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Spur kann nicht einer Strassenverzweigung gleichgestellt werden, und was Art. 44 SVG anbelangt, so betrifft er den Wechsel von Fahrstreifen bzw. Fahrspuren. Sturzenegger hat nicht von einer sich weiter fortsetzenden Geradeausspur in eine andere parallel dazu verlaufende Spur hinübergewechselt. Vielmehr verhielt es sich so, dass zwei bisherige Fahrspuren sich zu einer einzigen verschmolzen, also vor der neuen Markierung die alten Spuren zu bestehen aufhörten und Sturzenegger deswegen leicht nach links halten musste, um den Weg in die eine neue Geradeausspur zu finden. Angesichts der Besonderheit dieser Verkehrslage sind die Fahrzeuge in beiden Streifen bzw. Spuren als gleichberechtigt anzusehen und ein Vortrittsrecht der einen Kolonne gegenüber der andern ist zu verneinen. Das gilt auch dann, wenn ein Fahrzeug der einen Spur gegenüber den Wagen der andern Spur einen gewissen Vorsprung hat; an der Tatsache der Mehrspurigkeit des Verkehrs ändert dieser Umstand nichts. Somit ist Art. 14 Abs. 5 VRV, der eine allgemeine Bestimmung für nicht geregelte Fälle des Vortritts betrifft, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

2. In Anlehnung an ein nicht veröffentlichtes Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 1968 i.S. Bill stellte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich in seinem Entscheid auf das geometrische Verhältnis der Spuren vor den zwei Kreuzungen ab und führte aus, der Benützer der reinen Geradeausspur vor der Kreuzung Europabrücke/Baslerstrasse, der in die Geradeausspur der Luggwegstrasse einfahre, verschiebe sein Fahrzeug um ungefähr eine Fahrspurbreite nach links und nehme demnach einen Wechsel des Fahrstreifens vor, was zu besonderer Aufmerksamkeit gegenüber den andern Verkehrsteilnehmern verpflichte.

Die Vorinstanz gibt in ihrem Entscheid den im genannten Urteil eingenommenen Standpunkt auf mit der Begründung, das geometrisch geradlinige Einteilen der Fahrspuren zur Beurteilung, wer im nichtmarkierten Strassenstück zwischen den zwei ersten Kreuzungen welche Spur innehabe, sei ungeeignet und verfehlt. Auf Grund des Augenscheines ergebe sich vielmehr, dass die drei Fahrspuren der Luggwegstrasse die Fortsetzung der drei Spuren der Europabrücke darstellten. In der Tat ist nicht entscheidend, ob und welche Spuren ungeachtet des Strassenverlaufs sich geometrisch in einer angenommenen Geraden von der Europabrücke zur Luggwegstrasse fortsetzen,

BGE 96 IV 124 S. 130

sondern ausschlaggebend ist der Umstand, dass die Fahrspuren dem natürlichen Verlauf der Strasse zu folgen haben. Daraus ergibt sich, dass sich alle drei Fahrspuren der Europabrücke nach der ersten Kreuzung - bedingt durch die Biegung der Strasse - auf dem nichtmarkierten Abschnitt nach links verschieben. Somit nimmt der die mittlere reine Geradeausspur benützende Fahrzeugführer keine Richtungsänderung, insbesondere keinen Fahrspurwechsel vor, wenn er in die mittlere Geradeausspur der Luggwegstrasse einfährt. Gerade so verhielt es sich aber im vorliegenden Fall. Sturzenegger führte seinen Wagen von der mittleren Geradeausspur der Europabrücke über die Baslerstrasse in die mittlere Geradeausspur der Luggwegstrasse. Wenn er auf der nichtmarkierten Strecke zwischen den beiden Kreuzungen leicht nach links hielt, so entsprach das dem natürlichen Verlauf der an dieser Stelle eine Biegung beschreibenden Strasse und Sturzenegger vollzog keine Richtungsänderung. Anders wäre es gewesen, wenn der Beschwerdegegner seinen Wagen vor der Kreuzung Luggwegstrasse/Badenerstrasse in die linke oder rechte Spur gelenkt hätte. In diesem Fall wäre er nicht mehr dem Strassenverlauf gefolgt, sondern hätte den Fahrstreifen gewechselt und damit eine Richtungsänderung vorgenommen. Es ändert übrigens nichts, dass er die ausgeführte Fahrbewegung nach links mittels des linken Blinkers anzeigte. Nachdem er die Fahrrichtung nicht geändert hatte, war er dazu ohnehin nicht verpflichtet. Von einer Verletzung der Art. 34 Abs. 3 oder 44 SVG kann demnach nicht die Rede sein, und Sturzenegger hat sich keiner Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Insbesondere musste er nicht damit rechnen, dass der drei Wagenlängen hinter ihm aus der linken Spur vor der Kreuzung Luggwegstrasse/Baslerstrasse herausfahrende Frei in der mittleren Spur stark beschleunigen werde und nicht mehr rechtzeitig hinter Sturzeneggers Wagen anhalten könne.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.