Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 96 IV 123 KI-generiert

Art. 206 StGB. Anlocken zur Unzucht. Ein Antrag liegt vor, wenn die Dirne unaufgefordert jemanden anspricht, um ihn zur gewerbsmässigen Unzucht einzuladen.

Geschäftsnummer BGE 96 IV 123
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Solicitation to Immorality Conviction Based on Active Verbal Proposition Under Article 206 SCC The case concerns the conviction of a person for solicitation to immorality ("Anlocken zur Unzucht") under Article 206 of the Swiss Penal Code, based on the fact that she actively addressed two passing men in a known prostitution district, saying, "Come darling, we're going home" ("Chumm Schatz, mir gönd hei"). The Federal Supreme Court affirmed that a solicitation is present when a prostitute unpromptedly speaks to someone to invite them to commercial immorality, distinguishing this from merely standing or walking in a known area. The Court reasoned that while passive presence does not constitute solicitation, the defendant's explicit and inviting statement to the men demonstrated the necessary active behavior, taking the initiative to induce them to engage in or negotiate for her purchasable services, thereby fulfilling the criteria for a proposition under Article 206 SCC.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 206 StGB. Anlocken zur Unzucht. Ein Antrag liegt vor, wenn die Dirne unaufgefordert jemanden anspricht, um ihn zur gewerbsmässigen Unzucht einzuladen.

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtlicher Vorsatz Vortat Begründung Straftaten gegen den Volkswillen Straftaten gegen die sexuelle Integrität stillschweigende Zustimmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 95 IV 133
ein Anreden oder Zurufen, wodurch die Dirne von sich aus jemanden veranlassen will, ihre käuflichen Dienste in Anspruch zu nehmen oder doch darüber zu verhandeln (BGE 95 IV 133).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Urteilskopf

96 IV 123

32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1970 i.S. Wiss gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 206 StGB. Anlocken zur Unzucht.

Ein Antrag liegt vor, wenn die Dirne unaufgefordert jemanden anspricht, um ihn zur gewerbsmässigen Unzucht einzuladen.

Erwägungen ab Seite 123

BGE 96 IV 123 S. 123

Aus den Erwägungen:

Nach der neuern Rechtsprechung liegt in der unaufdringlichen Bekundung der Bereitschaft zur Unzucht, insbesondere im blossen Herumstehen oder Herumgehen an einem als Marktstand von Dirnen bekannten Ort, noch kein Antrag im

BGE 96 IV 123 S. 124

Sinne von Art. 206 StGB. Dieser erfordert ein weitergehendes aktives Verhalten, z.B. ein Anreden oder Zurufen, wodurch die Dirne von sich aus jemanden veranlassen will, ihre käuflichen Dienste in Anspruch zu nehmen oder doch darüber zu verhandeln (BGE 95 IV 133).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erfüllt. Indem die Beschwerdeführerin in einem als Standort von Dirnen bekannten Quartier die beiden vorübergehenden Männer mit den Worten "Chumm Schatz, mir gönd hei ansprach, lud sie diese unmissverständlich zur gewerbsmässigen Unzucht ein, was ein Antrag im Sinne von Art. 206 StGB war. Ein solcher läge nur dann nicht vor, wenn der Anstoss zur Aufnahme von Verhandlungen von den Männern ausgegangen wäre, diese also der Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen gegeben hätten, dass sie sich als Freier mit ihr einlassen wollten, wie es z.B. zutrifft, wenn motorisierte Freier am Standplatz einer Dirne anhalten und sie durch Öffnen des Fensters oder ein anderes Zeichen einladen, zur Verhandlung an den Wagen heranzutreten (nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1969 i.S. Germann gegen Bern). Von einer derartigen Absichtsäusserung, mit der die Männer die Beschwerdeführerin offensichtlich aufgefordert hätten, mit ihnen das Gespräch aufzunehmen, kann nicht die Rede sein. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war es im Gegenteil die Beschwerdeführerin, die durch ihren einladenden Ausspruch eindeutig die Initiative ergriffen hat.